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   BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11   

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https://dejure.org/2012,36818
BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11 (https://dejure.org/2012,36818)
BFH, Entscheidung vom 19.09.2012 - VI R 54/11 (https://dejure.org/2012,36818)
BFH, Entscheidung vom 19. September 2012 - VI R 54/11 (https://dejure.org/2012,36818)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von Krankheitskostenzuschüssen - Inhaltliche Ausgestaltung von Billigkeitstatbeständen durch die Finanzverwaltung

  • openjur.de

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn; Steuerbefreiung von Krankheitskostenzuschüssen; Inhaltliche Ausgestaltung von Billigkeitstatbeständen durch die Finanzverwaltung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3 Nr 33, EStG § 40 Abs 2 S 1 Nr 5, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 40 Abs 2 S 2, LStR R 11 Abs 2 S 2 Nr 2, LStR R 3.11 Abs 2 S 2 Nr 2, EStG § 3 Nr 11, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von Krankheitskostenzuschüssen - Inhaltliche Ausgestaltung von Billigkeitstatbeständen durch die Finanzverwaltung

  • Bundesfinanzhof

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von Krankheitskostenzuschüssen - Inhaltliche Ausgestaltung von Billigkeitstatbeständen durch die Finanzverwaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 33 EStG 2002, § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 40 Abs 2 S 2 EStG 2002, R 11 Abs 2 S 2 Nr 2 LStR 2005
    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von Krankheitskostenzuschüssen - Inhaltliche Ausgestaltung von Billigkeitstatbeständen durch die Finanzverwaltung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – Steuerbefreiung von Krankheitskostenzuschüssen – Inhaltliche Ausgestaltung von Billigkeitstatbeständen durch die Finanzverwaltung

  • Betriebs-Berater

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Krankheitskostenzuschüsse)

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von Krankheitskostenzuschüssen - Inhaltliche Ausgestaltung von Billigkeitstatbeständen durch die Finanzverwaltung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns im Sinne von §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankheitskostenzuschüsse des Arbeitgebers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns i.S.v. §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zuschüsse zum Arbeitslohn als Gestaltungsmodell?

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 01.02.2013)

    Lohnzuschüsse: Millionen Angestellten drohen Gehaltseinbußen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Stellungnahme zum Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Zuschüsse zum Arbeitslohn

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Pauschalbesteuerung von freiwilligen Zusatzleistungen durch Arbeitgeber

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 85
  • NZA 2013, 608
  • DB 2012, 2908
  • BStBl II 2013, 395
  • NZA-RR 2013, 91
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 01.10.2009 - VI R 41/07

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11
    a) Der erkennende Senat hatte schon mit Urteil vom 1. Oktober 2009 VI R 41/07 (BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, m.w.N.) zu § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG entschieden, dass Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet werden, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet sind.

    Denn der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, mit Hinweis auf Senatsurteile vom 15. Mai 1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518, steuerfreier Zinszuschuss; vom 31. Oktober 1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139; vom 12. März 1993 VI R 71/92, BFHE 171, 67, BStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubiläumszuwendung).

    Anlässlich des Falles einer Barlohnumwandlung in ermäßigt besteuerte Fahrtkostenzuschüsse (Urteil in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487) hatte der Senat das in § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG normierte Tatbestandsmerkmal des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns dahingehend ausgelegt, dass damit der Gesetzgeber auf anerkannte zivil- und arbeitsrechtliche Grundsätze zurückgreife und so für diesen Lohnbegriff ein hinreichend sicher feststellbares Abgrenzungsmerkmal biete.

    Unerheblich bleibt dagegen auch hier der hypothetische Umstand, ob der Arbeitgeber die Leistungen auch ohne eine solche Verpflichtung erbracht hätte (BFH-Urteil in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487).

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 50/09

    Steuerfreiheit gemäß § 3b EStG trotz Vereinbarung eines durchschnittlichen

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11
    Im Übrigen unterscheidet das Gesetz durchaus bewusst zwischen Grundlohn und Zuschlägen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 50/09, BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43) sowie zwischen Barlohn und Sachlohn (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

    Die Klägerin kann sich weiter für ihre Rechtsauffassung auch nicht auf die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und das dazu ergangene Senatsurteil berufen (Urteil in BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43).

    Dem stehen die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gegenüber, die im Übrigen auch nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte zu diesen Zeiten geleistete Tätigkeit sein dürfen (BFH-Urteil in BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43).

  • FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 11 K 192/10

    Lohnsteuerliche Behandlung der in geänderten Arbeitsverträgen aufgeführten

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11
    Das Finanzgericht (FG) hob aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 556 veröffentlichten Gründen den streitigen Haftungs- und Festsetzungsbescheid über Lohnsteuer auf Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 11. November 2010 VI R 26/08 (BFH/NV 2011, 589) und VI R 27/09 (BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386) insoweit auf, als die Zusatzleistungen für die Verwendung von Tankkarten besteuert worden waren.

    Sie beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. Juni 2011  11 K 192/10 sowie den Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer vom 30. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2010 in der geänderten Fassung vom 21. Juli 2011 ersatzlos aufzuheben.

  • BFH, 31.10.1986 - VI R 52/81

    Jubiläumszuwendung ist steuerfrei, wenn sie zum Arbeitslohn hinzukommt, auf den

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11
    Denn der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, mit Hinweis auf Senatsurteile vom 15. Mai 1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518, steuerfreier Zinszuschuss; vom 31. Oktober 1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139; vom 12. März 1993 VI R 71/92, BFHE 171, 67, BStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubiläumszuwendung).
  • BFH, 12.03.1993 - VI R 71/92

    1. Als Jubiläumszuwendungen sind nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11
    Denn der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, mit Hinweis auf Senatsurteile vom 15. Mai 1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518, steuerfreier Zinszuschuss; vom 31. Oktober 1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139; vom 12. März 1993 VI R 71/92, BFHE 171, 67, BStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubiläumszuwendung).
  • BFH, 15.05.1998 - VI R 127/97

    Gehaltsumwandlung bei steuerbefreiten Zuschüssen

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11
    Denn der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, mit Hinweis auf Senatsurteile vom 15. Mai 1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518, steuerfreier Zinszuschuss; vom 31. Oktober 1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139; vom 12. März 1993 VI R 71/92, BFHE 171, 67, BStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubiläumszuwendung).
  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11
    Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 26/08

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Warenbezug aus allen

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11
    Das Finanzgericht (FG) hob aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 556 veröffentlichten Gründen den streitigen Haftungs- und Festsetzungsbescheid über Lohnsteuer auf Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 11. November 2010 VI R 26/08 (BFH/NV 2011, 589) und VI R 27/09 (BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386) insoweit auf, als die Zusatzleistungen für die Verwendung von Tankkarten besteuert worden waren.
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 27/09

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11
    Das Finanzgericht (FG) hob aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 556 veröffentlichten Gründen den streitigen Haftungs- und Festsetzungsbescheid über Lohnsteuer auf Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 11. November 2010 VI R 26/08 (BFH/NV 2011, 589) und VI R 27/09 (BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386) insoweit auf, als die Zusatzleistungen für die Verwendung von Tankkarten besteuert worden waren.
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - L 11 R 4048/15

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - beitragsrechtliche Berücksichtigung

    Das Zusätzlichkeitserfordernis iSv § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV erfordert in Abgrenzung zum Steuerrecht (BFH 19.09.2012, VI R 54/11, BFHE 239, 85) nicht, dass die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährten Leistungen ohne Rechtsanspruch vom Arbeitgeber freiwillig gewährt werden.

    Soweit die Beklagte nur freiwillige Arbeitgeberleistungen als zusätzliche Leistungen iSv § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SveV ansieht, bezieht sie sich dabei auf die neuere Rechtsprechung des BFH (vgl BFH 19.09.2012, VI R 54/11, BFHE 239, 85).

    Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BFH (19.09.2012, VI R 54/11, BFHE 239, 85) sind nur freiwillig erbrachte Arbeitgeberleistungen zusätzlich in diesem Sinne.

  • BFH, 01.08.2019 - VI R 21/17

    Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.08.2019 VI R 32/18 -

    Danach ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Senatsurteile vom 19.09.2012 - VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395, Rz 10 ff., und VI R 55/11, BFHE 239, 91, BStBl II 2013, 398, Rz 11, sowie vom 01.10.2009 - VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, Rz 17 ff., m.w.N.; kritisch Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 233, und 2018, 1342; Obermair, DStR 2013, 1118; Plenker, Der Betrieb 2013, 1202; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz 251).
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.03.2014 - 3 Sa 388/13

    Mutterschaftsgeld, Zuschuss, Berechnung, Sachbezüge, Arbeitsentgelt,

    Steuerrechtlich ist für die Steuerfreiheit bzw. Steuerpauschalierung erforderlich, dass die Leistungen freiwillig sind und nicht dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zuzurechnen sind (vgl. nur BFH vom 19.09.2012, VI R 54/11 und BFH vom 19.09.2012, VI R 55/11).

    Denn es spricht sehr viel dafür, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Kindergartenzuschuss aufgrund der getroffenen individuellen Vereinbarungen hier steuerlich tatsächlich dem "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" zuzurechnen ist (vgl. hierzu BFH vom 19.09.2012, VI R 54/11 und BFH vom 19.09.2012, VI R 55/11 - jeweils zitiert nach Juris).

  • BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Danach ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Senatsurteile vom 19.09.2012 - VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395, Rz 10 ff., und VI R 55/11, BFHE 239, 91, BStBl II 2013, 398, Rz 11, sowie vom 01.10.2009 - VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, Rz 17 ff., m.w.N.; kritisch Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 233, und 2018, 1342; Obermair, DStR 2013, 1118; Plenker, Der Betrieb 2013, 1202; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz 251).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1180/16

    Lohnsteuerhaftung nach Abschluss geänderter Arbeitsverträge mit Zusatzleistungen

    Die neuere Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom 01. Oktober 2009, VI R 41/07, a.a.O., sowie das Urteil des BFH vom 19. September 2012, VI R 54/11, BStBl. II 2013, 395 zu einem mit dem hier zu entscheidenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt; vgl. auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. August 2013, 6 K 739/08, abgedruckt in JURIS) teilt jedenfalls die Auffassung, dass Lohnumwandlungen durch das Zusätzlichkeitserfordernis aus der Begünstigungsnorm ausgegrenzt werden.
  • FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15

    Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das maßgebliche Urteil des BFH vom 19.09.2012, VI R 54/11, BStBl II 2013, 395 (m. w. N.) Bezug genommen.

    Denn unabhängig von dem Vorliegen einer Gehaltsumwandlung scheitert eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bzw. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nach der hier maßgeblichen BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11, a.a.O.) bereits daran, dass die fraglichen Leistungen nach den im Jahre 2011 geschlossenen Vereinbarungen ausdrücklich nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteil vom 19.9.2012, VI R 54/11, BStBl II 2013, 395) in seiner Interpretation durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.11.2016, 2 K 1180/16, a.a.O.), der der Senat folgt, kommt aber auch ab dem Jahre 2014 eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 oder § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG nicht in Betracht.

    Auf der anderen Seite verweist der BFH mehrfach in seinem maßgeblichen Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11 (a.a.O.), ausdrücklich darauf, dass der Zweck des Tatbestandsmerkmals "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" darin bestehe (u.a. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, BTDrucks 12/5764, S. 22), die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen auszuschließen.

    Darüber hinaus nimmt der BFH in seinem Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11, ausdrücklich Bezug auf sein Urteil vom 01.10.2009, VI R 41/07, BStBl II 2010, 487.

    Dass der BFH an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhalten wollte, lässt das Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11, nicht erkennen, vielmehr ist hierin eine Konkretisierung des Freiwilligkeitskriteriums für den Fall der Entgeltumwandlung zu sehen.

  • FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15

    Lohnsteuer - Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss zum ohnehin

    Denn der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Urteile des BFH vom 19.09.2012 VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395; vom 01.10.2009 VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, m.w.N. zu § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 15.05.1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518, steuerfreier Zinszuschuss; vom 31.10.1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139, und vom 12.03.1993 VI R 71/92, BFHE 171, 67, BStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubiläumszuwendung).

    Denn nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin (BFH in BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395).

    An dieser nach der arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage differenzierenden Auslegung hat der BFH in seiner Entscheidung vom 19.09.2012 VI R 54/11 (a.a.O.) festgehalten.

    Unerheblich bleibt dagegen auch hier der hypothetische Umstand, ob der Arbeitgeber die Leistungen auch ohne eine solche Verpflichtung erbracht hätte (BFH-Urteil in BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395 und in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487).

  • LSG Bayern, 14.09.2017 - L 14 R 586/14

    Beitragsrechtliche Relevanz einer Gehaltsumwandlung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sollten durch das auch in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen auf solche Zusatzleistungen beschränkt werden, zu denen der Arbeitgeber nicht ohnehin verpflichtet sei und auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch habe (BFH, Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11).

    Dieses Verständnis entspreche dem in den Regelungen § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG und § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, einen Anreiz für zusätzliche Förderung zu schaffen (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.06.2011, 11 K 81/10, Rn. 32) und zu verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in steuerfreie Zuschüsse umgewandelt wird (BFH, Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11, Rn. 13, 14; BFH, Urteil vom 01.10.2009, VI R 41/07, Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ist das steuerrechtliche Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auf solche Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen beschränkt, zu denen der Arbeitgeber nicht ohnehin verpflichtet ist (BFH, Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11).

  • BFH, 16.10.2013 - VI R 57/11

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen

    So erfasst § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Sachleistungen, also Bezüge, auf die zwar kein Rechtsanspruch besteht (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. September 2012 VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395; VI R 55/11, BFHE 239, 91, BStBl II 2013, 398), die aber nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG dennoch einkommensteuerbar sind.
  • BFH, 01.08.2019 - VI R 40/17

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Danach ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Senatsurteile vom 19.09.2012 - VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395, Rz 10 ff., und VI R 55/11, BFHE 239, 91, BStBl II 2013, 398, Rz 11, sowie vom 01.10.2009 - VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, Rz 17 ff., m.w.N.; kritisch Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 233, und 2018, 1342; Obermair, DStR 2013, 1118; Plenker, Der Betrieb 2013, 1202; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz 251).
  • SG München, 03.06.2014 - S 56 R 1478/12

    Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bzgl. Neuberechnung unter

  • BFH, 16.10.2013 - VI R 78/12

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen an

  • BFH, 15.06.2016 - III R 8/15

    Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb - Anforderungen

  • BFH, 05.07.2012 - III R 80/09

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Kinderbetreuungskosten

  • BFH, 19.09.2012 - VI R 55/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Erholungsbeihilfen - Mindestmaß

  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 64/13

    Anforderungen an die Versteuerung von in geänderten Arbeitsverträgen vereinbarten

  • BFH, 08.07.2021 - VII R 29/19

    Entnahme und Untersuchung einer Stichprobe aus einer Sendung Reis

  • BFH, 13.12.2018 - VIII B 114/18

    Anordnung einer Außenprüfung bei einem freiberuflichen Großbetrieb

  • SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18

    Nettolohnoptimierung: Internetzuschuss

  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 - L 8 BA 373/22

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht -

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2019 - 3 K 3090/19

    Einspruchsentscheidung bestimmt Prüfungszeitraum

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08

    Lohnsteuerhaftung: nach Abschluss neuer Arbeitsverträge Aushändigung von

  • FG Köln, 24.05.2017 - 3 K 101/15

    Abgabenordnung: Anordnung einer Anschlussprüfung

  • FG Nürnberg, 24.02.2022 - 6 K 1104/21

    Abgewiesene Klage im Streit um Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

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