Rechtsprechung
   BFH, 25.07.2001 - VI R 77/00 (Thüringen)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1332
BFH, 25.07.2001 - VI R 77/00 (Thüringen) (https://dejure.org/2001,1332)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2001 - VI R 77/00 (Thüringen) (https://dejure.org/2001,1332)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2001 - VI R 77/00 (Thüringen) (https://dejure.org/2001,1332)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1332) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Fahrten zur Ausbildungsstätte als Ausbildungskosten vom Kindergeldberechtigten absetzbar?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 3
    Einkunftsgrenze beim Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Werbungskosten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses; Berücksichtigung von ausbildungbedingtem Mehrbedarf

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 22 Nr 1
    Einkünfte und Bezüge; Kindergeld; Stipendium; Wiederkehrende Bezüge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 159
  • BB 2001, 1942
  • BB 2001, 2251
  • BStBl II 2002, 12
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.11.2000 - VI R 62/97

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - VI R 77/00
    Da sich die ausbildungsbedingten Mehraufwendungen dem Grunde und der Höhe nach an den Beträgen orientieren, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491, unter 2. c), können sowohl Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und der Ausbildungsstätte abgezogen werden, also auch solche für Fahrten von und zu einer weiter entfernt liegenden Wohnung zum Ausbildungsort, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes bildet (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221).

    Zusätzlich können Studiengebühren abgezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491).

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ohne Rücksicht auf die Entfernung

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - VI R 77/00
    Da sich die ausbildungsbedingten Mehraufwendungen dem Grunde und der Höhe nach an den Beträgen orientieren, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491, unter 2. c), können sowohl Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und der Ausbildungsstätte abgezogen werden, also auch solche für Fahrten von und zu einer weiter entfernt liegenden Wohnung zum Ausbildungsort, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes bildet (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221).
  • BFH, 14.11.2000 - VI R 128/00

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - VI R 77/00
    Wie der Senat nach Ergehen der Vorentscheidung im Urteil vom 14. November 2000 VI R 128/00 (BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495) ausgeführt hat, ist ausbildungsbedingter Mehrbedarf - wenn er mit erzielten steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang steht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei diesen - und andernfalls gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG von der Summe aus Einkünften und Bezügen abzuziehen.
  • BFH, 14.11.2000 - VI R 52/98

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - VI R 77/00
    Danach zählen zu den ausbildungsbedingten Mehraufwendungen dem Grunde nach auch die vom FG berücksichtigten Fahrtkosten, die allerdings nicht mit den bei Dienstreisen, sondern mit den bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Zuge kommenden Beträgen anzusetzen sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489).
  • BFH, 15.07.2010 - III R 70/08

    Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Drucker im Kindergeldrecht

    Sie orientieren sich dem Grunde und der Höhe nach an den Beträgen, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten anzusetzen wären (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12).
  • BFH, 22.09.2011 - III R 38/08

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen

    Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grunde und der Höhe nach zu beachten (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12; in BFH/NV 2003, 24).
  • BFH, 29.04.2003 - VI R 86/99

    Werbungskosten bei Berufsausbildung

    Aus diesem Grund hat der Senat die Regelung auch beim Kindergeld im Rahmen des ausbildungsbedingten Mehraufwandes (§ 32 Abs. 4 Satz 5 EStG) berücksichtigt (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2009 - III R 48/09

    Kindergeld: Zimmer im Haus der Eltern als eigene Wohnung des Kindes

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 77/00 (BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12) bereits entschieden, dass ausbildungsbedingte Mehraufwendungen neben den Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und der Ausbildungsstätte auch solche für Fahrten von und zu einer weiter entfernt liegenden Wohnung zum Ausbildungsort sein könnten, sofern diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes bildete.

    Eigene Wohnung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kann auch ein Zimmer im Haus der Eltern sein (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221; vom 5. Oktober 1994 VI R 34/94 BFH/NV 1995, 501, und in BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2012 - 1 V 30/12

    Ernstliche Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit der Entfernungspauschale beim

    Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes wird sich regelmäßig bei der Wohnung des Kindergeldberechtigten befinden, zu dessen Haushalt das Kind gehört (z. B. BFH-Urteil vom 25.7.2001 VI R 77/00, BStBl II 2002, 12).

    Nach bisheriger Rechtsprechung waren diese Fahrtkosten allerdings nicht mit den bei Dienstreisen, sondern mit den bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zum Zuge kommenden Beträgen anzusetzen (BFH-Urteil vom 25.7.2001 VI R 77/00, BStBl II 2002, 12).

    Sie sind im Grenzbetrag berücksichtigt und nicht abziehbar (BFH-Urteile vom 14.11.2000 VI R 52/98, BStBl II 2001, 489 und vom 25.7.2001 VI R 77/00, BStBl II 2002, 12; Loschelder in Schmidt, EStG, 30. Aufl. § 32 Tz. 59).

  • BFH, 27.09.2012 - III R 13/12

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes

    Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grunde und der Höhe nach zu beachten (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12).
  • FG Baden-Württemberg, 28.07.2004 - 6 K 165/03

    Berücksichtigung von Fahrtkosten zu einer Lernarbeitsgemeinschaft als

    Sie orientieren sich dem Grunde und der Höhe nach an den Beträgen, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (BFH Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12).

    Die Kürzung geschieht in der Weise, dass der ausbildungsbedingte Mehrbedarf, wenn er mit erzielten steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang steht, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei diesen, und andernfalls gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG von der Summe aus Einkünften und Bezügen abzuziehen ist (Urteil in BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12).

  • FG Düsseldorf, 16.03.2006 - 14 K 3294/04

    Kindergeld; Einkünftegrenze; Rechtsreferendarin; Doppelte Haushaltsführung;

    Ausbildungsbedingter Mehrbedarf ist - wenn er mit den steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang steht - nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei diesem abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001,BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12).

    Da davon ausgegangen werden kann, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Tochter wegen persönlicher Bindungen in V-Stadt bei ihren Eltern befand, sind diese Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 7 EStG abzugsfähig (vgl. BFH, BFHE 196, 159; BStBl II 2002, 12).

  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 63/00

    Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf

    Sie orientieren sich dem Grunde und der Höhe nach an den Beträgen, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12).

    Die Kürzung geschieht in der Weise, dass der ausbildungsbedingte Mehrbedarf, wenn er mit erzielten steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang steht, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei diesen, und andernfalls gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG von der Summe aus Einkünften und Bezügen abzuziehen ist (Urteil in BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12).

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 66/99

    Kindergeld: Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

    cc) Schließlich ist vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass dem Sohn des Klägers ausbildungsbedingter Mehrbedarf --im Einzelnen nachgewiesene Aufwendungen, die wegen der Ausbildung zu den Lebenshaltungskosten hinzukommen, z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, Fachbücher-- entstanden wäre, der nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491; VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489; VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495; vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12) von seinen Einkünften abzuziehen wäre.
  • FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 93/03

    Abendschule stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar

  • BFH, 12.09.2001 - VI R 42/01

    Berufsausbildung - Berechnung - Einkünfte - Kindergeld - Einkommensteuer -

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2006 - 5 K 2443/04

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Erststudium

  • BFH, 11.02.2004 - VIII B 53/03

    Besondere Ausbildungskosten sind solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des

  • FG München, 14.01.2011 - 10 K 3574/08

    Ermittlung des Jahresgrenzbetrages des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

  • FG Düsseldorf, 14.06.2007 - 14 K 2833/06

    Die Klage wird abgewiesen.

  • FG Münster, 11.03.2011 - 14 K 4171/09

    Anspruch auf Kindergeld bei den gesetzlichen Grenzbetrag überschreitenden eigenen

  • FG Münster, 29.02.2012 - 11 K 2570/11

    Schulgeld für Internat (Gymnasium) kein ausbildungsbedingter Mehrbedarf

  • FG München, 10.05.2006 - 10 K 4913/04

    Einkünfte-/Bezügegrenze beim Kindergeld

  • FG München, 05.12.2001 - 9 K 1284/01

    Kindergeld für in Berufsausbildung befindliches Kind; eigene Einkünfte und Bezüge

  • FG München, 18.08.2010 - 10 K 3707/09

    Keine Verpflegungsmehraufwendungen bei vor Beginn der doppelten Haushaltsführung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht