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   BGH, 18.08.2015 - VI ZA 13/15   

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https://dejure.org/2015,26479
BGH, 18.08.2015 - VI ZA 13/15 (https://dejure.org/2015,26479)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2015 - VI ZA 13/15 (https://dejure.org/2015,26479)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15 (https://dejure.org/2015,26479)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist; Erhebliche Lücken in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2
    Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist; Erhebliche Lücken in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.05.2010 - IX ZA 17/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauensschutz für bedürftige Partei

    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - VI ZA 13/15
    Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn die Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den erforderlichen Belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, VersR 2015, 597 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4).

    Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel - etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen - beseitigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZA 15/14

    Fristversäumung für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Verschulden der angeblich

    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - VI ZA 13/15
    Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn die Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den erforderlichen Belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, VersR 2015, 597 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4).
  • BGH, 24.07.2014 - III ZB 4/14

    Vorliegen eines mangelnden Verschuldens an der Fristversäumnis zur Einlegung

    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - VI ZA 13/15
    Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn die Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den erforderlichen Belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, VersR 2015, 597 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4).
  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig

    Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn innerhalb der laufenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2; vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2; vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 6).
  • BGH, 09.01.2018 - XI ZR 547/17

    Bestellung eines Notanwalts im Fall einer späteren Mandatsniederlegung; Antrag

    Dazu hätte innerhalb der zu wahrenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2012 - IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 27. August 2014 - XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2, vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).
  • BGH, 21.02.2018 - XI ZR 547/17

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Dazu hätte innerhalb der auf Antrag des Klägers bis zum 4. Dezember 2017 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2012 - IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 27. August 2014 - XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2, vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).
  • OLG Brandenburg, 22.08.2019 - 13 UF 104/19

    Beschwerde in Familiensachen: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Beschwerdefrist aufgrund von Mittellosigkeit kann nur gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer seine persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. BGH Beschl. v. 18.8.2015 - VI ZA 13/15, BeckRS 2015, 16485 BGH FamRZ 2015, 747) in ausreichender Weise dargetan hat.

    Das setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer seine persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. BGH Beschl. v. 18.8.2015 - VI ZA 13/15, BeckRS 2015, 16485 BGH FamRZ 2015, 747) in ausreichender Weise dargetan hat.

  • BGH, 12.04.2016 - XI ZR 479/15

    Unzulässigkeit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegten

    Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn innerhalb der laufenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2012 - IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 27. August 2014 - XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2 und vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2, jeweils mwN).
  • BGH, 13.09.2016 - XI ZA 13/15

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

    Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn innerhalb der laufenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2, vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).
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