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   BFH, 18.02.2016 - VI R 56/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,14744
BFH, 18.02.2016 - VI R 56/13 (https://dejure.org/2016,14744)
BFH, Entscheidung vom 18.02.2016 - VI R 56/13 (https://dejure.org/2016,14744)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - VI R 56/13 (https://dejure.org/2016,14744)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2011
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Kosten für einen Unterhaltsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen

  • rewis.io

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit der Kosten für einen Unterhaltsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 2 S. 1
    Abzugsfähigkeit der Kosten für einen Unterhaltsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de

    Zivilprozesskosten (hier: Unterhaltsansprüche) keine außergewöhnliche Belastung; Überblick über die Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1
    Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Rechtsanwaltskosten, Unterhalt, Zwangsläufigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Die Rechtsstreitigkeiten um den Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (s. dazu auch Senatsurteil vom 18. Februar 2016 VI R 56/13, BFH/NV 2016, 1150) waren keine mit den Scheidungsverfahren der Kläger im Zwangsverbund zu entscheidenden Scheidungsfolgesachen.
  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Nicht mutwillig in Kauf genommene Gerichts- und Anwaltskosten im Rahmen einer

    Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die o.g. Grundsatzentscheidung des BFH vom 12.5.2011 ( VI R 42/10, a.a.O.) jedoch überholt (vgl. ebenso FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 56/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 10 K 2392/12 E, EFG 2013, 933, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 16/13; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteile vom 21. Februar 2012 1 K 75/11, EFG 2013, 523, Rev. anhängig, Az. des BFH: VI R 70/12; vom 17. April 2013 5 K 156/12, EFG 2013, 1127, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 26/13; a.A. FG München vom 21. August 2012 10 K 800/10, EFG 2013, 451, Rev. anhängig, Az. des BFH: VI R 69/12).

    Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 26. Juni 2013 ( 7 K 2700/12, a.a.O.; Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 56/13), denen er folgt.

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO ), insbesondere da zur streitigen Rechtsfrage unter den Az.: VI R 56/13, VI R 16/13, VI R 69/12, VI R 70/12, VI R 14/13 und VI R 26/13 mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.

  • FG München, 07.05.2018 - 7 K 257/17

    Geltendmachung von Prozesskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung

    Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens, kann jener - jedenfalls nach der bis zur Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG geltenden Rechtsprechung (so u.a. BFH-Urteil vom 18.02.2016 VI R 56/13, BFH/NV 2016, 1150) - unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist, und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S.d. § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist.
  • FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12

    Zivilprozesskosten in 2010 als außergewöhnliche Belastungen

    Diese Sichtweise trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Einigung hinsichtlich der Kosten die Vergleichsbereitschaft erhöhen kann (vgl. Rosenke, EFG 2013, 454; FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665 (Rev. BFH VI R 56/13)).

    In der Masse der zivilrechtlichen Verfahren bestünde letztendlich immer die Möglichkeit, ohne die Beteiligung von Gerichten eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen (siehe Leitner, EFG 2013, 452; Rosenke, EFG 2013, 454; FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665 (Rev. BFH VI R 56/13)).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung und die zu der Rechtsfrage beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (z. B. VI R 66/12, X R 34/12 und VI R 56/13) zuzulassen.

  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 538/13

    Keine Abzugsfähigkeit der Teilherstellungskosten für eine Dachgeschosswohnung als

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO ), insbesondere, da zur streitigen Rechtsfrage der Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG , z.B. unter den Az.: VI R 56/13, VI R 16/13, VI R 69/12, VI R 70/12, VI R 14/13 und VI R 26/13 mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.
  • FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18

    Auseinandersetzung einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft als außergewöhnliche

    Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens, kann jener - jedenfalls nach der bis zur Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG geltenden Rechtsprechung (so u.a. BFH-Urteil vom 18.02.2016 VI R 56/13, BFH/NV 2016, 1150) - unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist, und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als im Sinne des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist.
  • FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 272/14

    Aufwendungen für durch Vergleich beendetes Gerichtsverfahren wegen Baumängeln am

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO ), insbesondere da zur streitigen Rechtsfrage unter den Az.: VI R 56/13, VI R 16/13, VI R 69/12, VI R 70/12, VI R 14/13 und VI R 26/13 mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.
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