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   BFH, 28.02.2008 - VI R 62/06   

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https://dejure.org/2008,1332
BFH, 28.02.2008 - VI R 62/06 (https://dejure.org/2008,1332)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2008 - VI R 62/06 (https://dejure.org/2008,1332)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - VI R 62/06 (https://dejure.org/2008,1332)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berichtigungsanzeige gegenüber unzuständigem Finanzamt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verbilligte Überlassung von Aktien durch eine Konzernobergesellschaft als geldwerter Vorteil (Lohnzufluss); Auswirkung einer der Einkommensteuererklärung nachfolgenden Berichtigungsanzeige auf die Festsetzungsverjährungsfrist; Erstattung einer Berichtigungsanzeige vor ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verspätete Übermittlung einer Berichtigungsanzeige durch das unzuständige Finanzamt geht zu Lasten des Steuerpflichtigen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - Berichtigungsanzeige geht an falsches Finanzamt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 153 Abs 1 S 1, AO § 370 Abs 1, AO § 169 Abs 2 S 2, AO § 171 Abs 9
    Berichtigung; Festsetzungsverjährung; Steuererklärung; Steuerhinterziehung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 238
  • NJW 2008, 2527
  • BB 2008, 1031
  • BB 2008, 1495
  • BStBl II 2008, 595
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Hat aber einmal die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, nämlich nach Abgabe der Steuererklärung, begonnen, kann der Eintritt der Pflicht zur Anzeige nach § 153 Abs. 1 AO nicht noch einmal gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO zum (erneuten) Beginn der Festsetzungsfrist in ihrer ganzen Länge und damit im Ergebnis zur Unterbrechung der früher bereits in Gang gesetzten Frist führen (BFH Beschluss vom 22.01.1997 II B 40/96, BStBl II 1997, 266 Tz. 24 f; BFH Urteil vom 28.02.2008 VI R 62/06, BStBl II 2008, 595 Tz. 17; Drüen in: Tipke/Kruse AO § 170 Rn. 8, 14).

    Damit übereinstimmend wird zu § 171 Abs. 9 AO einhellig und zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Festsetzungsfrist, die der Finanzbehörde zur Auswertung der Anzeige nach § 153 Abs. 1 AO zur Verfügung steht, nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang beim zuständigen FA endet (BFH Urteil vom 28.02.2008 VI R 62/06, BStBl II 2008, 595 m.w.N.).

    Nach Sinn und Zweck der in Rede stehenden Regelungen und aufgrund der Verknüpfung von Berichtigungspflicht, Steuerverkürzung und Ablauf der Festsetzungsfrist ist allerdings davon auszugehen, dass bei Übermittlung der Anzeige an ein unzuständiges Finanzamt die Berichtigungsanzeige zwar als erstattet anzusehen, d.h. die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 9 AO ausgelöst ist, die Jahresfrist jedoch (erst) mit dem Tag beginnt, an dem die weitergeleitete Anzeige beim zuständigen Finanzamt eingeht (BFH Urteil vom 28.02.2008 VI R 62/06, BStBl II 2008, 595).

    Versäumnisse wie die fehlerhafte Übermittlung der Berichtigungsanzeige gehen daher zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH Urteil vom 28.02.2008 a.a.O. Tz. 24).

  • BFH, 08.07.2009 - VIII R 5/07

    Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende Wirkung

    Um die erforderliche Auswertung der Selbstanzeige oder der Berichtigungserklärung gemäß § 153 AO sicherzustellen, gewährt der Gesetzgeber dem Fiskus bewusst eine Auswertungsfrist von einem Jahr (BFH-Urteil vom 28. Februar 2008 VI R 62/06, BFHE 220, 238, BStBl II 2008, 595; Lohmeyer in Pump/Leibner, Abgabenordnung, Kommentar, § 171 Rz 52; vgl. auch Protokoll Nr. 22/11 der Arbeitsgruppe "AO-Reform" des Finanzausschusses, Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode 1969, 6. Ausschuss).
  • BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nachträglichem Richtigstellen der

    Der Hemmungstatbestand kommt dementsprechend nicht zum Tragen, wenn die dort vorgesehene Jahresfrist vor Ablauf der --bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung stets verlängerten-- Festsetzungsfrist endet (BFH-Urteile vom 28. Februar 2008 VI R 62/06, BFHE 220, 238, BStBl II 2008, 595; vom 8. Juli 2009 VIII R 5/07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583).
  • FG München, 29.05.2017 - 12 K 930/14

    Ausübung von Stock Options als einkommensteuerpflichtige Lohneinkünfte

    Da geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen Anreizlohn für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung bilden, hat der BFH die entsprechenden Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 3 EStG angesehen, wenn - wie im Streitfall - die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; vom 19. Dezember 2006 VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301; vom 28. Februar 2008 VI R 62/06, BFHE 220, 238, BStBl II 2008, 595).
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