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   BFH, 14.06.1991 - VI R 69/89   

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https://dejure.org/1991,14605
BFH, 14.06.1991 - VI R 69/89 (https://dejure.org/1991,14605)
BFH, Entscheidung vom 14.06.1991 - VI R 69/89 (https://dejure.org/1991,14605)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 1991 - VI R 69/89 (https://dejure.org/1991,14605)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer Tätigkeit als "nebenberuflich" im Sinne von § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.03.1990 - VI R 188/87

    Nebenberufliche Tätigkeit i. S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn Zeitaufwand niedriger

    Auszug aus BFH, 14.06.1991 - VI R 69/89
    Nach dem Urteil des Senats vom 30. März 1990 VI R 188/87 (BFHE 160, 486 [BFH 30.03.1990 - VI R 188/87], BStBl II 1990, 854) ist dafür Voraussetzung, daß die zu beurteilende Tätigkeit den Steuerpflichtigen vom zeitlichen Umfang her - im Verhältnis zu einem denselben Beruf ausübenden Vollerwerbstätigen - mit nicht mehr als 33 1/3 v. H. beansprucht.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur weiteren Begründung auf das Urteil in BFHE 160, 486 [BFH 30.03.1990 - VI R 188/87], BStBl II 1990, 854 Bezug.

    Aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ergibt sich, daß die Klägerin in den Streitjahren statt der 28 Wochenstunden einer Vollzeitkraft (mindestens) 12 Wochenstunden - und damit mehr als 331/3 einer Vollzeitkraft - Unterricht erteilt hat; die Annahme einer Nebentägigkeit i. S. von § 3 Nr. 26 EStG scheidet damit nach den im Urteil des Senats in BFHE 160, 486 [BFH 30.03.1990 - VI R 188/87], BStBl II 1990, 854 aufgestellten Grundsätzen aus.

  • BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 29/20 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeit-Erwerbstätigen beansprucht (BFH vom 30.3.1990 - VI R 188/87 - BFHE 160, 486, 490; BFH vom 14.6.1991 - VI R 69/89 - juris RdNr 8; BFH vom 25.9.1992 - VI R 41/90 - juris RdNr 6; vgl J. Neumann in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, SGB II, § 11b RdNr 29, Stand März 2021) .
  • FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 1350/12

    Vergütungen für Hintergrunddienste im Hausnotruf steuerfrei

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH, der die Finanzverwaltung in R 3.26 Abs. 2 Satz 1 EStR folgt und welche der Senat im Grundsatz nicht in Abrede stellt, ist eine Tätigkeit nebenberuflich i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (BFH-Urteile vom 30.3.1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854; vom 14.6.1991 VI R 69/89, BFH/NV 1991, 811; vom 25.9.1992 VI R 41/90, BFH/NV 1993, 97).
  • BFH, 25.09.1992 - VI R 41/90

    Qualifizierung einer Tätigkeit als nebenberuflich im einkommenssteuerrechtlichen

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das vorbezeichnete Urteil und das weitere Urteil vom 14. Juni 1991 VI R 69/89 (BFH/NV 1991, 811) verwiesen.
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