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   BFH, 28.07.2011 - VI R 8/09   

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https://dejure.org/2011,12916
BFH, 28.07.2011 - VI R 8/09 (https://dejure.org/2011,12916)
BFH, Entscheidung vom 28.07.2011 - VI R 8/09 (https://dejure.org/2011,12916)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - VI R 8/09 (https://dejure.org/2011,12916)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Werbungskosten für Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung

  • openjur.de

    Werbungskosten für Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 12 Nr 5, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 11, EStG § 9 Abs 5
    Werbungskosten für Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung

  • Bundesfinanzhof

    Werbungskosten für Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 10 Abs 1 Nr 7 EStG 2002, § 12 Nr 5 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG 2002
    Werbungskosten für Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung

  • rewis.io

    Werbungskosten für Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung

  • ra.de
  • rewis.io

    Werbungskosten für Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1
    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Ausbildung als Berufspilot als (vorweggenommene) Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10

    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 8/09
    Zur weiteren Begründung verweist der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 28. Juli 2011 in der Sache VI R 38/10, BFHE 234, 279, DStRE 2011, 1116.
  • FG Düsseldorf, 03.12.2008 - 2 K 3575/07

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bei den

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 8/09
    Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags in Höhe von 55.090 EUR wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1201 veröffentlichten Gründen ab.
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    c) Mit Urteilen vom 28. Juli 2011 entschied der Bundesfinanzhof darüberhinausgehend, dass - wie nach der alten Rechtslage - Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG vorab entstandene Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein könnten (BFHE 234, 262; 234, 271; 234, 279; BFH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VI R 59/09 -, juris; BFH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VI R 8/09 -, juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 15. September 2011 - VI R 22/09 -, juris), wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stünden.
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dazu sei der Werbungskostenabzug nicht ausgeschlossen, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der später auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit bestünde (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553; VI R 8/09, BFH/NV 2011, 2038; VI R 38/10, BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561; VI R 59/09, BFH/NV 2012, 19; VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557; vom 15. September 2011 VI R 22/09, BFH/NV 2012, 26, und VI R 15/11, BFH/NV 2012, 27).
  • FG Schleswig-Holstein, 04.09.2013 - 2 K 159/11

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als

    Der BFH habe mit Urteil VI R 8/09 vom 23. August 2011 die Kosten für die Pilotenausbildung in diesem und ähnlich gelagerten Fällen als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt.

    Der Prozessbevollmächtigte und der Kläger hätten aus prozessökonomischen Gesichtspunkten und allein aufgrund der besonderen absolut identischen Gegebenheiten zu dem BFH-Fall VI R 8/09 das Ruhen des Verfahrens mit dem beklagten Finanzamt übereinstimmend beschlossen.

    Es könne nicht zu Lasten des Klägers akzeptiert werden, dass dieser sein Verfahren vor dem Finanzgericht habe ruhen lassen, und dass er allein aus diesem Grunde nicht - spätestens im Revisionsverfahren - unter anderem mit dem Fall VI R 8/09 am 23. August 2011 ein für ihn positives Urteil bekommen habe.

    Der Kläger sowie der Revisionskläger aus VI R 8/09 seien persönlich gut bekannt.

    Den Ausgang der Revision VI R 8/09 hätten der Kläger und das Finanzamt mit der hier anhängigen Klage dadurch, dass sie mit Gerichtsbeschluss vom 6. März 2009 ein Ruhen des Verfahrens beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht vereinbarten, "bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 8/09 anhängigen Verfahrens" verknüpft.

    Hätte der Kläger mit der jetzigen Rechtspositionierung des Finanzamts auch nur vage gerechnet, so hätte er über seinen Berater, der ja klägerseitig bereits mit der obigen Revision befasst gewesen sei, den eigenen Fall besonders leicht mit der Revision VI R 8/09 ebenfalls beim BFH anhängig machen können.

    Durch Beschluss vom 3. März 2009 wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim BFH anhängigen Verfahrens VI R 8/09 angeordnet.

    Das einvernehmliche Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die Revision zu VI R 8/09 führt zu keiner Bindungswirkung hinsichtlich der dortigen Entscheidung, da lediglich das Verfahren als solches ruhte.

    Demnach werden die Aufwendungen als Lebensführungskosten mit einfach handhabbaren Abgrenzungskriterien zur Ermöglichung eines gleichmäßigen Gesetzesvollzugs angesehen (so zu § 12 Nr. EStG a.F. FG Düsseldorf Urteile vom 3. Dezember 2008 2 K 3575/07 F, EFG 2009, 1201 und vom 10. November 2009 14 K 2361/06 F, Juris; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17. Dezember 2008 8 K 6331/06 B, EFG 2009, 570; FG Hamburg Urteil vom 25. November 2009 5 K 193/08, EFG 2010, 873; FG Münster Urteil vom 24. Februar 2011 11 K 4489/09 F, EFG 2011, 1237; FG Saarland Urteil vom 4. Mai 2010 1 K 2357/05, EFG 2010, 1686; der BFH hat diese Frage in seinen Urteilen vom 28. Juli 2011 (VI R 5/10, BFH/NV 2011, 1776; VI R 8/09, BFH/NV 2011, 2038; VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782; VI R 59/09, NV, Juris; VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779) ausdrücklich offengelassen; kritisch beispielsweise Bergkemper, Der Betrieb 2011, 1947 (1948 f.)).

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