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   BFH, 19.12.2006 - VI R 59/02   

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https://dejure.org/2006,3325
BFH, 19.12.2006 - VI R 59/02 (https://dejure.org/2006,3325)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2006 - VI R 59/02 (https://dejure.org/2006,3325)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - VI R 59/02 (https://dejure.org/2006,3325)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 110 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § ... 129; ; AO 1977 § 150 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 §§ 172 ff.; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 119 Nr. 3; ; FGO § 126 Abs. 2; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 110 § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • datenbank.nwb.de

    Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Irrtum über materielles Recht; grobes Verschulden bei unvollständiger Steuererklärung infolge Rechtsirrtums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden höherer Aufwendungen; Änderung eines Einkommensteuerbescheids aufgrund nachträglicher Tatsachen; Grob fahrlässiges Handeln bei Vernachlässigung der Erklärungspflicht; Rechtsirrtum infolge der ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 7
    Änderung; Ausbildungskosten; Grobes Verschulden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Hierzu sind tatrichterliche Feststellungen hinsichtlich eines   individuellen  Verschuldens  des Steuerpflichtigen erforderlich; denn es gilt der subjektive Verschuldensbegriff (s. BFH-Urteile in BFHE 240, 507; vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; in BFH/NV 2003, 441; v. Groll in HHSp, § 173 AO Rz 275; v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, § 173 AO Rz 86; Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 --AEAO-- Nr. 5.1 zu § 173).
  • FG Köln, 24.08.2016 - 11 K 1319/16

    Nebenkostenabrechnung: Wenn sich der Vermieter zu viel Zeit lässt

    Die hier allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (st. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Juni 1984 VI R 181/80, BStBl II 1984, 693, vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866, und BFH in BStBl II 1992, 65, sowie Klein / Rüsken, a.a.O., § 173 Rz. 112, m.w.N.).
  • BFH, 20.11.2008 - III R 107/06

    Grobes Verschulden bei rechtsirrtümlich unterbliebenen Angaben im

    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866, m.w.N.).

    Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346; vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75; in BFH/NV 2007, 866).

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; in BFH/NV 2007, 866).

    Dies gilt auch dann, wenn er eine derartige, im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nur deshalb nicht oder nur unvollständig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkung (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 441, sowie in BFH/NV 2007, 866).

    Das FG hat nicht beachtet, dass grobes Verschulden nach Rechtsprechung des BFH auch dann vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger deshalb keine Angaben in einem Erklärungsvordruck macht, weil er aufgrund eines Rechtsirrtums der Meinung ist, sie seien in seinem Fall nicht von Bedeutung (Urteile in BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; in BFH/NV 2003, 441; in BFH/NV 2007, 866).

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