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   BFH, 07.02.1992 - VI R 93/90   

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BFH, 07.02.1992 - VI R 93/90 (https://dejure.org/1992,1977)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1992 - VI R 93/90 (https://dejure.org/1992,1977)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1992 - VI R 93/90 (https://dejure.org/1992,1977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen eines Berufsschülers - Ausbildungsdienstverhältnis - Klassenfahrt - Verbindliche Schulveranstaltung - Werbungskosten - Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
    Aufwendungen für Klassenfahrt als Werbungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausbildungsdienstverhältnis - Schulkosten als Werbungskosten - Klassenfahrt als verbindliche Berufsschulveranstaltung - Gestaltung des Programms ohne Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 115
  • BB 1992, 1056
  • DB 1992, 1326
  • BStBl II 1992, 531
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74

    Lehrgangskosten eines Finanzanwärters; Verpflegungsmehraufwendungen bei

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - VI R 93/90
    Zutreffender und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit stehender Ausgangspunkt der Vorentscheidung ist, daß die Kosten für die Schulausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden, den Werbungskosten zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; vom 28. September 1984 VI R 144/83, BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89); deshalb stellen die Aufwendungen des Klägers für den Besuch der Berufsschule dem Grunde nach Werbungskosten dar.

    Denn im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind die mit der Schulausbildung zusammenhängenden Kosten unabhängig von dem konkreten Gegenstand der Schulausbildung Werbungskosten, und zwar auch dann, wenn durch den Besuch der Schule Allgemeinwissen vermittelt wird (vgl. Urteil in BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; in BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89).

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 144/83

    Aufwendungen zur Erlangung der mittleren Reife im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - VI R 93/90
    Zutreffender und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit stehender Ausgangspunkt der Vorentscheidung ist, daß die Kosten für die Schulausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden, den Werbungskosten zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; vom 28. September 1984 VI R 144/83, BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89); deshalb stellen die Aufwendungen des Klägers für den Besuch der Berufsschule dem Grunde nach Werbungskosten dar.

    Denn im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind die mit der Schulausbildung zusammenhängenden Kosten unabhängig von dem konkreten Gegenstand der Schulausbildung Werbungskosten, und zwar auch dann, wenn durch den Besuch der Schule Allgemeinwissen vermittelt wird (vgl. Urteil in BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; in BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89).

  • BFH, 25.04.1986 - VI B 41/85

    Bestimmung von Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - VI R 93/90
    Der dem BFH-Beschluß vom 25. April 1986 VI B 41/85 (BFH/NV 1986, 656) zugrunde liegende Sachverhalt war insofern anders gelagert, als das FG nicht festgestellt hatte und auch nicht behauptet worden war, daß es sich bei der Reise nach Rom um eine verbindliche Veranstaltung im Rahmen der Referendar-Arbeitsgemeinschaft gehandelt habe.
  • BFH, 09.12.2010 - VI R 42/09

    Werbungskosten eines Pfarrers anlässlich einer Pilgerwallfahrt und

    Dabei steht es dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, dass die Klassenfahrt --wie auch die übrige Schulausbildung-- der Erweiterung des Allgemeinwissens dient (Senatsentscheidung vom 7. Februar 1992 VI R 93/90, BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531).

    Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Steuerpflichtige die rechtliche oder praktische Möglichkeit gehabt hätte, sich der Teilnahme an der konkreten Reise zu entziehen (BFH-Urteil in BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531).

  • FG Düsseldorf, 12.01.2004 - 10 K 2335/00

    Fahrtkosten eines Lehrers anlässlich eines Kollegiumsausfluges keine

    Eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung eines Betriebsausflugs kann entsprechend den für Klassenfahrten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entwickelten Kriterien (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. Februar 1992 VI R 93/90, BStBl II 1992, 531; Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 20. August 1990 7 K 3531/89, Entscheidung der Finanzgerichte - EFG - 1991, 116) nur dann angenommen werden, wenn es sich um eine Pflichtveranstaltung handelt, d. h. wenn die Teilnahme verbindlich angeordnet war (ebenso FG München, Urteil vom 10. Februar 1984 V 137/83 E, EFG 1984, 451, und Niedersächsisches FG, Urteil vom 26. Januar 1988 VIII 352/86, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1988, 1936).

    Damit entspricht das Urteil in BFH/NV 1995, 668 nicht nur den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1992, 531, sondern steht auch im Einklang damit, dass der BFH durch Beschluss vom 20. November 1992 VI R 39/89 (n. v., vgl. Mitteilungen zu den in EFG veröffentlichten Entscheidungen, EFG 1993, 273) die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 26. Oktober 1988 1 K 259/86 (EFG 1989, 171), das Aufwendungen für die Teilnahme an einem Betriebsausflug als in nicht unbedeutendem Umfang privat mitveranlasst und damit nicht als Werbungskosten beurteilt hat, gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs einstimmig ohne Begründung zurückgewiesen hat.

  • BFH, 14.05.1993 - VI R 29/92

    Steuerliche Anerkennung einer Studienreise von Rechtsreferendaren nach Frankreich

    Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung des Senates auch dann, wenn eine Reise im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als verbindliche Schulveranstaltung durchgeführt wird (Senatsurteil vom 7. Februar 1992 VI R 93/90, BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531 - Klassenfahrt -).

    Ein derartiger unmittelbarer beruflicher Anlaß ergibt sich im Streitfall nicht nach den Rechtsgrundsätzen des Senatsurteils in BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531 (Klassenfahrt), wonach Aufwendungen für eine verbindliche Veranstaltung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses unabhängig von ihrem allgemeinbildenden Inhalt in der Regel als Werbungskosten anzuerkennen sind.

  • FG Nürnberg, 06.10.1998 - I 233/97
    Insoweit hat die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, daß die konkrete Gestaltung des Reiseprogramms keine für den Werbungskostenabzug schädliche private Mitveranlassung begründen kann, wenn es sich um die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung handelt und zum Gegenstand der Dienstpflicht des Steuerpflichtigen gehört (vgl. z. B. Niedersächsisches Finanzgericht EFG 1982, 560 zu Wanderfahrten eines Lehrers, Finanzgericht Baden Württemberg EFG 1984, 16 zu Auslandsklassenfahrten eine Lehrers, Finanzgericht des Saarlandes EFG 1991, 726 [FG Saarland 02.07.1991 - 1 K 345/90] zu Auslandsexkursionen eines Sparkassenangestellten als verpflichtende Fortbildungsmaßnahme, Finanzgericht des Saarlandes EFG 1997, 61 zur verpflichtenden Teilnahme eines Vikars an einer ökumenischen Exkursion nach Malta im Rahmen eines sog. Ausbildungsdienstverhältnisses; ebenso für Ausbildungsdienstverhältnisse BFH BStBl. II 1992, 531, für Klassenfahrten BFH/NV 1993, 723, 724 mittlere Spalte).

    Würde eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht allein vom Steuerpflichtigen, sondern auf Grund dienstlicher Anweisung durch ein Zusammenwirken des Arbeitgebers (Landeskirche) und Arbeitnehmers (Pfarrer) herbeigeführt, so wäre darin nach Meinung des Senats eine unbeachtliche, rechtsmißbräuchliche Gestaltung zur Erlangung ungerechtfertigter steuerlicher Vorteile zu sehen (vgl. Urteil des BFH vom 07.02.1992 VI R 93/90 BStBl. II 1992, 531 unter Ziff. 4).

  • BFH, 03.07.2002 - VI R 93/00

    Auslandsreise eine Geografiestudenten, obligatorische Teilnahme

    Die Exkursion war nach der Studienordnung obligatorischer Teil des Ergänzungsstudiums, die Teilnahme hieran für den erfolgreichen Studienabschluss erforderlich (vgl. auch BFH-Urteile vom 7. Februar 1992 VI R 93/90, BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531, und vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182, unter II. 2. b bb der Gründe).
  • FG Saarland, 05.06.1996 - 1 K 257/95

    Lohnsteuer; Kosten einer Studienfahrt im Rahmen des Predigerseminars als

    Insoweit kommt es für die Beurteilung der beruflichen Veranlassung in solchen Fällen nicht darauf an, ob sich der Betreffende ohne weiteres oder nur unter besonderen Voraussetzungen von der Teilnahme an der Studienfahrt hätte befreien lassen können ( BFH, Urteil vom 7. Februar 1992 VI R 93/90 , BStBl. II 1992, 531).

    Die für die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses getätigten Aufwendungen sind nämlich auch dann Werbungskosten, wenn lediglich Allgemeinwissen oder allgemeine berufliche Bildung vermittelt wird, welche ansonsten der steuerlich irrelevanten Lebensführung ( § 12 Nr. 1 EStG ) zuzuordnen wären (BFH, Urteile vom 7. Februar 1992, a.a.O., vom 28. September 1984 VI R 144/83 , BStBl. II 1985, 89, und vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74 , BStBl. II 1975, 356).

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.09.2004 - 2 K 124/02

    Teilnahme eines angestellten Unfallchirurgen an einem sportmedizinischen

    Auch Aufwendungen eines Berufsschülers für eine im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses als verbindliche Schulveranstaltung durchgeführte Klassenfahrt sind beruflich veranlasst, ohne dass es darauf ankommt, welches Programm die Reise hatte oder ob die einzelnen Veranstaltungen ihrer Art nach den beruflichen Anlass bestätigen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1989 VI R 93/90, BStBl II 1992, 531).
  • BFH, 26.11.2002 - VI R 62/02

    Studentische Pflichtveranstaltung im Ausland, private Mitveranlassung?

    Die Exkursion war nach der Studienordnung obligatorischer Teil des Ergänzungsstudiums und die Teilnahme hieran für den erfolgreichen Studienabschluss erforderlich (vgl. auch BFH-Urteile vom 7. Februar 1992 VI R 93/90, BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531, und vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182, unter II. 2. b bb der Gründe).
  • FG Berlin, 14.05.2002 - 5 K 5345/00

    Aufwendungen für eine während des Studiums durchgeführte Hauptexkursion nach

    Der BFH beurteilt Aufwendungen für als Pflichtveranstaltungen behandelte Klassenfahrten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses unabhängig von dem konkreten Reiseprogramm als Werbungskosten, weil das Programm durch die Genehmigung der Fahrt Gegenstand der Schulausbildung sei (siehe Urteil vom 7. Februar 1992 VI R 93/90, BStBl 1992 11, 531).
  • FG Thüringen, 04.11.1998 - I 175/98

    Sprachauslandsreise einer Lehrerin; Einkommensteuer 1995

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 07.11.1992 VI R 93/90 (BFHE 167, 115 , BStBl II 1992, 531 ) berufen.
  • FG Hamburg, 16.12.2002 - VI 146/01

    Werbungskostenabzug bei Auslandsklassenreise

  • FG Hessen, 13.05.1998 - 12 K 6306/97

    Exkursion; Ausland; Java; Indonesien; Geografie; Studienreise;

  • BFH, 07.02.1992 - VI R 9/90

    Einordnung von Aufwendungen eines Berufsschülers für eine im Rahmen eines

  • FG Baden-Württemberg, 19.06.1997 - 14 K 45/92
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