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   BFH, 18.06.2015 - VI R 66/13   

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https://dejure.org/2015,24677
BFH, 18.06.2015 - VI R 66/13 (https://dejure.org/2015,24677)
BFH, Entscheidung vom 18.06.2015 - VI R 66/13 (https://dejure.org/2015,24677)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - VI R 66/13 (https://dejure.org/2015,24677)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil VI R 45/13 - Außergewöhnliche Belastungen - keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33a Abs 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 4, GG Art 3 Abs 1, BürgEntlG KV, EStG § 2 Abs 2, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG VZ 2012
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil VI R 45/13 - Außergewöhnliche Belastungen - keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • Bundesfinanzhof

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil VI R 45/13 - Außergewöhnliche Belastungen - keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33a Abs 1 EStG vom 16.07.2009, § 10 Abs 1 Nr 3 S 4 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, BürgEntlG KV, § 2 Abs 2 EStG 2009
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil VI R 45/13 - Außergewöhnliche Belastungen - keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung; Berücksichtigung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil VI R 45/13 - Außergewöhnliche Belastungen - keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 1
    Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de

    EStG § 33a Abs. 1
    Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Außergewöhnliche Belastungen - keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung; im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 45/13

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 66/13
    Denn der Aufwand für die gesundheitliche Mindestversorgung ist Teil des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums des Unterhaltsempfängers (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125) und verlangt deshalb insoweit nach einer Steuerfreistellung des Unterhaltsleistenden.

    Denn das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleistet dem Steuerpflichtigen und damit auch dem Unterhaltsempfänger lediglich einen Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfe-, nicht aber auf Sozialversicherungsniveau (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125).

    Das darüber hinausgehende Sozialversicherungsniveau der unterhaltsberechtigten Person ist davon nicht erfasst (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125).

  • FG Sachsen, 14.08.2013 - 2 K 946/13

    Bei der Ermittlung des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhalts auch

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 66/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. August 2013  2 K 946/13 insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht weitere Unterhaltsaufwendungen des Klägers in Höhe von 781, 35 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt hat.

    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1921 veröffentlichten Gründen insoweit statt, als es zusätzliche Unterhaltsleistungen des Klägers in Höhe von 781, 35 EUR zum Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV zuließ.

    Es beantragt, das Urteil des Sächsischen FG vom 14. August 2013  2 K 946/13 insoweit aufzuheben, als weitere Unterhaltsaufwendungen des Klägers in Höhe von 781, 35 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV berücksichtigt worden sind, und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 45/13

    Außergewöhnliche Belastungen - keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 66/13
    Sie sind deshalb von Verfassungs wegen weder dem erhöhten Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV hinzuzurechnen noch von den Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers abzuziehen (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 VI R 45/13, BFHE 250, 138).

    Dieser zum Kindergeldrecht ergangene Grundsatz ist aber nicht auf die Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV zu übertragen (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 VI R 45/13, BFHE 250, 138).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 66/13
    Den auch für Einkünfte geltenden Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" legte der Senat im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) verfassungskonform dahin aus, dass die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung) auch bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte im Rahmen des § 33a EStG a.F. abzuziehen waren (Urteil vom 26. März 2009 VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418, unter II.2.a).

    Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des BVerfG zur Familienbesteuerung in BVerfGE 112, 164.

  • BFH, 27.03.2012 - I R 62/08

    Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 66/13
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es ausgeschlossen, ein Gesetz gegen seinen ausdrücklichen Wortlaut und gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der vorliegend ausweislich der Gesetzesmaterialien nur darauf abzielt, die Einkünfte des Unterhaltsempfängers um existenznotwendige Beiträge zur Krankenversicherung, nicht dagegen um die streitigen Arbeitnehmerbeiträge in die gesetzliche Sozialversicherung zu mindern (vgl. BTDrucks 16/12254, S. 26), verfassungskonform auszulegen (z.B. BFH-Urteil vom 27. März 2012 I R 62/08, BFHE 236, 543, BStBl II 2012, 745).
  • BFH, 19.05.2004 - VI B 120/03

    Arbeitslohn: ArbN-Anteile zur Sozialversicherung

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 66/13
    Sie stellen nach allgemeiner Meinung eine Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung dar und zählen damit zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 VI B 120/03, BFH/NV 2004, 1263, m.w.N.).
  • BFH, 26.03.2009 - VI R 60/08

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach Verwendung eigener

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 66/13
    Den auch für Einkünfte geltenden Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" legte der Senat im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) verfassungskonform dahin aus, dass die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung) auch bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte im Rahmen des § 33a EStG a.F. abzuziehen waren (Urteil vom 26. März 2009 VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418, unter II.2.a).
  • BFH, 26.03.2013 - VI R 22/11

    Antragsveranlagung; Ermittlung der Einkünfte - Einheitliche Auslegung der

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 66/13
    Innerhalb desselben Gesetzes ist eine einheitliche Auslegung von Grundbegriffen des Einkommensteuerrechts geboten, soweit nicht zwingende Gründe eine unterschiedliche Auslegung erfordern (Senatsurteil vom 26. März 2013 VI R 22/11, BFHE 240, 400, BStBl II 2013, 631, m.w.N.).
  • BFH, 03.07.2019 - VI R 49/16

    Abgrenzung zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung bei einer

    Innerhalb desselben Gesetzes ist eine einheitliche Auslegung von Grundbegriffen des Einkommensteuerrechts geboten, soweit nicht zwingende Gründe eine unterschiedliche Auslegung erfordern (z.B. Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - VI R 22/11, BFHE 240, 400, BStBl II 2013, 631, Rz 11, m.w.N., und Senatsurteil vom 18.06.2015 - VI R 66/13, Rz 9).
  • FG Sachsen, 21.10.2015 - 2 K 1175/15

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an bedürftige

    Soweit der Kläger bei den Einkünften der unterhaltenen Personen noch Renten- und Arbeitslosenversicherung in Abzug bringen will, fehlt es zum einen an Vortrag zu den konkreten Aufwendungen und Nachweisen dazu und hat zum anderen der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Beträge die anzurechnenden Einkünfte, die sich hier ohnehin wegen der Anrechnung von Werbungskosten auf EUR 0 belaufen, und Bezüge nicht mindern (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juni 2015 - VI R 66/13, zitiert nach [...]).
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