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   BFH, 26.08.1988 - VI R 92/85   

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https://dejure.org/1988,1107
BFH, 26.08.1988 - VI R 92/85 (https://dejure.org/1988,1107)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1988 - VI R 92/85 (https://dejure.org/1988,1107)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1988 - VI R 92/85 (https://dejure.org/1988,1107)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1980 § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Verkehrsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verkehrsunfall bei Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte -- Fahrten von zwei verschiedenen Wohnungen aus -- Begriff der "gemeinschaftlichen" Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 61
  • NJW 1989, 2078
  • NZV 1989, 406 (Ls.)
  • BB 1989, 280
  • DB 1989, 358
  • BStBl II 1989, 144
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.03.1988 - VI R 207/84

    Die Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeitsstätte sind nicht abziehbar,

    Auszug aus BFH, 26.08.1988 - VI R 92/85
    Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich nur bei Fahrten zwischen seiner eigenen Wohnung und der Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar (Anschluß an Urteil des Senats vom 25. März 1988 VI R 207/84, BFHE 153, 337, BStBl II 1988, 706).

    Von diesen Grundsätzen ist der Senat bereits in dem Urteil vom 25. März 1988 VI R 207/84, BFHE 153, 337, BStBl II 1988, 706 ausgegangen.

  • BFH, 14.11.1986 - VI R 79/83

    Unfallkosten auf der Umwegstrecke anläßlich der Mitnahme eines Arbeitskollegen

    Auszug aus BFH, 26.08.1988 - VI R 92/85
    Nach ständiger Rechtsprechung können Kosten eines Verkehrsunfalls als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, wenn sich der Unfall auf einer beruflich veranlaßten Fahrt ereignet hat (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 14. November 1986 VI R 79/83, BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275).

    Durch diese Pauschbetragsregelung wird jedoch der Abzug außergewöhnlicher Ausgaben, wie insbesondere der durch einen Verkehrsunfall entstandenen Kosten, nicht ausgeschlossen (vgl. z.B. BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275).

  • BFH, 20.12.1982 - VI R 64/81

    Doppelte Haushaltsführung - Zeitpunkt der Eheschließung - Mittelpunkt des

    Auszug aus BFH, 26.08.1988 - VI R 92/85
    a) Der Begriff "Wohnung" im § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist weit auszulegen (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306, 309 zu 2 b) aa).
  • BFH, 11.10.1984 - VI R 48/81

    Unfallschaden auf Umwegfahrt, um Fahrzeug zu betanken, als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 26.08.1988 - VI R 92/85
    Denn Unfallkosten teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81, BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10).
  • BFH, 10.11.1978 - VI R 21/76

    Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem

    Auszug aus BFH, 26.08.1988 - VI R 92/85
    Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 10. November 1978 VI R 21/76 (BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219) komme es nicht entscheidend darauf an, in welcher Wohnung sich der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen der Klägerin befunden habe, da dieser bei unverheirateten Personen infolge des Eingehens persönlicher Bindungen durch den persönlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen verdrängt werde.
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BFH, 26.08.1988 - VI R 92/85
    Das gilt auch dann, wenn der Unfall auf einem bewußten und leichtfertigen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften beruht (Beschluß des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105).
  • BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ohne Rücksicht auf die Entfernung

    Auszug aus BFH, 26.08.1988 - VI R 92/85
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221) können Arbeitnehmer, die sich von zwei verschiedenen Wohnungen aus jeweils zur Arbeitsstätte begeben, Aufwendungen für Fahrten von jeder Wohnung aus, unabhängig davon, wie häufig sie wöchentlich durchgeführt werden, als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend machen.
  • FG Köln, 24.10.2000 - 8 K 7085/99

    Fahrten zwischen fremder Wohnung und Arbeitsstätte

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist eine Wohnung i. S. dieser Vorschrift grundsätzlich nur die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 92/85, BStBl II 1989, 144; ebenso Schmidt/Drenseck EStG § 9 Anm. 106; Heuermann/Wagner, Das gesamte Lohnsteuerrecht, Anm. F 194; Fumi/Urban LSt-krit. 42/83).

    Nur in engen Ausnahmefällen - z. B. wegen Renovierung der eigenen Wohnung - können auch Fahrten von einer fremden Wohnung zur Arbeitsstätte steuerlich berücksichtigungsfähig sein (vgl. die Beispiele im BFH-Urteil in BStBl II 1989, 144; ferner BFH-Urteil vom 25. März 1988 VI R 207/84, BStBl II 1988, 706).

    In der Rechtsprechung ist es jedoch anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen für Fahrten zwischen einer gemeinschaftlichen Wohnung und der Arbeitsstätte abziehbar sind (BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 92/85, BStBl II 1989, 144).

    Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß der Steuerpflichtige selbst entweder keine eigene Wohnung hat oder er zwar noch eine eigene Wohnung besitzt, in der gemeinschaftlichen Wohnung aber nachweislich seit längerer Zeit ständig lebt und übernachtet (BFH-Urteil in BStBl II 1989, 144 [145]; ferner BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BStBl II 1986, 221 [222]).

    Nach Auffassung des erkennenden Senats setzt das Tatbestandsmerkmal "gemeinschaftliche Wohnung" i. S. des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 144, nicht voraus, daß der Steuerpflichtige in Bezug auf diese Wohnung die zivilrechtliche Stellung eines Eigentümers i. S. des § 903 BGB bzw. eines Mieters i. S. des § 535 BGB hat.

    Im Streitfall sind auch die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Wohnung nach dem o.a. BFH-Urteil in BStBl II 1989, 144 (145) erfüllt.

    Aus den vom BFH in dem o.a. Urteil in BStBl II 1989, 144 aufgeführten, als Indiz wirkenden Maßnahmen ergibt sich, daß der Kläger unter der Anschrift seiner eigenen Wohnung weiterhin gemeldet bleiben kann und daß sich in der eigenen Wohnung auch weiterhin eigenes Mobiliar befinden kann.

  • BFH, 22.10.2009 - III R 48/09

    Kindergeld: Zimmer im Haus der Eltern als eigene Wohnung des Kindes

    Unter die Vorschrift fallen grundsätzlich Fahrten von Unterkünften jeglicher Art, die von einem Arbeitnehmer zur Übernachtung genutzt werden und von denen aus er seinen Arbeitsplatz aufsucht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 92/85, BFHE 155, 61, BStBl II 1989, 144).

    Das ist der Fall, wenn die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen aus objektiven Gründen überhaupt nicht benutzbar ist, so z.B. beim Übernachten in der Wohnung des Freundes, weil die eigene Wohnung renoviert wird, oder wenn die eigene Wohnung speziell zur Erreichung der Arbeitsstätte nicht geeignet ist, so z.B. bei Übernachtung im Hotel, weil die Wohnung vom Arbeitsort zu weit entfernt liegt und der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung am Arbeitsort noch nicht gefunden hat (BFH-Urteil in BFHE 155, 61, BStBl II 1989, 144).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des FG nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 155, 61, BStBl II 1989, 144.

  • BFH, 15.11.1991 - III R 30/88

    Berücksichtigung von Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei

    Insoweit ist vergleichsweise darauf hinzuweisen, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Kosten eines Verkehrsunfalls, der sich auf einer beruflich veranlaßten Fahrt ereignet hat, ebenfalls beruflich veranlaßt sind (Urteil vom 26. August 1988 VI R 92/85, BFHE 155, 61, BStBl II 1989, 144, mit weiteren Nachweisen).
  • FG Hessen, 25.08.2005 - 13 K 3711/04

    Voraussetzungen für Werbungskostenabzug gemäß § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG bei

    Auch der Bundesfinanzhof hält es für erforderlich, dass es sich um die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen handeln muss; denn das Gesetz stelle im Falle mehrere Wohnungen - wie vorliegend - darauf ab, dass der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen "hat" (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 92/85, BStBl II 1989, 144).

    Indiz hierfür kann u.a. sein, dass er die gemeinschaftliche Wohnung teilweise mit eigenem Mobiliar ausgestattet hat, er dort (auch) polizeilich gemeldet ist und bei der Post die Umadressierung der an ihn gerichteten Postsendungen von der eigenen auf die gemeinschaftliche Wohnung beantragt hat (BFH, BStBl II 1989, 144, 145 m.w.N.; so auch Kirchhoff/Söhn a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 19.03.1997 - V 31/96
    Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG ( BFH-Urteil vom 26.08.1988 VI R 92/85 , BStBl. II 1989, 144).

    Aufwendungen für Fahrten zwischen einer gemeinschaftlichen Wohnung und der Arbeitsstätte sind abziehbar, wenn der Steuerpflichtige selbst keine weitere eigene Wohnung hat oder er zwar noch eine eigene Wohnung besitzt, in der gemeinschaftlichen Wohnung aber nachweislich seit längerer Zeit ständig lebt und übernachtet ( BFH-Urteil vom 26.08.1988 VI R 92/85 , a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 21.03.2013 - 3 K 3932/11

    Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate eines befristeten

    bb) Der Begriff der Wohnung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG ist weit auszulegen; zwar muss es sich um eine eigene Wohnung des Steuerpflichtigen handeln, die er --ggf. gemeinsam mit anderen Personen-- tatsächlich bewohnt (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 92/85, BFHE 155, 61, BStBl II 1989, 144), doch kann dies auch ein Zimmer im Haus der Eltern sein (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 III R 48/09, BFH/NV 2010, 629, m.w.N.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.01.2008 - 4 K 94/06

    Anerkennung von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, soll Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG nur eine Unterkunft sein, die dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, also seine "eigene" Wohnung ist (BFH Urteil vom 26.8.1988 VI R 92/85, BStBl II 1989, 144; ändert BFH Urteil vom 25. März 1988 VI R 207/84, BStBl II 1988, 706, wo noch auf das Erfordernis "eigene" Wohnung verzichtet wurde).
  • FG Niedersachsen, 19.04.2005 - 11 K 11705/03

    Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff der Wohnung weit auszulegen und umfasst alle irgendwie gearteten Unterkünfte, die von einem Arbeitnehmer regelmäßig zur Übernachtung genutzt werden und von denen aus er seinen Arbeitsplatz aufsucht (BFH, Urteile vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BStBl II 1983, 306; vom 25. März 1988 VI R 207/84, BStBl II 1988, 706; vom 26. August 1988 VI R 92/85, BStBl II 1989, 144).
  • FG Baden-Württemberg, 09.06.2006 - 9 K 92/04

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei mehreren Wohnsitzen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 26. August 1988 VI R 92/85 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE--155,61, Bundessteuerblatt -BStBl--II, 1989, 144) sogar eine zweite gemeinschaftliche Wohnung eines noch eine weitere Wohnung besitzenden Steuerpflichtigen als eigene Wohnung im vorgenannten Sinne angesehen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser dort seit längerer Zeit ständig lebt und übernachtet.
  • FG Sachsen, 27.05.2004 - 5 K 1103/00

    Anspruch auf Kindergeld; Jährliche Einkommensgrenzen des Kindes;

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  • FG Hamburg, 29.10.2010 - 5 K 76/10

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach § 9 Abs. 1

  • BFH, 18.05.1990 - VI R 67/86

    Schmiergeldzahlungen als Werbungskosten

  • FG Saarland, 28.02.1995 - 2 K 141/93
  • FG Münster, 30.10.1996 - 13 K 5644/95
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