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   BFH, 07.05.2015 - VI R 55/14   

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https://dejure.org/2015,24676
BFH, 07.05.2015 - VI R 55/14 (https://dejure.org/2015,24676)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2015 - VI R 55/14 (https://dejure.org/2015,24676)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - VI R 55/14 (https://dejure.org/2015,24676)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Verlust einer Darlehensforderung, Aufwendungen zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung und Zahlungen auf Lieferantenverbindlichkeiten als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Gebot der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Verlust einer Darlehensforderung, Aufwendungen zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung und Zahlungen auf Lieferantenverbindlichkeiten als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Gebot der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls

  • Bundesfinanzhof

    Verlust einer Darlehensforderung, Aufwendungen zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung und Zahlungen auf Lieferantenverbindlichkeiten als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Gebot der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Verlust einer Darlehensforderung, Aufwendungen zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung und Zahlungen auf Lieferantenverbindlichkeiten als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Gebot der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Aufwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Zusammenhang mit einer Bürgschaft und einem Darlehen zu Gunsten des Arbeitgebers als Werbungskosten

  • rewis.io

    Verlust einer Darlehensforderung, Aufwendungen zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung und Zahlungen auf Lieferantenverbindlichkeiten als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Gebot der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1
    Berücksichtigung von Aufwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Zusammenhang mit einer Bürgschaft und einem Darlehen zu Gunsten des Arbeitgebers als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Verlust einer Darlehensforderung sowie Aufwendungen zur Tilgungen einer Bürgschaftsverpflichtung und Zahlungen auf Lieferantenverbindlichkeiten als Werbungskosten eines Arbeitnehmers einer GmbH, der in einem Verwandtschaftsverhältnis zum alleinigen Gesellschafter steht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Bürgschaft des Geschäftsführers - und die Werbungskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen eines Geschäftsführers im Zusammenhang mit einer Bürgschaft als Werbungskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88

    Aufwendungen eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Inanspruchnahme aus einer

    Auszug aus BFH, 07.05.2015 - VI R 55/14
    Sie kann z.B. gegeben sein, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt, dass er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer (Geschäftsführer) schadensersatzpflichtig gemacht hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Dezember 1961 VI 306/60 U, BFHE 74, 163, BStBl III 1962, 63), oder wenn er sich im Hinblick auf eine Tätigkeit als Geschäftsführer verbürgt hat, die seine Inanspruchnahme als Haftender rechtfertigen würde (z.B. Senatsurteil vom 14. Mai 1991 VI R 48/88, BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758).

    cc) Von den gleichen Grundsätzen ist nach dem Urteil des Senats in BFH/NV 1990, 23 bei der Übernahme einer Bürgschaft durch einen Geschäftsführer einer GmbH auszugehen, der mit der GmbH nicht gesellschaftsrechtlich, sondern durch private --etwa wie im Streitfall familiäre-- Beziehungen verbunden ist (Senatsurteil in BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758).

    Eine feste Grenze im Hinblick auf ein maximales Verlustrisiko, etwa ein Jahresgehalt, deren Überschreiten einen beruflichen Veranlassungszusammenhang per se ausschließen könnte, ist der Senatsrechtsprechung fremd (z.B. Senatsurteil in BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758, offensichtliches Missverhältnis bei einem Haftungsvolumen des 2-4fachen eines Jahresgehalts; Senatsurteil vom 29. Februar 1980 VI R 165/78, BFHE 130, 282, BStBl II 1980, 395, kein Missverhältnis bei einer Haftungssumme von mehr als dem 10fachen eines Jahresgehalts).

    In einem solchen Fall vermag weder ein gesellschaftsrechtliches noch ein privates Näheverhältnis den vorhandenen beruflichen Veranlassungszusammenhang zu verdrängen oder zu überlagern (vgl. Senatsurteil in BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758).

  • BFH, 17.07.1992 - VI R 125/88

    Verlustübernahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 07.05.2015 - VI R 55/14
    Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang, sind sie, sofern --wie im Streitfall-- keine gesetzliche Kollisionsregelung besteht, bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Art und Weise die engere Beziehung haben (Senatsurteile vom 25. November 2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24; vom 26. November 1993 VI R 3/92, BFHE 173, 69, BStBl II 1994, 242; vom 17. Juli 1992 VI R 125/88, BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111).

    Dabei ist die Höhe der Beteiligung --neben anderen Umständen (dazu s. Senatsurteil in BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111)-- nur ein wesentliches Sachverhaltselement mit Indizwirkung hinsichtlich des Veranlassungszusammenhangs (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2005 IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057).

    Daher ist nach der Rechtsprechung des Senats auf alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen (Senatsurteile in BFHE 173, 69, BStBl II 1994, 242, und in BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111).

    Dabei ist u.a. die Höhe der Beteiligung des Arbeitnehmers bzw. das außersteuerliche Näheverhältnis, das Verhältnis der Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen (Renditeentwicklungen und -erwartungen) sowie die Frage, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer hätten ergeben können (z.B. der Verlust des Arbeitsplatzes), wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111), zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 10. April 2014 VI R 57/13, BFHE 245, 330, BStBl II 2014, 850, und in BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 16.11.2011 - VI R 97/10

    Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als Werbungskosten -

    Auszug aus BFH, 07.05.2015 - VI R 55/14
    bb) Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft regelmäßig weniger durch die berufliche Tätigkeit, sondern eher durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist (Senatsurteil vom 16. November 2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343, m.w.N.).

    Diese Beurteilung (Regelvermutung) entspricht auch der überwiegenden Meinung in der Literatur (Senatsurteil in BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343, m.w.N.).

    Zum einen verweist der Senat insoweit auf sein Urteil in BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343, nach dem Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung durch den Arbeitnehmer einer Gesellschaft auch dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen können, wenn eine Gesellschafterstellung vereinbart ist.

  • BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84

    Abziehbarkeit von Einkünften aus beruflicher Veranlassung aufgrund

    Auszug aus BFH, 07.05.2015 - VI R 55/14
    Werden sie als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht, muss demgemäß bereits die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung beruflich veranlasst gewesen sein (Senatsurteile vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23; vom 2. März 2005 VI R 36/01, BFH/NV 2006, 33).

    cc) Von den gleichen Grundsätzen ist nach dem Urteil des Senats in BFH/NV 1990, 23 bei der Übernahme einer Bürgschaft durch einen Geschäftsführer einer GmbH auszugehen, der mit der GmbH nicht gesellschaftsrechtlich, sondern durch private --etwa wie im Streitfall familiäre-- Beziehungen verbunden ist (Senatsurteil in BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758).

    Auch ist danach zu fragen, ob ein fremder, nicht beteiligter oder nicht privat verbundener Arbeitnehmer nach Maßgabe dieser Grundsätze bereit gewesen wäre, dem Arbeitgeber ein entsprechend risikobehaftetes Darlehen auszureichen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1990, 23).

  • BFH, 26.11.1993 - VI R 3/92

    Verlorener Zuschuß eines Gesellschafter-Geschäftsführers an die GmbH regelmäßig

    Auszug aus BFH, 07.05.2015 - VI R 55/14
    Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang, sind sie, sofern --wie im Streitfall-- keine gesetzliche Kollisionsregelung besteht, bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Art und Weise die engere Beziehung haben (Senatsurteile vom 25. November 2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24; vom 26. November 1993 VI R 3/92, BFHE 173, 69, BStBl II 1994, 242; vom 17. Juli 1992 VI R 125/88, BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111).

    Daher ist nach der Rechtsprechung des Senats auf alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen (Senatsurteile in BFHE 173, 69, BStBl II 1994, 242, und in BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111).

  • BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen

    Auszug aus BFH, 07.05.2015 - VI R 55/14
    Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang, sind sie, sofern --wie im Streitfall-- keine gesetzliche Kollisionsregelung besteht, bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Art und Weise die engere Beziehung haben (Senatsurteile vom 25. November 2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24; vom 26. November 1993 VI R 3/92, BFHE 173, 69, BStBl II 1994, 242; vom 17. Juli 1992 VI R 125/88, BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111).

    Dabei ist u.a. die Höhe der Beteiligung des Arbeitnehmers bzw. das außersteuerliche Näheverhältnis, das Verhältnis der Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen (Renditeentwicklungen und -erwartungen) sowie die Frage, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer hätten ergeben können (z.B. der Verlust des Arbeitsplatzes), wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111), zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 10. April 2014 VI R 57/13, BFHE 245, 330, BStBl II 2014, 850, und in BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24, jeweils m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 - 6 K 6267/11

    Kein Werbungskostenabzug bei überwiegend familiärer Veranlassung von Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 07.05.2015 - VI R 55/14
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2014  6 K 6267/11 aufgehoben.

    Er beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 4. März 2014  6 K 6267/11 und die Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 aufzuheben sowie die Einkommensteuer 2006 auf null EUR, die Einkommensteuer 2007 auf 1.058 EUR und die Einkommensteuer 2008 auf 5.708 EUR festzusetzen.

  • BFH, 28.06.2007 - VI B 44/07

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Bürgschaftsübernahme gesellschaftsrechtlich

    Auszug aus BFH, 07.05.2015 - VI R 55/14
    c) Nach den nämlichen Grundsätzen können auch Aufwendungen eines Geschäftsführers einer GmbH zur Begleichung von Verbindlichkeiten des Arbeitgebers, beispielsweise von Lieferantenforderungen (FG Münster, Urteil vom 20. Oktober 1981 X-II 2190/79 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 291), Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2007 VI B 44/07, BFH/NV 2007, 1655).
  • BFH, 01.12.1961 - VI 306/60 U

    Einordnung von auf Grund einer Ausfallbürgschaft von einem

    Auszug aus BFH, 07.05.2015 - VI R 55/14
    Sie kann z.B. gegeben sein, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt, dass er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer (Geschäftsführer) schadensersatzpflichtig gemacht hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Dezember 1961 VI 306/60 U, BFHE 74, 163, BStBl III 1962, 63), oder wenn er sich im Hinblick auf eine Tätigkeit als Geschäftsführer verbürgt hat, die seine Inanspruchnahme als Haftender rechtfertigen würde (z.B. Senatsurteil vom 14. Mai 1991 VI R 48/88, BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758).
  • BFH, 29.02.1980 - VI R 165/78

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers - Bürgschaft - Werbungskosten - Sicherung von

    Auszug aus BFH, 07.05.2015 - VI R 55/14
    Eine feste Grenze im Hinblick auf ein maximales Verlustrisiko, etwa ein Jahresgehalt, deren Überschreiten einen beruflichen Veranlassungszusammenhang per se ausschließen könnte, ist der Senatsrechtsprechung fremd (z.B. Senatsurteil in BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758, offensichtliches Missverhältnis bei einem Haftungsvolumen des 2-4fachen eines Jahresgehalts; Senatsurteil vom 29. Februar 1980 VI R 165/78, BFHE 130, 282, BStBl II 1980, 395, kein Missverhältnis bei einer Haftungssumme von mehr als dem 10fachen eines Jahresgehalts).
  • BFH, 10.02.2005 - IX B 169/03

    Bürgschaftsübernahme durch Gesellschafter-Geschäftsführer

  • BFH, 10.04.2014 - VI R 57/13

    Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • BFH, 02.03.2005 - VI R 36/01

    Werbungskostenabzug - Zahlungen aufgrund abstrakten Schuldanerkenntnisses

  • BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust

  • BFH, 14.03.2017 - VIII R 39/14

    Werbungskosten des Gesellschafters einer GmbH wegen Inanspruchnahme aus einem

    Erst im Rahmen eines solchen Verzichts bzw. Ausfalls kommt es dann auf den Veranlassungszusammenhang an (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 80/06, BFHE 220, 451, BStBl II 2008, 577, in dem nachträgliche Anschaffungskosten gemäß § 17 EStG angenommen werden, sowie BFH-Urteil vom 7. Mai 2015 VI R 55/14, BFH/NV 2015, 1556, und Senatsbeschluss vom 1. September 1997 VIII B 105/96, BFH/NV 1998, 450).

    Für die demnach im Streitfall relevante Frage der steuerlichen Qualifizierung der Auszahlung eines der GmbH gewährten Darlehens durch den Kläger kommt es --mangels Ausfalls des Rückzahlungsanspruchs bzw. Verzichts auf den Rückzahlungsanspruch im Streitzeitraum-- auf die Rechtsprechung des VI. Senats zur Anerkennung des Verlustes einer Darlehensforderung und der Aufwendungen zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als Werbungskosten (BFH-Urteile vom 16. November 2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343, und in BFH/NV 2015, 1556) nicht an.

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