Rechtsprechung
BFH, 18.05.2017 - VI R 66/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 33 Abs 2 S 4, EStG VZ 2013
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG - Bundesfinanzhof
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 33 Abs 2 S 4 EStG 2009 vom 26.06.2013, EStG VZ 2013
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG - IWW
§ 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 33 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 33 Abs. 3 EStG, § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO
- Wolters Kluwer
Abzugsfähigkeit der Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Aufwendungen
- rewis.io
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abzugsfähigkeit der Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Aufwendungen
- rechtsportal.de
EStG § 33 Abs. 2 S. 4
Abzugsfähigkeit der Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Aufwendungen - datenbank.nwb.de
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Scheidungskosten interessieren nicht das Finanzamt...
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung geltend machen?
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Prozesskosten
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14
- BFH, 18.05.2017 - VI R 66/14
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14
Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung
Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 66/14
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 4 K 1976/14 aufgehoben.Die Klage hatte aus den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 39 veröffentlichten Gründen insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannte.
Das FA beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 4 K 1976/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG …
Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 66/14
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf sein Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16 (Deutsches Steuerrecht 2017, 1808) Bezug. - BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14
Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der …
Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 66/14
Die bislang vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist entsprechend den Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 19. Januar 2017 VI R 75/14 (BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) stufenweise zu ermitteln und demnach mit 1.044 EUR anzusetzen. - FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14
Voraussetzungen für den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche …
Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 66/14
Ob Aufwendungen für einen Scheidungsprozess noch als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG anzusehen sind (ablehnend Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Februar 2015 3 K 297/14, EFG 2015, 725), kann offenbleiben.
- FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17
Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung
Dies werde auch durch die vier BFH-Urteile vom 18.05.2017 VI R 66/14, VI R 81/14, VI R 19/15 und VI R 9/16 deutlich. - FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 494/18
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als …
Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des BFH vom 18.05.2017 (Az. VI R 9/16, BStBl. II 2017, S. 988 sowie VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15) Scheidungskosten ab dem Kalenderjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. - FG Münster, 19.06.2015 - 1 V 795/15
Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsprozess als …
Hierzu führte er aus, zwar seien vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwei Revisionsverfahren zur Frage der Berücksichtigung der unmittelbar durch einen Scheidungsprozess verursachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen anhängig (Aktenzeichen: VI R 66/14 und VI R 81/14).Hierzu beruft sich die Antragstellerin unter anderem auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 (4 K 1976/14, EFG 2015, 39 n. rkr.; Rev. BFH VI R 66/14) und trägt die dort genannte Begründung vor.
Eine Aussetzung der Vollziehung komme auch vor dem Hintergrund der zur vorliegenden Rechtsfrage anhängigen Revisionsverfahren vor dem BFH (VI R 66/14 und VI R 81/14) nicht in Betracht, da die Rechtslage aus Sicht der Verwaltung eindeutig sei.
Die seitens der Verwaltung eingelegten Revisionen werden beim BFH unter den Aktenzeichen VI R 66/14 und VI R 81/14 geführt.
- FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14 Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, denn das Urteil entspricht zwar einerseits weitgehend dem rechtskräftigen Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2014 (2 K 1399/14, juris) weicht aber andererseits von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14, EFG 2015, 39; Revision eingelegt: VI R 66/14) und des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 (4 K 1829/14 E, juris; Revision eingelegt: VI R 81/14) ab.