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   BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11   

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https://dejure.org/2012,13214
BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11 (https://dejure.org/2012,13214)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2012 - VI R 21/11 (https://dejure.org/2012,13214)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2012 - VI R 21/11 (https://dejure.org/2012,13214)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis

  • openjur.de

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung; Anforderung an den Nachweis

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG § 33 Abs 4, EStDV § 64 Abs 1, EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst e, EStDV § 84 Abs 3f, SGB 5 § 33 Abs 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 76, StVereinfG 2011
    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 33 Abs 4 EStG vom 01.11.2011, § 64 Abs 1 EStDV vom 01.11.2011, § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst e EStDV vom 01.11.2011
    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes (hier: Asbest und Holzschutzmittel) als außergewöhnliche Belastung bei konkreter Gesundheitsgefährdung oder unzumutbarer Beeinträchtigung

  • rewis.io

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen bzw. für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen bei einem Baumangel; Abzug von durch unabwendbare Ereignisse veranlassten Aufwendungen; Aufwendungen ...

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten einer Haussanierung: Außergewöhnliche Belastung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen bzw. für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen bei einem Baumangel; Abzug von durch unabwendbare Ereignisse veranlassten Aufwendungen; Aufwendungen ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für die Gebäudesanierung bei Geruchsbelästigungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Wann handelt es sich bei Sanierungskosten um außergewöhnliche Belastungen?

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Sanierungsaufwand - außergewöhnliche Belastung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Belastetes Haus sanieren und Steuern sparen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Unzumutbarer Geruch - Haussanierung als außergewöhnliche steuerliche Belastung (BILD)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 93
  • NJW 2012, 3054
  • NZM 2012, 645
  • BStBl II 2012, 574
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb 2002, 1848).

    Dies hat der Senat bereits für Krankheitskosten entschieden (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

    Es kann daher nicht als Nachweis für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags gewertet werden (BFH-Urteil in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, m.w.N.).

    Da weder das FA noch das FG die Sachkunde besitzen, um die Zwangsläufigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Maßnahme zu beurteilen, ist das FG aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) gehalten, gegebenenfalls von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten einzuholen (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

    Dabei obliegt die Ermittlung des Vorteilsausgleichs dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteil in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, m.w.N.).

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb 2002, 1848).

    b) Ferner sind Aufwendungen zur Wiederbeschaffung existenznotwendiger Gegenstände oder zur Beseitigung von Schäden an diesen aus Anlass eines unausweichlichen Ereignisses wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung als aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, m.w.N.).

    c) In den zuvor genannten Fällen sind die Aufwendungen allerdings nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.) und es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder dem gewöhnlichen Wertverzehr geschuldete Baumaßnahmen handelt.

    War der Einsatz mittlerweile verbotener schadstoffhaltiger Materialien zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erlaubt, liegt jedenfalls für das Jahr der Errichtung des Gebäudes kein Baumangel vor (BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240).

    Insoweit wird sich das FG zu vergegenwärtigen haben, dass sich die Kläger den Sanierungsaufwendungen aus tatsächlichen Gründen auch dann nicht entziehen konnten, wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung für ihre Familie drohte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, m.w.N.).

    Dies hat der Senat bereits für Krankheitskosten entschieden (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

    Da weder das FA noch das FG die Sachkunde besitzen, um die Zwangsläufigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Maßnahme zu beurteilen, ist das FG aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) gehalten, gegebenenfalls von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten einzuholen (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    In diesem Zusammenhang hat der BFH insbesondere auch die aus einer "privaten Katastrophe" folgenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG angesehen (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, Wasserschaden durch Rückstau in einer Drainage).

    Da in den geltend gemachten Beträgen nach den Feststellungen des FG auch Aufwendungen für die vollständige Erneuerung der Außenfassade einschließlich der Dämmung sowie für den Einbau von Aluminiumaußenfensterbänken enthalten sind, liegt angesichts des Alters des im Jahr 1973 erbauten Hauses die Vermutung nahe, dass es sich jedenfalls insoweit um werterhöhende Ausgaben gehandelt haben könnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    Folglich sind der Umbau eines Hauses oder Umgestaltungen des Wohnumfeldes keine Hilfsmittel in dem genannten Sinne (grundlegend: Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. August 1998 B 3 KR 14/97 R, Sozialrecht 3-2500 § 33 Nr. 30).
  • FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 425/09

    Aufwendungen für die Sanierung eines Fertighauses zur Beseitigung von

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    das Urteil des FG vom 17. Februar 2011  14 K 425/09 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 26. November 2009 aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 22. Mai 2009 und des Einkommensteuerbescheides vom 27. Juli 2009 als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG 32.854,20 EUR steuermindernd zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2008 unter Kürzung der gewährten Tarifermäßigung in Höhe von 600 EUR entsprechend herabzusetzen.
  • BFH, 20.12.2007 - III R 56/04

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    c) In den zuvor genannten Fällen sind die Aufwendungen allerdings nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.) und es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder dem gewöhnlichen Wertverzehr geschuldete Baumaßnahmen handelt.
  • BFH, 11.02.2009 - VI B 140/08

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    Baumängel sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762, m.w.N.).
  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb 2002, 1848).
  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

    Fehlt dem FG die erforderliche Sachkunde, um die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung zu beurteilen, so ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574; in BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458).
  • BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen

    Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V) ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen; bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 in einer abschließenden Aufzählung (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574; Schmidt/Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 33 Rz 34; Geserich, Deutsches Steuerrecht 2012, 1490 ) ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V).

    d) Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V sind allerdings nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen (Senatsurteil in BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 6. August 1998 B 3 KR 14/97 R, Sozialrecht 3-2500 § 33 Nr. 30).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) geänderten Anforderungen an den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE).
  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH 18.06.2015 - VI R 17/14, BStBl. II 2015, 800; BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 - VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965).

    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. z.B. BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 - VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965; BFH 19.05.1995 - III R 12/92, BStBl. II 1995, 774; BFH 23.05.2002 - III R 24/01, BStBl. II 2002, 567; BFH 03.03.2005 - III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).

    Zudem muss die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden sein (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 m.w.N.).

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 27/13

    Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung - Anforderungen an den Nachweis der

    In den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BFH/NV 2014, 771, und vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 1174; Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 33 Rz 34; Geserich, Deutsches Steuerrecht 2012, 1490, 1493) ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen.
  • FG Schleswig-Holstein, 01.10.2014 - 2 K 272/12

    Aufwendungen für Liposuktion - Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

    Diese Rechtsprechung finde auf die nicht in § 64 EStDV geregelten Fälle weiterhin Anwendung, wie sich aus dem Urteil des BFH vom 29. März 2012 (VI R 21/11, DStR 2012, 1174) ergebe.

    Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V) ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen; bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 in einer abschließenden Aufzählung (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BStBl II 2014, 458 und vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574; Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 33 Rz 34) ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V; BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 27/13, BB 2014, 1622), aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 9 K 9147/19

    Aufwendungen für die Sanierung einer Dachgeschosswohnung als außergewöhnliche

    Da Schadensbeseitigungskosten, die auf Baumängeln beruht, nicht unüblich seien, könne es an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen fehlen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 9. August 2001 - III R 6/01, BStBl II 2002, 240 und vom 29. März 2012, aaO sowie die BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 - III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057 und vom 11. Februar 2009 - VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762).

    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 ausgeschlossen sind dagegen nach Ansicht des BFH, der der erkennende Senat folgt, die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 - VI R 21/11, BStBl II 2012, 574 m.w. N.).

    Baumängel sind nach Ansicht des BFH, der der Senat folgt, keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2001 - III R 6/01, BStBl II 2002, 240 und vom 29. März 2012, aaO; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 - III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057 und vom 11. Februar 2009 - VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762).

    Die im Streitfall gegebenen Mängel waren auch schon zur Zeit der Errichtung der Wohnung als solche zu bewerten und nicht lediglich aufgrund einer später abweichenden Beurteilung (wie im Fall BFH VI R 21/11).

  • BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17

    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche

    cc) Geklärt ist zudem, dass Aufwendungen zur Beseitigung von konkreten Gesundheitsgefährdungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen, dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) entstehen und deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, und Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.).

    Auch solche Aufwendungen dürfen aus den bereits genannten Gründen aber nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen (Senatsurteil in BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574).

  • BFH, 02.06.2015 - VI R 30/14

    Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen

    b) Anders als beispielsweise Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.), gehören Aufwendungen für eine Motoryacht hierzu nicht.
  • BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

    c) Als außergewöhnliche Belastungen hat der erkennende Senat daher Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2015 - 13 K 13073/14

    Auf starke Rückenbeschwerden zurückzuführende Aufwendungen für eine automatische

  • FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19

    Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung

  • FG Köln, 27.08.2014 - 14 K 2517/12

    Kosten eines Fahrstuhls

  • FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess als

  • FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18

    Außergewöhnliche Belastungen: Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten

  • BFH, 19.06.2013 - V S 20/13

    Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus -

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08

    Ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG eines aus der Veräußerung eines

  • FG München, 18.10.2012 - 5 K 1066/08

    Freiberuflich tätiger EDV-Berater

  • FG Nürnberg, 06.09.2023 - 3 K 988/21

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung

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Rechtsprechung
   BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13212
BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10 (https://dejure.org/2012,13212)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2012 - VI R 70/10 (https://dejure.org/2012,13212)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2012 - VI R 70/10 (https://dejure.org/2012,13212)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • openjur.de

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, FGO § 118 Abs 2
    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 118 Abs 2 FGO
    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • IWW
  • rewis.io

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1
    Aufwendungen zur Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als unabwendbares Ereignis im Einzelfall bei Drohen der konkreten Gefahr der Unbewohnbarkeit des Gebäudes bei unentdecktem Befall

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • ibr-online

    Echter Hausschwamm: Ist Beseitigung außergewöhnliche Belastung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen zur Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als unabwendbares Ereignis im Einzelfall bei Drohen der konkreten Gefahr der Unbewohnbarkeit des Gebäudes bei unentdecktem Befall

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Außergewöhnliche Belastung durch echten Hausschwamm

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gebäudesanierung kann "außergewöhnliche Belastung" sein

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kann Kampf gegen Hausschwamm Steuerlast mindern? Entscheidung des Bundesfinanzhof

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes bei Hausschwamm

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • blog.de (Kurzinformation)

    Steuerlich absetzbare Kosten

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Sanierungsaufwand - außergewöhnliche Belastung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes bei Gefahr der Unbewohnbarkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Hauses als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs.1 EStG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haussanierung: Außergewöhnliche Belastung?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Hausschwamm: Gelten Aufwendungen für die Beseitigung als außergewöhnliche Belastungen? // BFH entscheidet in Revision zugunsten des Steuerpflichtigen

Besprechungen u.ä. (2)

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kann Kampf gegen Hausschwamm Steuerlast mindern? Entscheidung des Bundesfinanzhof

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Echter Hausschwamm: Ist Beseitigung außergewöhnliche Belastung? (IMR 2012, 350)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 90
  • BStBl II 2012, 572
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Niedersachsen, 17.08.2010 - 12 K 10270/09

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 134 veröffentlichten Gründen überwiegend statt.

    das angefochtene Urteil des FG vom 17. August 2010  12 K 10270/09 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2007 dahingehend zu bestätigen, dass die festgesetzte Einkommensteuer 2007  11.389 EUR beträgt.

  • BFH, 21.04.2010 - VI R 62/08

    Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    Ein Verschulden des Steuerpflichtigen an dem eingetretenen Vermögensschaden ist jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung des BFH auch bei dem Unterlassen des Abschlusses einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherung anzunehmen (BFH-Urteile vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965; vom 3. März 2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287, m.w.N).
  • BFH, 11.02.2009 - VI B 140/08

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    b) Indessen kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen, wenn die Sanierungsaufwendungen infolge von Baumängeln notwendig werden, denn Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht worden sind, sind nicht unüblich, da es sich hierbei erfahrungsgemäß nicht um ein ungewöhnliches Ereignis handelt, das etwa mit einem Hochwasserschaden vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762).
  • BFH, 19.06.2006 - III B 37/05

    AgB: Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    b) Indessen kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen, wenn die Sanierungsaufwendungen infolge von Baumängeln notwendig werden, denn Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht worden sind, sind nicht unüblich, da es sich hierbei erfahrungsgemäß nicht um ein ungewöhnliches Ereignis handelt, das etwa mit einem Hochwasserschaden vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 12/04

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    Ein Verschulden des Steuerpflichtigen an dem eingetretenen Vermögensschaden ist jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung des BFH auch bei dem Unterlassen des Abschlusses einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherung anzunehmen (BFH-Urteile vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965; vom 3. März 2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287, m.w.N).
  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    b) Indessen kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen, wenn die Sanierungsaufwendungen infolge von Baumängeln notwendig werden, denn Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht worden sind, sind nicht unüblich, da es sich hierbei erfahrungsgemäß nicht um ein ungewöhnliches Ereignis handelt, das etwa mit einem Hochwasserschaden vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762).
  • BFH, 26.06.2003 - III R 36/01

    Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 III R 36/01, BFHE 203, 295, BStBl II 2004, 47, m.w.N.).
  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH können auch Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Gebäudes, das durch ein von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurde, Aufwendungen i.S. von § 33 EStG sein (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, Wasserschaden durch Rückstau in einer Drainage).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, m.w.N.).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    Dabei obliegt die Ermittlung des Vorteilsausgleichs dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, m.w.N.).
  • BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch

    Daher steht es der Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen entgegen, wenn den Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Entstehung der Aufwendungen trifft (Senatsurteile in BFH/NV 2016, 902; vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391).
  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    Voraussetzung dafür ist, dass ein für den Steuerpflichtigen existentiell wichtiger Bereich berührt ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572; BFH 06.05.1994 - III R 27/92, BStBl. II 1995, 104).

    Nur notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Einfamilienhauses können daher zu außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG führen (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572; BFH 06.05.1994 - III R 27/92, BStBl. II 1995, 104).

  • BFH, 02.06.2015 - VI R 30/14

    Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen

    b) Anders als beispielsweise Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.), gehören Aufwendungen für eine Motoryacht hierzu nicht.

    Diese Aufwendungen sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern --anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenziell wichtigen) Wohnumfelds (vgl. Senatsurteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104)-- in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.

  • BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

    c) Als außergewöhnliche Belastungen hat der erkennende Senat daher Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.).

    Diese Aufwendungen sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern --anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenznotwendigen) Wohnumfelds (vgl. Senatsurteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.05.1994 - III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104)-- in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeit-/Konsumverhaltens.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 9 K 9147/19

    Aufwendungen für die Sanierung einer Dachgeschosswohnung als außergewöhnliche

    Von seiner kategorischen Ablehnung von Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG habe der BFH in seinem Urteil vom 29. März 2012 - VI R 70/10, BStBl II 2012, 572 ein Stück weit Abstand genommen: Danach könne das Vorhandensein von Baumängeln zur Versagung der Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung führen, müsse es aber nicht in jedem Fall.

    Voraussetzung hierfür sei, dass der betreffende Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung habe, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar seien, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben seien und die beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen würden (Hinweis auf BFH-Urteile vom 29. März 2012 - VI R 70/10, BStBl II 2012, 572 und vom 15. Juni 2016 - VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12).

    44 2. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs (z. B. Wohngebäuden) stehen, können nach der BFH-Rechtsprechung außergewöhnliche Belastungen sein (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 2012 - VI R 70/10, BStBl II 2012, 572 und vom 15. Juni 2016 - VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12).

    45 Die von den Klägern als Beleg für eine "Abstandnahme" des BFH von dieser gefestigten Rechtsprechung angeführte Entscheidung VI R 70/10 steht dem nicht entgegen.

  • BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17

    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N., und vom 15. Juni 2016 VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12).

    Da Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht wurden, nicht unüblich sind, kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; Senatsurteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572).

  • BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17

    Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung

    a) Aufwendungen für die Wiederherstellung existenznotwendiger Vermögensgegenstände, die durch ein nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurden, können zwar Aufwendungen i.S. von § 33 EStG sein (Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, Rz 11, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess als

    Auch aus der neueren Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen (z.B. Hausschwamm, Asbest), ergibt sich nicht anderes (vgl. BFH Urteil vom 29. März 2012, VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574 und VI R 70/10, BStBl. II 2012, 574 betr.

    Auch aus der neueren Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen (z.B. Hausschwamm, Asbest), ergibt sich nicht anderes (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574 und VI R 70/10, BStBl. II 2012, 574 betr.

  • FG Baden-Württemberg, 10.09.2012 - 6 K 3622/10

    Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten - Kein Abzug von Hotelkosten nach

    Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 70/10, BStBl II 2012, 572).
  • FG Nürnberg, 06.09.2023 - 3 K 988/21

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung

    Als außergewöhnliche Belastungen hat der Bundesfinanzhof weiter Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 21/11 BStBl. II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570, m.w.N.).
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