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   BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90   

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BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90 (https://dejure.org/1992,166)
BFH, Entscheidung vom 25.05.1992 - VI R 85/90 (https://dejure.org/1992,166)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 1992 - VI R 85/90 (https://dejure.org/1992,166)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 19, § 40 Abs. 2; LStR 1981/1984 Abschn. 20; LStR 1990 Abschn. 72

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslohn - Hausgrundstück - Betriebsveranstaltungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 542
  • NJW 1992, 2218
  • NJW 1992, 2718
  • NVwZ 1992, 1128 (Ls.)
  • NZA 1993, 227 (Ls.)
  • BB 1992, 1481
  • BB 1992, 2415
  • DB 1992, 1557
  • BStBl II 1992, 655
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 22.03.1985 - VI R 170/82

    Übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kein Arbeitslohn;

    Auszug aus BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90
    Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen seien entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529, 531) steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der übliche Rahmen von Aufwendungen bei einem solchen Anlaß durch Häufigkeit, Dauer oder besondere Ausgestaltung überschritten wird.

    Das FG hat sich zutreffend von der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529) leiten lassen, wonach Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen können und deshalb keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn für die daran teilnehmenden Arbeitnehmer darstellen.

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt hingegen nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Arbeitgeber die Betriebsveranstaltung zum Anlaß nimmt, die Dienste der daran teilnehmenden Arbeitnehmer dadurch im besonderen Maße zu entlohnen, daß er bei dieser Gelegenheit Geschenke von bleibendem Wert gewährt, die mit der Kontaktförderung durch die Betriebsveranstaltung nichts zu tun haben (vgl. BFH-Urteile vom 20. Mai 1976 VI R 207/74, BFHE 119, 70, BStBl II 1976, 548, und in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529).

    Wie der Senat im Urteil in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 betont hat, läßt sich für "übliche Zuwendungen" bei Betriebsveranstaltungen eine bezifferbare Obergrenze je Arbeitnehmer nicht festlegen.

  • BFH, 22.03.1985 - VI R 82/83

    Beförderung zu und Bewirtung in Ausflugslokal bei jährlichem Betriebsausflug kein

    Auszug aus BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90
    Die Vorentscheidung widerspreche dem BFH-Urteil vom 22. März 1985 VI R 82/83 (BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532, Abschn. 1 b, cc der Entscheidungsgründe).

    Der Senat bleibt bei der Ansicht (BFH-Urteil in BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532), daß der Arbeitgeber keine Entlohnungsabsicht kundtut, wenn er auch Ausgaben für die an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Angehörigen und Gäste von Arbeitnehmern, wie der Ehefrau oder von Kindern, trägt; denn die Einbeziehung solcher Personen kann der Verbesserung des Betriebsklimas dienen und damit im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90
    Nach der Rechtsprechung werden Vorteile "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt sind (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, und vom 20. Mai 1983 VI R 39/81, BFHE 138, 555, BStBl II 1983, 712).

    Arbeitslohn liegt hingegen nicht vor, wenn die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt wird (BFH-Urteile in BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, und in BFHE 138, 555, BStBl II 1983, 712).

  • BFH, 20.05.1983 - VI R 39/81

    § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG ist auch dann anwendbar, wenn der Antrag auf Befreiung des

    Auszug aus BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90
    Nach der Rechtsprechung werden Vorteile "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt sind (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, und vom 20. Mai 1983 VI R 39/81, BFHE 138, 555, BStBl II 1983, 712).

    Arbeitslohn liegt hingegen nicht vor, wenn die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt wird (BFH-Urteile in BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, und in BFHE 138, 555, BStBl II 1983, 712).

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 91/89

    Aufwendungen für mehrtägige Betriebsveranstaltung mit Besichtigung des

    Auszug aus BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90
    Andererseits hat das FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 3. Mai 1989 1 K 167/87 (Revision beim Senat anhängig unter Az. VI R 91/89) bei einer als Weinprobe gestalteten Betriebsveranstaltung in 1986 Aufwendungen für Speisen und Getränke in Höhe von rd.
  • BFH, 07.07.1961 - VI 176/60 S

    Sachzuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung als

    Auszug aus BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90
    Bei der Ermittlung des Gesamtbetrages sind entsprechend dem Urteil des Senats vom 7. Juli 1961 VI 176/60 S (BFHE 73, 485, BStBl III 1961, 443) die Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darstellungen) nicht zu berücksichtigen, wohl aber nach dem BFH-Urteil vom 26. August 1966 VI 248/65 (BFHE 86, 783, BStBl III 1966, 659) die Übernahme von Fahrtkosten.
  • BFH, 03.08.1973 - VI R 82/70

    Steuerpflichtige Sachzuwendungen - Betriebsveranstaltungen - Mitgenommene

    Auszug aus BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90
    Eine solche Zurechnung beim betreffenden Arbeitnehmer sah bis einschließlich 1984 auch Abschn. 20 Abs. 1 Satz 5 LStR 1984 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 3. August 1973 VI R 82/70 (BFHE 100, 267, BStBl II 1973, 831) bezüglich der damals maßgebenden Freigrenze von 50 DM vor.
  • BFH, 20.05.1976 - VI R 207/74

    Die Schenkung einer Eßgarnitur aus Anlaß der Weihnachtsfeier einer Sparkasse ist

    Auszug aus BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90
    Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt hingegen nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Arbeitgeber die Betriebsveranstaltung zum Anlaß nimmt, die Dienste der daran teilnehmenden Arbeitnehmer dadurch im besonderen Maße zu entlohnen, daß er bei dieser Gelegenheit Geschenke von bleibendem Wert gewährt, die mit der Kontaktförderung durch die Betriebsveranstaltung nichts zu tun haben (vgl. BFH-Urteile vom 20. Mai 1976 VI R 207/74, BFHE 119, 70, BStBl II 1976, 548, und in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529).
  • BFH, 25.04.1991 - IV R 111/90

    Anfang Januar zugeflossene Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90
    So hat der BFH z. B. im jüngst ergangenen Urteil vom 25. April 1991 IV R 111/90 (BFHE 165, 188, BStBl II 1992, 283) zahlenmäßig festgelegt, daß ein gewerblicher Grundstückshandel bei einer Personengesellschaft zu verneinen ist, wenn nicht mehr als drei Grundstücke erworben und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert werden.
  • BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84
    Auszug aus BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90
    Der BFH ist als oberstes Steuergericht berechtigt, Beträge einheitlich festzulegen, wenn das Gesetz insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält; so ist z. B. der Begriff "kurze Zeit" in § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG im Sinne eines Zeitraums bis zu 10 Tagen ausgelegt worden (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 309/84, BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16, und die dort erwähnte Rechtsprechung).
  • BFH, 26.08.1966 - VI 248/65

    1. Im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs an Arbeitnehmer gezahlte Prämien sind

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 71/89

    Aufwendungen für auf Dienstreise entwendeten Privat-PKW als Werbungskosten

  • BFH, 18.03.1986 - VI R 49/84

    Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen können Arbeitslohn sein, wenn für

  • BFH, 13.05.1954 - IV 197/53 U

    Einordnung von Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Betriebsausflug als

  • BFH, 10.06.1983 - VI R 176/80

    Zuwendung eines geldwerten Vorteils - Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit -

  • BFH, 21.02.1986 - VI R 21/84

    Überlassene Theaterkarte für Theaterbesuch anläßlich einer Betriebsveranstaltung

  • BFH, 11.03.1988 - VI R 106/84

    1. Aufwendungen für zweitägigen Betriebsausflug mit Übernachtung als Arbeitslohn

  • BFH, 06.02.1987 - VI R 24/84
  • BFH, 29.04.2021 - VI R 31/18

    Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen

    Denn Finanzbehörden und finanzgerichtliche Rechtsprechung haben bis Ende des Jahres 2012 bei der Prüfung der Frage, ob die --damalige-- Freigrenze überschritten war, grundsätzlich ebenfalls die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung --einschließlich der Ausgaben für den "äußeren Rahmen" von Betriebsveranstaltungen (Senatsurteil vom 25.05.1992 - VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655)-- einbezogen.

    Er hat hierbei --wie auch die Finanzbehörden-- stets auf den tatsächlichen Teilnehmerkreis abgestellt (z.B. Senatsurteile in BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655; in BFHE 240, 44, Rz 19; vom 16.05.2013 - VI R 7/11, BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189, Rz 21, und vom 28.04.2020 - VI R 41/17, BFHE 268, 500, BStBl II 2020, 531, Rz 23 f.).

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Derartige Quantifizierungen durch höchstrichterliche Rechtsprechung finden sich nicht nur im Steuerrecht, wenn etwa Obergrenzen für aus eigenbetrieblichem Interesse erfolgte Zuwendungen (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, m.w.N.) oder Grenzen für angemessene Gewinnverteilungen in Familienpersonengesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299) bestimmt wurden, sondern auch in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Sozialrecht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, m.w.N.; vom 16. November 2005 VI R 151/99, BFHE 211, 321, BStBl II 2006, 439, und VI R 151/00, BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442; Küttner/Thomas, Personalbuch 2007, Stichwort Pauschbeträge, Rz 17).
  • FG Hessen, 01.09.2010 - 10 K 381/08

    Angemessenheit der Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer

    Der seit Jahren unverändert angewandte Betrag berücksichtige nicht die eingetretene Inflation, allgemeine Kostensteigerungen etc. In seiner Entscheidung vom 25.05.1992 (VI R 85/90, Bundessteuerblatt -BStBl.- 1992, 655) habe der Bundesfinanzhof (BFH) den Höchstbetrag, ab dem Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen in vollem Umfang als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren seien, für Betriebsveranstaltungen der Jahre 1983, 1985 und 1986 auf 150,-- DM je teilnehmenden Arbeitnehmer festgesetzt.

    In diesem Sinne habe der BFH in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.05.1992 (VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655) den in Abschnitt 11 Abs. 1, Abschnitt 20 Abs. 1 LStR 1966/1984 vorgesehenen Betrag von 50,-- DM um 200 % auf 150,-- DM erhöht und dazu ausgeführt, er berücksichtige die inzwischen eingetretene allgemeine Steigerung des Lebensstandards und die sich hieraus ergebenden Auswirkungen bei der Gestaltung von Betriebsveranstaltungen.

    Der Höchstbetrag solle im oberen Bereich der möglichen Kosten von Betriebsveranstaltungen liegen, um ein möglichst breites Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten abzudecken, wie der BFH in seinem Urteil vom 25.05.1992 (VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655) ausgeführt habe.

    Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse wird von der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, bejaht, wenn der Arbeitgeber anlässlich von Betriebsveranstaltungen Aufwendungen tätigt, um den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern (BFH-Urteil vom 25.05.1992 VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655).

    Die lohnsteuerliche Wertung derartiger Zuwendungen hat der BFH seit seinem Urteil vom 25.05.1992 (VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655) nicht mehr davon abhängig gemacht, ob die Vorteilsgewährung der Höhe nach üblich ist, sondern er ist von einer Freigrenze ausgegangen, bei deren Überschreitung die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind (ebenso z. B. Urteile des BFH vom 06.12.1996 VI R 48/94, BStBl. II 1997, 331, und vom 31.01.1997 VI R 70/96, BFH/NV 1997, 400).

    Diese Festlegung einer Freigrenze, bei deren Überschreitung Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH aus Gründen der Steuergerechtigkeit zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 1992, 655).

    43 Der Senat kann offen lassen, ob die seit 1993 eingetretene allgemeine Steigerung des Lebensstandards und die sich hieraus ergebenden Auswirkungen bei der Gestaltung von Betriebsveranstaltungen (vgl. Rz. 37 des BFH-Urteils vom 25.05.1992 VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655) überhaupt eine Heraufsetzung der Freigrenze von 110 EUR im Streitjahr 2007 gebietet.

    Auch die Berücksichtigung einer eventuell höheren Preissteigerung bei einzelnen der bei Betriebsveranstaltungen zugewandten Leistungen, der Ansiedlung der Freigrenze im oberen Bereich der möglichen Kosten von Betriebsveranstaltungen durch den BFH in seiner Entscheidung vom 25.05.1992 (VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655) und der Tatsache, dass der BFH in seinem Urteil vom 16.11.2005 (VI R 151/99, BStBl. II 2006, 439) mehr als einen Tag dauernde Betriebsveranstaltungen nunmehr als üblich ansieht, verhelfen der Klage nicht zum Erfolg.

    Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der BFH in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.05.1992 (VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655) den Betrag von 50,-- DM um 200 % auf 150,-- DM erhöht hat.

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