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   BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95   

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https://dejure.org/1995,366
BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95 (https://dejure.org/1995,366)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1995 - VI ZB 12/95 (https://dejure.org/1995,366)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1995 - VI ZB 12/95 (https://dejure.org/1995,366)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Berufung - Parteien - Verwerfung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2
    Unrichtige Bezeichnung des Berufungsklägers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2
    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 320
  • MDR 1996, 92
  • GRUR 1996, 513
  • VersR 1996, 251
  • BB 1996, 293
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95
    Hiernach muß aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - VersR 1985, 570; vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 7 und vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 10; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - VersR 1985, 1092, 1093 und vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761 f.).

    Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers, um die es vorliegend geht, strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muß jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 - aaO. und Beschluß vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93 - NJW 1993, 2943, 2944).

    Dies bedeutet jedoch nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770).

    Als zugrundeliegender Zweck ist der Umstand anzusehen, daß im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 und vom 29. April 1994 - aaO.).

    Das bedeutet indes nicht, daß an die Bezeichnung der Partei rein formalistische Anforderungen gestellt werden dürfen, die zur Erreichung des oben genannten Zwecks nicht erforderlich sind (vgl. schon BGHZ 21, 168, 173).

  • BGH, 22.09.1977 - VII ZB 5/77

    Fehlerhafte Bezeichnung - Verwechslungsgefahr - Falscher Berufungskläger

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95
    b) Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit von Berufungen nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern lassen, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen ließen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 3/56 - LM § 518 ZPO Nr. 4 und Beschlüsse vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 - VersR 1977, 1100 mit Anmerkung Späth sowie vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395 f.; siehe auch Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 11 zur Berichtigung einer Parteibezeichnung in der Berufungsinstanz).

    Die Dinge liegen hier vielmehr ähnlich wie bei der ersichtlich versehentlichen Bezeichnung des Berufungsklägers als des "Herrn C. " bei einer Berufung, die in Wahrheit für "Frau C. " eingelegt werden sollte (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 22. September 1977 - aaO.).

  • BVerfG, 26.11.1985 - 2 BvR 851/84

    Objektiv willkürliche Verwerfung einer Berufung in Zivilsachen

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95
    Aus denselben Gründen hat auch das Bundesverfassungsgericht die Verwerfung einer Berufung, die lediglich "namens des Klägers", also ohne nähere Angaben zur Person des Klägers und ohne ausdrückliche Zuordnung der Namen der Parteien zur jeweiligen Parteistellung in erster Instanz, eingelegt worden war, als willkürlich und verfassungswidrig beurteilt (BVerfGE 71, 202, 204 f. - NJW 1986, 2101, 2102).

    Ebenso hat das Berufungsgericht nach seinem Hinweis vom 8. Mai 1995, die Berufung sei im Namen der falschen Partei eingelegt worden, mit seinem Beschluß vom 13. Juni 1995 nicht etwa ein Rechtsmittel der Eltern des Klägers mangels Beschwer, sondern die Berufung des Klägers mangels eingehaltener Förmlichkeiten als unzulässig verworfen (zu dem darin liegenden Widerspruch siehe auch BVerfGE 71, 202, 205 - NJW 1986, 2101, 2102).

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85

    Berufung - Schriftform - Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95
    Hiernach muß aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - VersR 1985, 570; vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 7 und vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 10; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - VersR 1985, 1092, 1093 und vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761 f.).

    a) Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses; dies umsomehr, als das Gebot zu solcher Bezeichnung nicht gesetzlich normiert, sondern erst von der Rechtsprechung aufgestellt worden ist (zu letzterem siehe auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 1985 - aaO.).

  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZR 203/91

    Kurze Verjährung für Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung einer zur Probe

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95
    Hiernach muß aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - VersR 1985, 570; vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 7 und vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 10; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - VersR 1985, 1092, 1093 und vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761 f.).

    Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers, um die es vorliegend geht, strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muß jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 - aaO. und Beschluß vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93 - NJW 1993, 2943, 2944).

  • BGH, 29.04.1994 - V ZR 62/93

    Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95
    Hiernach muß aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - VersR 1985, 570; vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 7 und vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 10; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - VersR 1985, 1092, 1093 und vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761 f.).

    Als zugrundeliegender Zweck ist der Umstand anzusehen, daß im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 und vom 29. April 1994 - aaO.).

  • BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93

    Konzernrechtliche Haftung für eine abhängige GmbH

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95
    b) Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit von Berufungen nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern lassen, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen ließen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 3/56 - LM § 518 ZPO Nr. 4 und Beschlüsse vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 - VersR 1977, 1100 mit Anmerkung Späth sowie vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395 f.; siehe auch Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 11 zur Berichtigung einer Parteibezeichnung in der Berufungsinstanz).
  • BGH, 29.04.1982 - I ZB 2/82

    Eindeutige Identifizierbarkeit der rechtsschutzsuchenden Person im anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95
    Dies bedeutet jedoch nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770).
  • BGH, 06.02.1985 - I ZR 235/83

    Bezeichnung der Parteien bei Einlegung der Berufung; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95
    Hiernach muß aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - VersR 1985, 570; vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 7 und vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 10; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - VersR 1985, 1092, 1093 und vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761 f.).
  • BGH, 27.06.1956 - IV ZR 3/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95
    b) Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit von Berufungen nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern lassen, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen ließen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 3/56 - LM § 518 ZPO Nr. 4 und Beschlüsse vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 - VersR 1977, 1100 mit Anmerkung Späth sowie vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395 f.; siehe auch Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 11 zur Berichtigung einer Parteibezeichnung in der Berufungsinstanz).
  • BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92

    Folgen des Nichtvorliegens einer vollständigen Kopie des Urteils des Landgerichts

  • BGH, 16.03.1989 - VII ZB 24/88

    Bezeichnung des Gerichts des ersten Rechtszuges in der Berufungsschrift

  • BGH, 13.07.1993 - III ZB 17/93

    Rechtsmittelbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des

  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

  • OLG Naumburg, 18.08.2017 - 7 U 17/17

    Hochwasserschutz, Spundwandprofile - Vergabe öffentlicher Bauaufträge:

    Diesem Erfordernis wird nach der Rechtsprechung nur dann genügt, wenn bei Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen oder Umständen sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder zumindest bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (vgl. BGH VersR 1985, 570 m.w.N.; BGH MDR 1996, 92).

    Jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers muss nach verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung ausgeschlossen sein (vgl. BGH MDR 1996, 92; BGH NJW 1999, 1554).

    Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung weiter vorliegender Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH MDR 1996, 92 m.w.N.; BGH NJW 1998, 3499; BGH NJW 1999, 1554).

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07

    Kündigung während der Elternzeit

    Das bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und aus etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH 29. Juni 1956 - V ZB 20/56 - BGHZ 21, 169, 173; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - AP ZPO § 518 Nr. 68; zuletzt 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 -).

    Der zugrunde liegende Zweck besteht darin, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH 29. Juni 1956 - V ZB 20/56 - aaO; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO; 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 -).

    Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss deshalb ein vernünftiger Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten ausgeschlossen sein (vgl. zum Ganzen: BGH 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - AP ZPO § 518 Nr. 71; 14. Februar 2002 - VII ZR 363/01 - MDR 2002, 714; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320; BAG 18. April 1972 - 1 AZR 73/72 - BAGE 24, 233; 17. Mai 2001 - 8 AZB 15/01 - EzA ZPO § 518 Nr. 43).

  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers

    Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 518 Abs. 2 ZPO a. F. auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muß entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251 m.w.N.).

    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, daß im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO m.w.N.).

    Schon im Hinblick darauf, daß die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140 m.w.N.), darf die Zulässigkeit einer Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO, 252).

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08

    Umdeutung oder Heilung eines Bezeichnungsmangels

    Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - VersR 2002, 777; Senatsbeschlüsse vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251 und vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299 m.w.N.).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO; BGH, Beschluss vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770).

    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO m.w.N.).

    Schon im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140 m.w.N.), darf die Zulässigkeit einer Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - aaO und Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO, S. 252).

  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Wie die Revision im Ansatz nicht verkennt, gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 ZPO neben den anderen gesetzlich normierten Voraussetzungen auch die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. statt aller Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 f. m. zahlr.

    Es hat auch nicht verkannt, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers nicht ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung in der Berufungsschrift zu erzielen ist, sondern auch im Wege der Auslegung dieser Schrift und der sonst etwa vorliegenden Unterlagen gewonnen werden kann (Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - aaO m.w.N.).

    aa) Wie der Senat im Beschluß vom 7. November 1995 (aaO) näher dargelegt hat, richten sich die Anforderungen an die Angaben, deren es nach gefestigter Rechtsprechung über den Wortlaut des § 518 Abs. 2 ZPO hinaus zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien bedarf, nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses.

    Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von dem dem Senatsbeschluß vom 7. November 1995 (aaO) zugrundeliegenden Fall, in dem statt des minderjährigen Klägers in der Berufungsschrift versehentlich dessen Eltern als Berufungskläger aufgeführt waren, nach den übrigen Umständen jedoch völlig klar war, daß Berufung für die Klägerseite eingelegt wurde, und deshalb kein vernünftiger Zweifel daran möglich war, daß der Kläger selbst Rechtsmittelführer sein sollte.

  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 257/08

    Einspruch gegen ein Versäumnisurteil: Einspruchseinlegung durch den

    c) Etwas anderes lässt sich auch nicht - wie das Berufungsgericht meint - daraus herleiten, dass Rechtsanwalt N. mit Schriftsatz vom selben Tage einen Tatbestandsberichtigungsantrag in der "Wir-Form" gestellt hat, denn dabei handelt es sich um floskelhafte Formulierungen eines Rechtsanwalts, die mehr unbewusst als bewusst verwendet werden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95, VersR 1996, 251).
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

    Dies ist auch die Auffassung des VI. Senats, die er in seiner der Entscheidung vom 21. Juni 1983 folgenden Rechtsprechung wiederholt bestätigt hat (Beschl. v. 7. November 1995, V ZB 12/95, NJW 1996, 320 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 2, Nr. 14; v. 15. Dezember 1998, VI ZR 316/97, NJW 1999, 1554 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 1, Nr. 17; Urt. v. 19. Februar 2002, aaO).
  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Form der Berufungsschrift des § 518 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben ist, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Urteile vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 = NJW 1996, 320; vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 = VersR 1992, 761; vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 = NJW 1988, 1204, jeweils m.w.N.).

    b) Die Zulässigkeit der Berufung darf jedoch auch unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, Beschluß vom 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 = NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH, Urteil vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 aaO).

    Die eindeutige, jedoch fehlerhafte Angabe der Berufungsklägerin kann anders als in den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen (Urteile vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 aaO; vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 = VersR 1997, 1100) nicht so ausgelegt werden, daß die Beschwerdeführerin als Berufungsklägerin angesehen werden kann.

  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 332/18

    Revisionsverfahren über Anspruch des Vermieters auf Duldung einer

    Vor allem muss die Person des Rechtsmittelklägers zweifelsfrei erkennbar sein (MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 549 Rn. 3; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 549 Rn. 4; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83, NJW 1985, 2651 unter II 1; Beschlüsse vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228, 230; vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320 unter II 1, 2; vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, NJW-RR 2010, 277 Rn. 5 und vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03, NJW-RR 2004, 862 unter II 3 b; jeweils zur Berufungsschrift).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 31/02

    Wertgrenze für die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Danach sind solche Mängel unbeachtlich, die in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keinen vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers aufkommen lassen (BGH, Beschl. v. 7. November 1995, VI ZB 12/95; vgl. auch BVerfGE 71, 202, 204 f).

    Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Förmelei dar, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Identifizierung der Parteien eine zeitliche Grenze setzt, indem sie verlangt, daß aus der Berufungsschrift, allein oder mit Hilfe anderer Unterlagen, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein muß, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschl. v. 7. November 1995, VI ZB 12/95, VersR 1996, 251; Beschl. v. 15. Juli 1999, IX ZB 45/99, NJW 1999, 3124; Urt. v. 19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431).

  • LAG Hamm, 15.03.2001 - 16 Sa 1601/00

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Versäumnis der Berufungsfrist

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 122/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

  • BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers

  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZB 9/97

    Anforderungen an wirksame Berufungseinlegung; Angabe des Berufungsführers

  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 113/00

    Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift

  • LAG Baden-Württemberg, 07.12.2006 - 3 Sa 25/06

    Mündliche Geltendmachung der Elternzeit - Berufung auf Formvorschriften

  • LAG Niedersachsen, 11.05.2006 - 4 Sa 1949/05

    Eingruppierung eines Fachtierarztes für Fleischhygiene und Schlachthofwesen;

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZB 26/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Handeln einer Büroangestellten entgegen

  • BGH, 16.12.1997 - VI ZR 279/96

    Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung bei Parteiwechsel auf der

  • OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 38/12

    Falsche Parteibezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

  • BGH, 13.01.2004 - VI ZB 53/03

    Auslegung einer Berufungsschrift; Anforderungen an die Bezeichnung des

  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

  • LAG Hamm, 15.04.2005 - 10 TaBV 101/04

    Bestimmte Parteibezeichnung bei Beschwerde im arbeitsgerichtlichen

  • BGH, 15.03.2022 - VI ZB 20/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Bezeichnung von Berufungskläger und

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 68/03

    Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der

  • LAG Hamm, 09.08.2004 - 10 TaBV 81/04

    Einigungsstellenbesetzungoffensichtliche Unzuständigkeitvorzeitige Anrufung der

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 75/99

    Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 76/99

    Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 74/99

    Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

  • BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00

    Unzulässigkeit der Berufung mangels Einhaltung der Form

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 9/99

    Berufung bei streitgenössischer Verurteilung

  • BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der vertretenen Partei bei Einlegung eines

  • LAG Hessen, 30.07.2007 - 16 Sa 486/07

    Sozialkassentarifvertrag: Anspruch auf Auskunfts- und Zahlungsverpflichtung;

  • BGH, 03.09.1998 - IX ZB 46/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung einer Rechtsmittelschrift

  • LAG Hamm, 07.10.2005 - 10 TaBV 125/04

    außerordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied,

  • LAG Hessen, 25.01.2023 - 18 Sa 889/22

    Falsche Bezeichnung des Berufungsbeklagten; Zustellung einer Klage an den

  • OLG Hamburg, 24.03.2005 - 1 Kart U 2/04

    Erheblichkeit einer Falschbezeichnung des Rechtsmittelgegners in der

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2008 - 2 U 82/02

    Papierpolster mit System

  • OLG Köln, 01.04.2003 - 22 U 196/02

    Berufung bei fehlerhafter Bezeichnung der GmbH & Co. KG - Mieterhöhung aufgrund

  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 6 U 59/99

    Haftung für Erwerbsschaden trotz unfallunabhängigen Verlusts einer neuen

  • BGH, 15.07.1999 - IX ZB 33/99

    Bezeichnung des Berufungsklägers

  • BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98

    Benennung der falschen Prozeßpartei in einer Einspruchsschrift gegen ein

  • OLG Naumburg, 25.02.2010 - 1 U (Kart) 89/09

    Umfang der Bindungswirkung einer Zurückverweisung

  • KG, 11.05.2016 - 21 U 26/16

    Berufungsverfahren: Unzulässigkeit und Verfristung der Berufung wegen

  • OLG Köln, 12.03.2020 - 20 U 312/19
  • LAG Hessen, 04.09.2006 - 17 Sa 2105/05
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