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   BFH, 21.02.2003 - VI R 84/02   

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https://dejure.org/2003,11544
BFH, 21.02.2003 - VI R 84/02 (https://dejure.org/2003,11544)
BFH, Entscheidung vom 21.02.2003 - VI R 84/02 (https://dejure.org/2003,11544)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 2003 - VI R 84/02 (https://dejure.org/2003,11544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bei Außendienstmitarbeiter

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2; ; EStG § 9 Abs. 5; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5
    Häusliches Arbeitszimmer, Außendienst-Mitarbeiter

  • datenbank.nwb.de

    Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bei einem Kfz-Sachverständigen und Regulierungsbeauftragten im Außendienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 9 Abs 5
    Arbeitsplatz; Arbeitszimmer; Außendienst; Haupttätigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen

    BFH-Urteil vom 21.02.2003; Az. VI R 84/02 identisch.

    Mit dem VI. Senat des BFH im Urteil vom 21.02.2004 (Aktz.: VI R 84/02, BFH/NV 2003, 1042)sind die Kläger der Auffassung, dass auch bei einer vom zeitlichen Umfang her nicht unwesentlichen "Außendiensttätigkeit" das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein kann, insbesondere wenn die sog. "Außendiensttätigkeit" lediglich der Vorbereitung der dann folgenden und gemäß § 3 ASiG erforderlichen Gutachtertätigkeit dient.

  • FG Düsseldorf, 17.06.2011 - 16 K 2791/09

    Anspruch eines Richters auf Berücksichtigung von Aufwendungen für sein häusliches

    Für den Kläger gelte insoweit nichts anderes als für einen im Außendienst tätigen Verkaufsleiter (BFH-Urteil VI R 104/01), einen Vertriebsingenieur (BFH-Urteil VI R 86/01), einen Kfz-Schadensgutachter (BFH-Urteil VI R 84/02) und einen Gerichtsvollzieher (FG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2006, DStRE 2007, 595).
  • FG Münster, 18.08.2022 - 8 K 3186/21

    Berücksichtigen von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für sein häusliches

    Anders als im Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.02.2003 (VI R 84/02) zugrunde gelegen habe, könne die Exploration nicht anderen Personen übertragen werden.
  • FG Niedersachsen, 17.11.2009 - 11 K 98/08

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines

    Der "Mittelpunkt" bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen (st. Rspr., z.B. BFH-Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 84/02, BFH/NV 2003, 1042).
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