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   BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03, VI R 122/01   

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https://dejure.org/2005,5924
BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03, VI R 122/01 (https://dejure.org/2005,5924)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2005 - VI R 6/03, VI R 122/01 (https://dejure.org/2005,5924)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2005 - VI R 6/03, VI R 122/01 (https://dejure.org/2005,5924)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kursgebühren zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache als Werbungskosten - Berufliche Veranlassung eines Sprachkurses einer Flugbegleiterin

  • Judicialis

    EStG § 12 Nr. 1; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1
    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten?

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1
    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten?

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Aus- und Fortbildung - Fremdsprachenkurs als Werbungskosten eines Arbeitnehmers

  • IWW (Kurzinformation)

    Aus- und Fortbildung - Fremdsprachenkurs als Werbungskosten eines Arbeitnehmers

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Aufteilung; Ausland; Fortbildung; Fremdsprache

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03
    Dabei kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 933).

    Die erforderliche Gesamtwürdigung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

  • BFH, 26.07.1995 - I R 78/93

    Keine Anwendung des § 42 AO auf außergewöhnliche Gestaltungen, die der

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03
    Die am 29. September 2001 eingelegte Revision (VI R 122/01) und die nach dem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde im selben Verfahren (§ 116 Abs. 7 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) mit fristgerechter Begründung weiterverfolgte Revision (VI R 6/03) sind ein Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1995 I R 78/93, I R 86/94, BFH/NV 1996, 383; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 35 am Ende, m.w.N.).
  • BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92

    Aufwendungen für einen Grundkurs in einer gängigen Fremdsprache sind keine

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03
    Das Finanzgericht (FG) entschied unter weitgehender Übernahme der Gründe des Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 103/92 (BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787), trotz des Werbungskostencharakters der streitigen Aufwendungen lägen im Hinblick auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abziehbare Aufwendungen nicht vor.
  • BFH, 19.05.2004 - VI B 101/02

    Abziehbarkeit eines in Kapstadt in Südafrika stattfindenden Englischsprachkurses

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03
    Dabei kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 933).
  • BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01

    Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03
    Ob dies zutrifft, ist durch eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteil vom 10. April 2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579).
  • BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

    Ob dies zutrifft, ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteile vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544; vom 10. April 2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579).

    Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42; in BFH/NV 2005, 1544; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934).

  • BFH, 14.04.2005 - VI R 122/01

    Kursgebühren zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache als

    VI R 6/03 VI R 122/01 .

    Der Beschluss ist der Klägerin am 6. Februar 2003 zugestellt und das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren VI R 6/03 fortgesetzt worden.

    Die am 29. September 2001 eingelegte Revision (VI R 122/01) und die nach dem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde im selben Verfahren (§ 116 Abs. 7 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) mit fristgerechter Begründung weiterverfolgte Revision (VI R 6/03) sind ein Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1995 I R 78/93, I R 86/94, BFH/NV 1996, 383; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 35 am Ende, m.w.N.).

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02

    WK-Abzug: Fremdsprachenkurs im Ausland

    Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544).

    Entgegen der Auffassung des FG kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; in BFH/NV 2005, 1544; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 933).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08

    Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexico können abzugsfähige

    Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544 ).

    Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 ; in BFH/NV 2005, 1544 ; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2004, 933 ).

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02

    Sprachkurs im Ausland; widersprüchlicher Sachverhalt infolge unzureichender

    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen dabei nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, DStRE 2004, 933).

    Zwar gelten bei Fortbildungsveranstaltungen im Ausland nach der (geänderten) Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteile in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; in BFH/NV 2005, 1544) die gleichen Grundsätze wie bei Inlandsreisen.

  • BFH, 09.01.2013 - VI B 133/12

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland - Aufteilung der mit einem

    Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42; vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934).
  • FG Hamburg, 13.11.2006 - 2 K 25/06

    Einkommensteuer: Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs als Werbungskosten

    Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 14. April 2005, VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544).

    Bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist nicht typisierend zu unterstellen, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein inländischer Sprachkurs (BFH-Urteil vom 13. Juni 2002, VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; BFH-Urteil vom 14. April 2005, VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544).

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 65/04

    WK-Abzug - Werbungskosten: Auswärtiger Sprachkurs zur Prüfungsvorbereitung

    Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs) ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544).
  • FG Hessen, 06.04.2006 - 10 K 1902/02

    Aufwendungen für einen Auslands-Sprachkurs als Werbungskosten

    Ob dieser gegeben ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH, Urteile vom 10.4.2002 VI R 46/01, BStBl. II 2002, 579; vom 14.5.2005 VI R 6/03, VR 122/01, BFH/NV 2005, 1544).
  • FG Köln, 30.05.2012 - 7 K 2764/08

    Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für auswärtigen Sprachkurs

    Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796 und vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544).
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