Rechtsprechung
   BFH, 19.01.1996 - VI R 77/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6750
BFH, 19.01.1996 - VI R 77/94 (https://dejure.org/1996,6750)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1996 - VI R 77/94 (https://dejure.org/1996,6750)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1996 - VI R 77/94 (https://dejure.org/1996,6750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,6750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des bestehen eines steuerrechtlich beachtlichen wirtschaftlichen Zusammenhanges bei der Gewähr des Abzuges von Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Kosten für die Überweisung des Gehalts auf ein ausländisches Konto als Werbungskosten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 3 Nr 64, EStG § 3 c
    Aufteilung; Ausland; Kontogebühren

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.05.1984 - VI R 63/80

    Kontoführungsgebühr für Gehaltskonto als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 19.01.1996 - VI R 77/94
    Zu den übrigen Bankgebühren vertrat er die Auffassung, diese seien privat veranlaßt, da nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Mai 1984 VI R 63/80 (BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560) die Lohnforderung durch Eingang auf dem Konto bei der B-Bank erfüllt gewesen sei.

    Der Senat hat durch Urteil in BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560 die Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die Erfüllung des Lohnanspruchs erwachsen, in wertender Beurteilung dem Einkünftebereich zugeordnet und demgemäß entschieden, daß Bankgebühren, die mit der Gutschrift des Lohnbetrages auf dem Konto des Arbeitnehmers zusammenhängen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

  • BFH, 11.02.1993 - VI R 66/91

    Werden neben dem Grundgehalt steuerfreie Auslandszulagen gezahlt, sind

    Auszug aus BFH, 19.01.1996 - VI R 77/94
    Daher seien nach dem BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 66/91 (BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450) Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen entspreche.

    Das FA hat aber zutreffend auf das Urteil des Senats in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450 hingewiesen.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 19.01.1996 - VI R 77/94
    Maßgebend dafür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2--3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C II 2 der Entscheidungsgründe, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 24.06.2009 - X R 57/06

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bei Grenzgängern verstößt nicht gegen

    Es ist von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass Kontoführungsgebühren, soweit sie dem Arbeitnehmer durch die Gutschrift des Lohnbetrages auf seinem Konto entstehen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind (Urteil vom 19. Januar 1996 VI R 77/94, BFH/NV 1996, 541, m.w.N.).

    Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung die Gebühren für eine weitere Geldtransaktion als Werbungskosten anerkannt, wenn der Steuerpflichtige erst durch den Transfer des Geldes auf das andere Konto in die Lage versetzt wird, über den Lohn für seine täglichen Lebensbedürfnisse zu verfügen (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 541).

    Es kann im Streitfall dahinstehen, ob ein solcher Ausnahmesachverhalt auch bei der Klägerin gegeben ist, da sie --im Unterschied zum Kläger im BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 541-- werktäglich in Frankreich tätig war und damit dort ihr Gehalt --jedenfalls zum Teil-- ohne einen notwendigen Umtausch für den täglichen Lebensbedarf verwenden konnte.

    Der Abzug der Umtauschkosten kann jedoch bereits deswegen nicht anerkannt werden, weil die Kläger --im Gegensatz zum Kläger des Verfahrens in BFH/NV 1996, 541-- die Kosten für den Umtausch nicht belegt haben, obwohl sie hierfür nachweispflichtig sind und die Beweislast tragen.

  • FG Saarland, 21.06.2006 - 1 K 394/02

    Keine Abzugsfähigkeit von Umrechnungskosten bei Fremdwährungseinnahmen - keine

    Die Umtauschkosten seien deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH vom 19. Januar 1996 VI R 77/94).

    Mit Urteil vom 19. Januar 1996 VI R 77/94, BFH/NV 1996, 541 hat der BFH ausnahmsweise Transferkosten zum Werbungskostenabzug zugelassen, weil dort der inländische Arbeitgeber das Gehalt des in Paris arbeitenden Steuerpflichtigen auf eine inländische Bank überwiesen hatte und der Kläger deshalb erst durch den Transfer des Geldes auf sein Konto in Paris in der Lage war, über den Lohn für seine täglichen Lebensbedürfnisse zu verfügen.

    Die Annahme eines Ausnahmefalles der im Urteil des BFH vom 19. Januar 1996 a.a.O. genannten Art kommt damit vorliegend nicht in Betracht, so dass eine Berücksichtigung der fraglichen Aufwendungen bereits aus diesem Grund ausscheidet.

  • BFH, 04.10.2007 - VI B 137/06

    Kosten für Ausübung von Aktienoptionen als Werbungskosten aus nichtselbständiger

    b) Soweit die Kläger schließlich rügen, das Urteil des FG weiche von der Entscheidung des BFH vom 19. Januar 1996 (VI R 77/94, BFH/NV 1996, 541) ab, nach dem Kosten der Überweisung für einen im Ausland tätigen Steuerpflichtigen zu den Werbungskosten zählten, weil dieser erst durch den Transfer des Geldes auf das Auslandskonto in der Lage gewesen sei, über seine Einkünfte zu verfügen, rügen sie keine Divergenz im Sinne eines divergierenden Rechtssatzes, sondern eine für die Revisionszulassung nicht genügende Divergenz in der Würdigung von Tatsachen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 VI B 35/06, BFH/NV 2007, 941, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht