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   BFH, 05.10.2011 - VI R 91/10   

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https://dejure.org/2011,1407
BFH, 05.10.2011 - VI R 91/10 (https://dejure.org/2011,1407)
BFH, Entscheidung vom 05.10.2011 - VI R 91/10 (https://dejure.org/2011,1407)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - VI R 91/10 (https://dejure.org/2011,1407)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

  • openjur.de

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 9 Abs 5, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 6
    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

  • Bundesfinanzhof

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 9 Abs 5 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG 2002
    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

  • rewis.io

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

  • ra.de
  • rewis.io

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6bS. 1; EStG § 9 Abs. 5
    Steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer bei vorhandenem Büroarbeitsplatz für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer bei vorhandenem Büroarbeitsplatz für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fortbildung am Büroarbeitsplatz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Büroarbeitsplatz für Fortbildungsmaßnahmen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Nutzung des Büroarbeitsplatzes für Fortbildung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer für Fortbildungsmaßnahmen nicht abzugsfähig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 372
  • NJW 2012, 639
  • NZA 2012, 254
  • NZM 2012, 649
  • BB 2012, 21
  • DB 2011, 2817
  • BStBl II 2012, 127
  • NZA-RR 2012, 89
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.02.2017 - III R 9/16

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

    c) Die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteile vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und in BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674).

    Eine etwaige Unzumutbarkeit ergibt sich nicht allein daraus, dass der Steuerpflichtige nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, Rz 10, m.w.N.).

    Entsprechendes gilt auch für das vom FA herangezogene Urteil des BFH in BFH/NV 2005, 1541, wonach einem Selbständigen grundsätzlich zumutbar sei, Unterlagen, Geschäftspapiere und Literatur jeweils aus dem häuslichen Arbeitszimmer in die Praxis zu schaffen, sowie für die BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1102 und in BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, nachdem ein anderer Arbeitsplatz auch dann zur Verfügung stehen kann, wenn die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden, obwohl sie auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden könnten.

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 15/15

    Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG

    Er steht dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit [...] zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127; vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78, m.w.N.), so dass der Steuerpflichtige nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2015 IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380).
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

    Denn auch in einem solchen Fall ist das häusliche Arbeitszimmer notwendig und er kann sich diesen Aufwendungen nicht entziehen (Senatsurteile in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, m.w.N.).
  • BFH, 24.06.2015 - I R 13/13

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen

    Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich zu erklären, betrifft das Verfahren der Kostenfestsetzung; im hier anhängigen Revisionsverfahren ist er unzulässig (z.B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und Senatsurteil vom 6. Juni 2012 I R 3/11, BFHE 238, 46, BStBl II 2013, 430).
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 11/12

    "Kein anderer Arbeitsplatz" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

    Er steht aber nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; grundlegend Senatsurteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; s. auch Senatsurteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, m.w.N.).

    An die entsprechende Tatsachenwürdigung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO; Senatsentscheidung in BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127).

  • BFH, 15.01.2015 - I R 48/13

    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein

    Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich zu erklären, betrifft das Verfahren der Kostenfestsetzung; im hier anhängigen Revisionsverfahren ist er unzulässig (z.B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und Senatsurteil vom 6. Juni 2012 I R 3/11, BFHE 238, 46, BStBl II 2013, 430).
  • BFH, 11.09.2013 - I R 26/12

    Erdienbarkeit des Pensionsanspruchs eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich zu erklären, betrifft das Verfahren der Kostenfestsetzung; im hier anhängigen Revisionsverfahren ist er unzulässig (z.B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und Senatsurteil vom 6. Juni 2012 I R 3/11, BFHE 238, 46, BStBl II 2013, 430).
  • BFH, 06.06.2012 - I R 3/11

    Abzugsteuerpflicht bei Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams -

    Der Antrag, eine Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich zu erklären, betrifft das Verfahren der Kostenfestsetzung; im hier anhängigen Revisionsverfahren ist er unzulässig (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14

    Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann -

    Die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteile vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und in BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674).
  • FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19

    Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus

    Die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen (BFH-Urteile vom 05.10.2011 VI R 91/10, BStBl II 2012, 127, und in BStBl II 2014, 674).
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14

    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer

  • FG Düsseldorf, 23.04.2013 - 10 K 822/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

  • FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 292/19

    Einordung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei ärztlicher

  • FG Düsseldorf, 25.03.2013 - 8 K 2213/11

    Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Fortbildungszwecken

  • BFH, 15.10.2012 - VI B 22/12

    Umzugskosten als Werbungskosten bei arbeitstäglicher Fahrzeitverkürzung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21

    Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei

  • FG München, 05.12.2016 - 7 K 2031/13

    Werbungskosten, Häusliches Arbeitszimmer, Doppelte Haushaltsführung,

  • FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16

    Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei

  • FG Hessen, 18.10.2018 - 6 K 837/18

    § 70 EStG

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