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BFH, 19.05.1995 - VI R 64/93 |
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- Wolters Kluwer
Steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AfA bei einem häuslichen Arbeitszimmer
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85
AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum
Auszug aus BFH, 19.05.1995 - VI R 64/93
Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. April 1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764), nach denen bei der alleinigen Nutzung eines Arbeitszimmers durch einen Miteigentümer diesem die gesamten AfA zuzubilligen seien, seien nicht überzeugend.Sie rügt außerdem eine Abweichung von BFH-Urteilen in BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623, und in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764.
Der Senat hat in dem Urteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 entschieden, daß ein Ehemann, der allein ein Arbeitszimmer nutzt, das in einem den Eheleuten zu je 1/2 gehörenden Einfamilienhaus liegt, die anteilig auf den Raum entfallende AfA nach § 7 b, § 7 Abs. 4 EStG ohne Rücksicht auf den halben Miteigentumsanteil der Ehefrau als Werbungskosten abziehen kann.
Denn der Umstand, daß die Miteigentümer miteinander verheiratet waren, war in den Urteilen in BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623, und in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 nur insoweit von Bedeutung, als den Ehegatten unabhängig davon, welcher Ehegatte die Aufwendungen tatsächlich getragen hatte, die Anschaffungskosten je zur Hälfte zuzurechnen waren.
- BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85
Voller Abzug der Werbungskosten für ein Arbeitszimmer, auch wenn ein Dritter …
Auszug aus BFH, 19.05.1995 - VI R 64/93
Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. April 1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764), nach denen bei der alleinigen Nutzung eines Arbeitszimmers durch einen Miteigentümer diesem die gesamten AfA zuzubilligen seien, seien nicht überzeugend.Sie rügt außerdem eine Abweichung von BFH-Urteilen in BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623, und in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764.
Nach dem Urteil in BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623 kann der Ehemann bei der geschilderten Fallgestaltung auch die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Schuldzinsen insgesamt und nicht nur zur Hälfte als Werbungskosten abziehen.
Denn der Umstand, daß die Miteigentümer miteinander verheiratet waren, war in den Urteilen in BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623, und in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 nur insoweit von Bedeutung, als den Ehegatten unabhängig davon, welcher Ehegatte die Aufwendungen tatsächlich getragen hatte, die Anschaffungskosten je zur Hälfte zuzurechnen waren.
- BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90
Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige
Auszug aus BFH, 19.05.1995 - VI R 64/93
Der Große Senat hat sie in seinem Beschluß vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) über den Vorlagebeschluß vom 9. Juli 1992 IV R 115/90 (BFHE 169, 56 [BFH 09.07.1992 - IV R 115/90], BStBl II 1992, 948) ebenfalls nicht in Frage gestellt. - BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92
Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung …
Auszug aus BFH, 19.05.1995 - VI R 64/93
Der Große Senat hat sie in seinem Beschluß vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) über den Vorlagebeschluß vom 9. Juli 1992 IV R 115/90 (BFHE 169, 56 [BFH 09.07.1992 - IV R 115/90], BStBl II 1992, 948) ebenfalls nicht in Frage gestellt.
- BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
b) Für die Zuordnung des Beitrags der Klägerin geht der Große Senat von der Rechtsprechung des BFH zur AfA-Berechtigung des Miteigentümers im gemeinsamen und gemeinsam bewohnten Haus aus, der die auf sein Arbeitszimmer entfallende AfA (§§ 7b, 7 Abs. 1 und 4 EStG) auch insoweit geltend machen kann, als sie auf den Anteil des Miteigentümers entfällt (Urteil vom 19. Mai 1995 VI R 64/93, BFH/NV 1995, 879). - BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02
Vermietung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses
c) Dieser Beurteilung folgt das Steuerrecht nur eingeschränkt: Überlassen sich Miteigentümer jeweils einen Raum einer gemeinschaftlichen Wohnung wechselseitig unentgeltlich zur Nutzung als Arbeitszimmer und nutzt damit jeder Miteigentümer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands allein, so wird der den anderen Miteigentümern gehörende Anteil einkommensteuerrechtlich grundsätzlich nicht wechselseitig gemietet und vermietet (BFH-Beschluss in BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C. 2., m.w.N.; siehe auch BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 VI R 64/93, BFH/NV 1995, 879). - BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
Nutzen die Kläger aber die Arbeitszimmer in vollem Umfang aus eigenem Recht, sind auch ihre eigenen anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als im Interesse dieser Nutzung aufgewendet anzusehen und damit als betrieblicher Aufwand bei den Klägern zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764; vom 19. Mai 1995 VI R 64/93, BFH/NV 1995, 879, zum Arbeitszimmer i.d.R. § 19 EStG; zu § 21 Abs. 2 EStG BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 891, zu 2.c; im Erg.
- BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91
Eigenaufwand bei Miteigentum von Ehegatten
aa) Diese (vorrangige) Zuordnung der selbstgetragenen Aufwendungen auf die Herstellungskosten des zur Einkünfteerzielung genutzten Teils des Gebäudes hat der VI. Senat des BFH zunächst in den Urteilen vom 3. April 1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) vorgenommen und sodann nach dem Ergehen der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 781 im Urteil vom 19. Mai 1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) bestätigt.Die vorrangige Zuordnung der erwerbssichernden Aufwendungen entspricht im Ergebnis der Auffassung des VI. Senats (vgl. zuletzt das Urteil in BFH/NV 1995, 879).
Die - trotz vergleichbarer Sachverhalte - bisherige Ungleichbehandlung (vgl. die gegenteiligen Entscheidungen in den Urteilen in BFH/NV 1995, 879 und in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) wäre "beseitigt", ohne daß der BFH die ständige Rechtsprechung zur Aufspaltung von betrieblich genutzten Grundstücksteilen in so viele Wirtschaftsgüter, wie Eigentümer vorhanden sind, aufgeben müßte.
Der VI. Senat und der IV. Senat sind in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteile in BFH/NV 1995, 879, und in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt; jedoch sehen beide Senate ihre Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht in Frage gestellt (VI. Senat) bzw. sogar bestätigt (IV. Senat).
- FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12
Betriebsausgabenabzug für Raumkosten - Drittaufwand für Schuldzinsen bei …
Nach Auffassung des Senats kann hieraus nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass in Bezug auf die grundstücksorientierten Aufwendungen die BFH-Urteile vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 19.5.1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) überholt sind.Diese Rechtsprechung zu den "Ehegatten-Arbeitszimmer-Fällen" hatte der VI. Senat sodann mit Urteil vom 19.5.1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) auch auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erstreckt.
Die Frage, ob durch die Beschlüsse des Großen Senats vom 23.8.1999 die BFH-Urteile vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 19.5.1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) überholt sind, hat grundsätzliche Bedeutung.
- BFH, 18.05.2004 - IX R 42/01
GbR: Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis; Zurechnung der Einkünfte
b) Überlassen sich Miteigentümer jeweils einen Raum einer gemeinschaftlichen Wohnung wechselseitig unentgeltlich zur Nutzung als Arbeitszimmer und nutzt damit jeder Miteigentümer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands allein, so wird der den anderen Miteigentümern gehörende Anteil einkommensteuerrechtlich grundsätzlich nicht wechselseitig gemietet und vermietet (BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C. 2., m.w.N.; siehe auch BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 VI R 64/93, BFH/NV 1995, 879). - BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche …
An dieser Rechtsprechung habe der VI. Senat auch nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 festgehalten (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 VI R 39/94, BFHE 178, 80, BStBl II 1995, 598; vom 19. Mai 1995 VI R 64/93, BFH/NV 1995, 879). - FG Münster, 07.12.1999 - 6 K 6491/96
Einkunftserzielung als Voraussetzung für den Abzug von
Der BFH hat diese Entscheidung in späteren Entscheidungen auch bestätigt (vgl. BFH-Urteil vom 03. April 1987 VI R 91/85, BStBl. II 1987, 623 und BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 VI R 64/93, BFH/NV 1995, 879). - FG Münster, 24.10.1997 - 11 K 4074/96
"Kleine Übergangsregelung": Miteigentumsanteilsübertragung
In diesem Zusammenhang kann der Senat offen lassen, ob der Kläger nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wie sie im Beschluss des Großen Senats vom 30.01.1995 - GrS 4/92 - (BFHE 176, 267 , BStBl. II 1995, 281) und in dem Urteil des 6. Senats des BFH vom 19.05.1995 - VI R 64/93 - (BFH/NV 1995, 879) und in dem Urteil des 4. Senats des BFH vom 19.10.1995 - IV R 136/90 (…BFH/NV 1996, 306) zum Ausdruck kommt, durch seine mehr als hälftige Beteiligung an den Herstellungskosten bereits ein "wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandelndes und damit ein dem Grunde nach gemäß § 82 i EStDV abschreibungsfähiges Nutzungsrecht erworben bzw. "hergestellt" hatte. - FG Baden-Württemberg, 19.11.1996 - 6 K 238/95
Erhöhung eines Freibetrags auf Lohnsteuerkarte; Übersteigen des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Münster, 10.07.1997 - 11 K 754/96