Rechtsprechung
BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5
- Wolters Kluwer
Werbungskosten - Doppelte Haushaltsführung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bei doppelter Haushaltsführung Kosten eines Telefongesprächs anstelle einer Familienheimfahrt abzugsfähig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 153, 526
- NJW 1989, 608
- FamRZ 1988, 1267 (Ls.)
- BB 1988, 1879
- DB 1988, 2030
- BStBl II 1988, 988
Wird zitiert von ... (18)
- BFH, 05.07.2012 - VI R 50/10
Kosten für Telefongespräche eines Soldaten der Marine während des Einsatzes auf …
Gemäß dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung lässt auch die Rechtsprechung privat veranlasste Aufwendungen wegen der Überlagerung durch berufliche Gründe zum Werbungskostenabzug zu (z.B. BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 171/77, BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519 zu den besonderen Umständen, die die Berücksichtigung bürgerlicher Kleidung als typische Berufskleidung rechtfertigen; BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11, BFHE 237, 82 zu den Aufwendungen eines LKW-Fahrers für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafkabine; BFH-Urteil vom 18. März 1988 VI R 90/84, BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988 zu den Kosten für ein Ferngespräch wöchentlich bis zu einer Dauer von 15 Minuten statt einer Familienheimfahrt), obwohl die Befriedigung dieser allgemein menschlichen Bedürfnisse in erster Linie Ausfluss der Lebensführung ist. - FG Niedersachsen, 02.09.2009 - 7 K 2/07
Telefonkosten eines Soldaten auf Dienstreise mit über 1-wöchiger Abwesenheit sind …
Die von dem Kläger begehrte und bisher nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. März 1988, VI R 90/84, BStBl. II 1988, 988, BFHE 153, 526) erfolgte Berücksichtigung von Telefonkosten anstelle von Familienheimfahrten für ein fünfzehnminütiges Gespräch pro Woche als Werbungskosten sei eine spezielle Regelung zur doppelten Haushaltsführung, da insoweit bereits aufgrund der doppelten Haushaltsführung von einer beruflichen Veranlassung dieser Aufwendungen auszugehen sei.Nach der in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) übernommenen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O., ferner Urteil vom 8. November 1996, VI R 48/96, BFH/NV 1997, 472) sind Telefonkosten für ein wöchentliches - typisiert: fünfzehnminütiges - Telefonat anstelle einer durchgeführten Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar.
- BFH, 08.11.1996 - VI R 48/96
Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und führte aus: Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in typisierender Weise in dem Urteil vom 18. März 1988 VI R 90/84 (BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988) anstelle der wöchentlichen Familienheimfahrt in der Regel Aufwendungen für ein fünfzehnminütiges Telefongespräch als notwendige Mehraufwendungen i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG anerkannt habe, könne dem nicht gefolgt werden.Das FA rügt mit seiner Revision eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988.
Nach dem Senatsurteil in BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988 können Kosten für ein Telefongespräch, das im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in einer Woche geführt wird, in der der auswärts beschäftigte Steuerpflichtige keine Familienheimfahrt durchführt, als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG abziehbar sein.
- BFH, 29.06.1993 - VI R 44/89
Telefonkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Ein Einzelnachweis sei grundsätzlich nicht erforderlich, weil erfahrungsgemäß einem in intakter Ehe lebenden Arbeitnehmer derartige Kosten entstünden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1988 VI R 90/84, BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988).Es trägt vor, nach der Entscheidung des BFH in BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988 seien Telefongespräche ins entfernte Ausland wegen der höheren Kosten regelmäßig nachzuweisen.
Der Senat hat das Vorliegen von notwendigen Mehraufwendungen grundsätzlich bejaht, wenn der Arbeitnehmer anstelle einer wöchentlichen Familienheimfahrt telefonisch mit seiner Familie in Verbindung tritt (Urteil in BFHE 153, 536, BStBl II 1988, 988;… vgl. auch Urteil vom 18. März 1988 VI R 122/82, BFH/NV 1989, 92).
- FG Köln, 05.02.1992 - 4 K 5056/87
Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Einrichtung einer Wohnung als …
Die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen ist losgelöst von subjektiven Vorstellungen des einzelnen Arbeitnehmers zu beantworten (vgl. BFH, Urteil vom 18.03.1988 VI R 90/84, BStBl II 1988, 988, 990, zur Notwendigkeit von aus Anlaß der doppelten Haushaltsführung mit Familienangehörigen geführten Telefongesprächen). - FG Niedersachsen, 22.02.1996 - X 86/93
Telefonkosten als Werbungskosten auch bei Familienheimfahrten; Abzugsfähigkeit …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 27.10.2015 - I B 27/14
Abkommensrechtliche Beurteilung von Werbeeinkünften eines Berufssportlers - Zweck …
Danach kann ein Arbeitnehmer dann, wenn er in einer Woche keine Familienheimfahrt durchführt, in der Regel nur die Kosten für ein höchstens fünfzehnminütiges Telefongespräch mit seiner Familie als Werbungskosten geltend machen (BFH-Urteile vom 18. März 1988 VI R 90/84, BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988;… vom 8. November 1996 VI R 48/96, BFH/NV 1997, 472). - FG Düsseldorf, 17.02.2004 - 17 K 6386/02
Unterkunftskosten für Zweitwohnung von 94 qm sind keine notwendigen Kosten einer …
Denn die Frage der Notwendigkeit ist nach objektiven Kriterien zu beantworten (BFH-Urt. v. 18.03.1988 VI R 90/84, BStBl II 1988, 988). - FG Niedersachsen, 23.03.2004 - 15 K 768/00
Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung durch …
Zwar können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anstelle der Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) die Kosten eines bis zu fünfzehnminütigen Telefongesprächs als notwendige Mehraufwendungen abgezogen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1988 VI R 90/84, BStBl. II 1988, 988). - FG Niedersachsen, 21.01.2010 - 14 K 281/07
Werbungskosten eines Seemanns: Verpflegungsmehraufwendungen, Telefonkosten und …
Zu den notwendigen Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören im Regelfall auch die Kosten für ein 15-minütiges Telefongespräch mit Angehörigen, das in einer Woche geführt wird, in der der auswärts beschäftigte Steuerpflichtige keine Familienheimfahrt durchgeführt hat (BFH-Urteil vom 18. März 1988 VI R 90/84, BStBl II 1988, 988). - FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00
1. Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen …
- FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00: 2 K 121/95
Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nach der Heirat; Telefonkosten als …
- BFH, 18.03.1988 - VI R 122/82
Telefonkosten als Mehraufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung im Sinne …
- BFH, 18.03.1988 - VI R 28/87
- FG Sachsen, 19.08.2002 - 1 K 1322/00
Umgekehrte Familienheimfahrten als Werbungskosten; Notwendigkeit der Aufwendungen …
- FG Rheinland-Pfalz, 19.02.1998 - 4 K 2213/96
Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Notwendige …
- FG Rheinland-Pfalz, 15.02.1995 - 1 K 1672/94
- FG Sachsen-Anhalt, 19.08.2002 - 1 K 1322/00
Umgekehrte Familienheimfahrten als Werbungskosten; Doppelte Haushaltsführung; …