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   BFH, 24.09.2013 - VI R 8/11   

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https://dejure.org/2013,32590
BFH, 24.09.2013 - VI R 8/11 (https://dejure.org/2013,32590)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2013 - VI R 8/11 (https://dejure.org/2013,32590)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2013 - VI R 8/11 (https://dejure.org/2013,32590)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • openjur.de

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 3 Nr 62, SGB 6 § 1 S 4, SGB 6 § 7 Abs 1, EStG § 42d Abs 1 Nr 1, EStG § 38 Abs 1, EStG § 38 Abs 3 S 1, EStG § 41a Abs 1 S 1 Nr 2
    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • Bundesfinanzhof

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 3 Nr 62 EStG 1997, § 1 S 4 SGB 6, § 7 Abs 1 SGB 6, § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 1997
    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • Betriebs-Berater

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Behandlung von den Vorstandsmitgliedern einer AG gewährten Zuschüssen zur freiwilligen Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung von Vorstandsmitgliedern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuerliche Behandlung von den Vorstandsmitgliedern einer AG gewährten Zuschüssen zur freiwilligen Rentenversicherung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Einordnung von Zuschüssen zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung und Zuschüssen zur Rentenversicherung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zuschüsse an Vorstandsmitglieder für freiwillige Rentenversicherung als Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 509
  • NJW 2013, 3743
  • NZA 2014, 242
  • BB 2013, 2902
  • DB 2013, 2656
  • BStBl II 2014, 124
  • NZA-RR 2014, 84
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.10.1992 - VI R 47/91

    Zuschüsse zur Lebensversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 8/11
    Denn die Steuerbefreiung betrifft nur Zukunftssicherungsleistungen, zu denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1992 VI R 47/91, BFHE 169, 208, BStBl II 1993, 169; BFH-Beschluss vom 30. April 2002 VI B 237/01, BFH/NV 2002, 1029).

    Denn bei Vorstandsmitgliedern handelt es sich nicht um von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer; sie gehören vielmehr zu dem kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtigen Personenkreis (BFH-Urteil in BFHE 169, 208, BStBl II 1993, 169).

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 16/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 8/11
    Die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen liegt grundsätzlich im Interesse desjenigen, dessen Versorgung sichergestellt werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 16/07, BFHE 225, 78, BStBl II 2010, 130).

    Angesichts der erheblichen Bedeutung, die die Sicherung seiner Altersversorgung für den Arbeitnehmer hat, und der Höhe der betrieblichen Leistungen, tritt das Interesse des Arbeitgebers an der Finanzierung und Sicherung seiner Versorgungszusage nicht derart in den Vordergrund, dass der Vorteil des Arbeitnehmers durch die Zuschüsse zur Rentenversicherung oder zu den Versorgungswerken als bloße Begleiterscheinung des vom Arbeitgeber mit der Leistung verfolgten betrieblichen Zwecks anzusehen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 78, BStBl II 2010, 130).

  • BFH, 05.09.2006 - VI R 38/04

    Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung für sog.

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 8/11
    Es handelt sich hierbei um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden und sich auch dann nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. September 2006 VI R 38/04, BFHE 214, 573, BStBl II 2007, 181).

    Soweit diese Beurteilung nicht mit der in der Entscheidung des BFH vom 5. September 2006 VI R 38/04 (BFHE 214, 573, BStBl II 2007, 181) vertretenen Auffassung übereinstimmt, hält der Senat daran nicht mehr fest.

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 177/99

    Aufwendungen des Arbeitgebers für die Massage von Arbeitnehmern, die an

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 8/11
    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671; vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367; vom 11. März 2010 VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763).
  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 8/11
    Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung eines Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich beim Arbeitgeberanteil nicht um Arbeitslohn, weil die Entrichtung des Arbeitgeberanteils nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34).
  • BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00

    Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 8/11
    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671; vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367; vom 11. März 2010 VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763).
  • BFH, 30.04.2002 - VI B 237/01

    Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG; ArbG-Zuschüsse an nicht

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 8/11
    Denn die Steuerbefreiung betrifft nur Zukunftssicherungsleistungen, zu denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1992 VI R 47/91, BFHE 169, 208, BStBl II 1993, 169; BFH-Beschluss vom 30. April 2002 VI B 237/01, BFH/NV 2002, 1029).
  • BFH, 11.03.2010 - VI R 7/08

    Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse -

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 8/11
    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671; vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367; vom 11. März 2010 VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763).
  • FG Düsseldorf, 22.04.2010 - 8 K 3052/07

    Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 8/11
    Das FA beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 22. April 2010  8 K 3052/07 H(L) aufzuheben, soweit es die von der Klägerin gezahlten Arbeitgeberzuschüsse zur Rentenversicherung bzw. zum Versorgungswerk für die Vorstandsmitglieder C, D und E nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt hat, und die Klage insoweit abzuweisen.
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 437/18

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Es liegt wohl auch nicht der in § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG geregelte Fall vor, dass Zuschüsse zu den Aufwendungen eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmers gezahlt worden sind (vgl. BFH 24. September 2013 - VI R 8/11 - Rn. 18, BFHE 242, 509) .
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 21/12

    Keine vGA durch Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur

    Dies folgt schon daraus, dass Zahlungen von Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung nach ständiger Rechtsprechung kein Arbeitslohn sind (BFH-Urteile vom 27. März 1992 VI R 35/89, BFHE 167, 414, BStBl II 1992, 663; vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34; vom 24. September 2013 VI R 8/11, BFHE 242, 509, BStBl II 2014, 124 in Abgrenzung von Arbeitslohn bildenden Zuschüssen zur freiwilligen Rentenversicherung), obwohl sie im Anwendungsbereich des § 10 EStG als Beitrag zum Erwerb der Versorgungsanwartschaft bei der Berechnung des abziehbaren Höchstbetrages in verfassungskonformer Weise einbezogen werden (BFH-Urteil vom 18. November 2009 X R 45/07, BFH/NV 2010, 421).
  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 143/15

    Versteuerung von im Anschluss an einen Verkehrsunfall direkt von der Versicherung

    Der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer hat durch die Zahlung des Arbeitgeberanteils weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BStBl. II 2003, 34; vom 24. September 2013 VI R 8/11, BStBl. II 2014, 124; anders wohl noch § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV).

    Der Senat setzt sich im Übrigen mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des BFH zum fehlenden Entlohnungscharakter des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BStBl. II 2003, 34; vom 24. September 2013 VI R 8/11, BStBl. II 2014, 124).

    Steuerrechtlich kommt es hinsichtlich der Erfassung als Arbeitslohn allein darauf an, dass die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 8/11m BStBl. II 2014, 124).

  • FG München, 03.06.2016 - 10 V 899/16

    Barlohnumwandlung: Arbeitgeberzahlungen für Fahrtkosten als Arbeitslohn

    Das ist der Fall, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteile vom 5. April 2006 IX R 109/00, BFHE 213, 337, BStBl II 2006, 541 und vom 24. September 2013 VI R 8/11, BFHE 242, 509, BStBl II 2014, 124).
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