Rechtsprechung
BFH, 31.01.1997 - VI R 70/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einordnung von Aufwendungen des Arbeitsgebers für Betriebsveranstaltungen steuerpflichtigen Arbeitslohn
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 23.05.1996 - 2 K 1323/95
- BFH, 31.01.1997 - VI R 70/96
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 16.11.2005 - VI R 151/00
Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung führen beim …
Die lohnsteuerliche Wertung derartiger Zuwendungen hat der Senat seit dem Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90 (BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655) nicht mehr davon abhängig gemacht, ob die Vorteilsgewährung der Höhe nach üblich ist, sondern er ist von einer Freigrenze ausgegangen, bei deren Überschreitung die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind (ebenso z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 1992 VI R 91/89, BFHE 168, 266, BStBl II 1992, 856; vom 6. Dezember 1996 VI R 48/94, BFHE 182, 142, BStBl II 1997, 331, und vom 31. Januar 1997 VI R 70/96, BFH/NV 1997, 400). - FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 54/15
Unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform
So geschieht beispielsweise die Bewirtung anlässlich von gewöhnlichen Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegend eigenen Interesse des Arbeitgebers, soweit sie nach Art, Teilnehmerkreis, Häufigkeit und Dauer üblich sind (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 70/96, BFH/NV 1997, 400). - FG Düsseldorf, 17.01.2011 - 11 K 908/10
Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen
Im Übrigen hat der BFH die lohnsteuerliche Wertung derartiger Zuwendungen seit dem Urteil vom 25. Mai 1992 (VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655) nicht mehr davon abhängig gemacht, ob die Vorteilsgewährung der Höhe nach üblich ist, sondern er ist von einer Freigrenze ausgegangen, bei deren Überschreitung die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 1992 VI R 91/89, BFHE 168, 266, BStBl II 1992, 856; vom 6. Dezember 1996 VI R 48/94, BFHE 182, 142, BStBl II 1997, 331; vom 31. Januar 1997 VI R 70/96, BFH/NV 1997, 400).
- FG Hessen, 01.09.2010 - 10 K 381/08
Angemessenheit der Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer …
Wie der BFH in einem anderen Urteil (31.01.1997 VI R 70/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1997, 400) entschieden habe, könne die angestrebte Rechtsvereinfachung und Rechtssicherheit mit einer solchen Höchstgrenze nur dann erreicht werden, wenn diese langfristig gelte und nicht bereits nach wenigen Jahren wieder in Frage gestellt werde.Die lohnsteuerliche Wertung derartiger Zuwendungen hat der BFH seit seinem Urteil vom 25.05.1992 (VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655) nicht mehr davon abhängig gemacht, ob die Vorteilsgewährung der Höhe nach üblich ist, sondern er ist von einer Freigrenze ausgegangen, bei deren Überschreitung die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind (ebenso z. B. Urteile des BFH vom 06.12.1996 VI R 48/94, BStBl. II 1997, 331, und vom 31.01.1997 VI R 70/96, BFH/NV 1997, 400).
- FG Köln, 27.11.2019 - 13 K 927/16
Saisonarbeiter: Essen und Unterkunft liegen nicht nur im Arbeitgeberinteresse
Neben der Bewirtung von Arbeitnehmern anlässlich herkömmlicher Betriebsveranstaltungen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 31.01.1997 - VI R 70/96, BFH/NV 1997, 400) ist dies insbesondere bei der unentgeltlichen Essensabgabe im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen, unerwarteter Arbeitsanfall) der Fall. - FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1297/09
Freigrenze von 110,00 EUR bei Firmenjubiläum
Die lohnsteuerliche Wertung derartiger Zuwendungen hat der BFH seit dem Urteil vom 25.5.1992 VI R 85/90 (BStBl II 1992, 655) nicht mehr davon abhängig gemacht, ob die Vorteilsgewährung der Höhe nach üblich ist, sondern er ist von einer Freigrenze ausgegangen, bei deren Überschreitung die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind (ebenso z.B. BFH-Urteile vom 25.5.1992 VI R 91/89, BStBl II 1992, 856; vom 6.12.1996 VI R 48/94, BStBl II 1997, 331, und vom 31.1.1997 VI R 70/96, BFH/NV 1997, 400).