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   BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04   

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BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04 (https://dejure.org/2004,1032)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2004 - VI ZB 14/04 (https://dejure.org/2004,1032)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 (https://dejure.org/2004,1032)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Verwechslungsgefahr wenn die Telefaxnummer handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen wird; Korrektur möglicher Eingabefehler durch einen Abgleich der gewählten mit der übertragenen Nummer; Wahrung der Berufungsfrist wenn der ...

  • Judicialis

    ZPO § 233 Fd

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Sorgfaltsanforderungen bei Rechtsmitteleinlegung per Telefax

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Sorgfaltspflichten bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax; Abgleich der gewählten mit der aus dem Aktenvorgang übertragenen Telefax-Nummer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung bei Irrtum über Faxnummer des Gerichts?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3491
  • MDR 2004, 1374
  • FamRZ 2004, 1638 (Ls.)
  • VersR 2005, 573
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.05.2004 - VI ZB 12/03

    Anforderungen an die Anweisungen eines Rechtsanwalts an seine Büroangestellten

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04
    a) Ein Rechtsanwalt erfüllt seine Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Telefaxgerätes zwar nur dann, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich nach der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - Umdruck S. 3 m.w.N.).

    Auch der Bundesgerichtshof hat es für erforderlich gehalten, daß bei der Ausgangskontrolle die im Sendebericht wiedergegebene Empfängernummer daraufhin überprüft wird, ob es sich hierbei um die richtige Empfängernummer handelt, wenn das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung der Empfängernummer besonders hoch ist, weil z.B. die Empfängernummer von Fall zu Fall aus gedruckten Listen oder elektronischen Dateien herausgesucht werden muß und an einem und demselben Ort mehrere Empfänger in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - z.V.b.; BGH, Beschluß vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 - BRAK-Mitt. 2002, 171; offengelassen im Beschluß vom 12. März 2002 - IX ZR 220/01 - VersR 2002, 1577, 1578).

  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZR 76/81

    Wiedereinsetzung - Verschulden - Rechtsmittelschrift - Korrektur - Zuverlässige

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04
    Anerkanntermaßen darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - NJW 1992, 2488, 2489; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81 - NJW 1982, 2670; vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 -VersR 1999, 643).
  • BGH, 24.04.2002 - AnwZ 7/01

    Versäumung der Frist zur Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung in

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04
    Auch der Bundesgerichtshof hat es für erforderlich gehalten, daß bei der Ausgangskontrolle die im Sendebericht wiedergegebene Empfängernummer daraufhin überprüft wird, ob es sich hierbei um die richtige Empfängernummer handelt, wenn das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung der Empfängernummer besonders hoch ist, weil z.B. die Empfängernummer von Fall zu Fall aus gedruckten Listen oder elektronischen Dateien herausgesucht werden muß und an einem und demselben Ort mehrere Empfänger in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - z.V.b.; BGH, Beschluß vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 - BRAK-Mitt. 2002, 171; offengelassen im Beschluß vom 12. März 2002 - IX ZR 220/01 - VersR 2002, 1577, 1578).
  • BGH, 12.03.2002 - IX ZR 220/01

    Ausgangskontrolle bei Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04
    Auch der Bundesgerichtshof hat es für erforderlich gehalten, daß bei der Ausgangskontrolle die im Sendebericht wiedergegebene Empfängernummer daraufhin überprüft wird, ob es sich hierbei um die richtige Empfängernummer handelt, wenn das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung der Empfängernummer besonders hoch ist, weil z.B. die Empfängernummer von Fall zu Fall aus gedruckten Listen oder elektronischen Dateien herausgesucht werden muß und an einem und demselben Ort mehrere Empfänger in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - z.V.b.; BGH, Beschluß vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 - BRAK-Mitt. 2002, 171; offengelassen im Beschluß vom 12. März 2002 - IX ZR 220/01 - VersR 2002, 1577, 1578).
  • BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 1020/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehler des Anwaltsgehilfen bei der

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04
    b) Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu den Anforderungen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94 - BAGE 79, 379, 381 ff., wonach die Kontrollanweisung des Rechtsanwalts dahin gehen müsse, auch die Richtigkeit der Empfängernummer abschließend zu kontrollieren.
  • BGH, 10.06.1998 - XII ZB 47/98

    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Übermittlung eines fristwahrenden

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04
    Anerkanntermaßen darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - NJW 1992, 2488, 2489; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81 - NJW 1982, 2670; vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 -VersR 1999, 643).
  • BGH, 05.02.1992 - XII ZB 92/91

    Familiensachen mit gleichem Rubrum - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04
    Anerkanntermaßen darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - NJW 1992, 2488, 2489; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81 - NJW 1982, 2670; vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 -VersR 1999, 643).
  • AG Hanau, 31.07.2020 - 32 C 136/20

    Glaubhaftmachung der Ursächlichkeit zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung

    Folglich ist auch eine Versicherung an Eides statt dieser Ursächlichkeit nach § 294 ZPO weder möglich, weil der Mieter solches zum Teil gar nicht versichern kann (BGH, Beschluss vom 22.6.2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491), noch überhaupt notwendig.
  • BGH, 13.02.2007 - VI ZB 70/06

    Anforderungen an die Überprüfung der Telefax-Nummer bei Übermittlung

    Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, genügt es zur Überprüfung auf mögliche Eingabefehler, die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer abzugleichen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573).

    Dazu muss bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - BGH-Report 2006, 1121; BAGE 79, 379, 382 - jeweils m.w.N.).

    In solchen Fällen reicht es deshalb aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfänger-Nummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Nummer abgeglichen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - aaO).

  • BGH, 14.10.2010 - IX ZB 34/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle des Anwalts bei Entnahme

    aa) Der Rechtsanwalt erfüllt seine Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Telefaxgerätes nur dann, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich nach der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491).

    Die Richtigkeit der Empfängernummer ist von den Mitarbeitern abschließend und selbständig zu prüfen (BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - II ZB 14/99, NJW 2000, 1043, 1044; BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004, aaO S. 3492).

    Mithin reiche es aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Nummer abgeglichen werde (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004, aaO S. 3492; v. 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690, 1691 Rn. 11; v. 11. November 2009 - XII ZB 117/09, BRAK-Mitt. 2010, 25).

  • BFH, 18.09.2007 - I R 39/04

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist; anwaltliche Ausgangskontrolle

    Dazu muss bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft werden (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 VI ZB 14/04, Versicherungsrecht --VersR-- 2005, 573; vom 10. Mai 2006 XII ZB 267/04, BGH-Report 2006, 1121, m.w.N.); auch dem schließt sich der Senat an.

    In solchen Fällen reiche es deshalb aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfänger-Nummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Nummer abgeglichen werde (vgl. BGH, Beschluss in VersR 2005, 573).

  • BGH, 10.05.2006 - XII ZB 267/04

    Anforderungen an die Überprüfung des Sendeberichts bei Übermittlung

    In seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (- VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491 f.), auf den sich die Rechtsbeschwerde insoweit beruft, hat der Bundesgerichtshof als Beispiel für ein besonders hohes Verwechslungsrisiko den Fall genannt, dass die Empfängernummer im Einzelfall aus elektronischen Dateien herausgesucht wird und an einem und demselben Ort mehrere Empfänger in Betracht kommen.
  • BGH, 12.09.2023 - XI ZA 1/23

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

    Das darin enthaltene Vorbringen zur Unterzeichnung und Versendung der Berufungsbegründung hat das Berufungsgericht zu Recht als unzureichend erachtet, weil damit nur Vorgänge geschildert werden, die sich der eigenen Wahrnehmung von Rechtsanwalt R.  entziehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491, 3492), und weder eine eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt N.  vorgelegt noch dieser als Zeuge angeboten worden ist.
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 131/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung an den richtigen Adressaten zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723 und vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93 - NJW 1993, 1655, 1656; BGH Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 128/06 - veröffentlicht bei juris; vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - FamRZ 2006, 694, 695; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491 und vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275, 1276).
  • BGH, 01.03.2005 - VI ZB 65/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Übermittlung der Berufungsbegründung

    Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat seine Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, durch die allgemeine Anweisung an seine zuständige Mitarbeiterin H., auf die richtige Empfängernummer zu achten und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des Sendeberichts die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - BGHReport 2004, 1582), nicht ausreichend erfüllt.

    Anders als in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Juni 2004 (aaO) bestand für eine solche abschließende Kontrolle im konkreten Fall Veranlassung, weil in der Akte des Prozeßbevollmächtigten die Begründungsschrift eine andere Empfängernummer als die Berufungsschrift auswies.

  • BGH, 17.04.2007 - XI ZB 39/06

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristwahrender

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht das Berufungsgericht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491) ab, nach welcher unter Umständen bei Übernahme der Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang der Abgleich der gewählten Empfängernummer mit der übertragenen Nummer ausreichend und eine abschließende und selbstständige Kontrolle der Richtigkeit der Empfängernummer wegen der in einem solchen Fall geringen Verwechslungsgefahr entbehrlich sein kann.

    Ungeachtet der Frage, ob die Notwendigkeit einer nochmaligen Überprüfung der Empfängernummer von der Höhe des Risikos eines Versehens abhängen kann (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 Tz. 14 f.), unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der dem von der Rechtsbeschwerde zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (aaO) zugrunde lag.

  • BGH, 10.09.2013 - VI ZB 61/12

    Wiedereinsetzung: Pflicht zur nachträglichen Überprüfung der Faxnummer bei

    Sofern den Senatsbeschlüssen vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, VersR 2008, 272 und vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, VersR 2005, 573 etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.
  • BGH, 24.10.2013 - V ZB 154/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anwaltliche

  • BVerwG, 09.01.2008 - 6 B 51.07

    Wiedereinsetzung; Telefax; Sendebericht; Empfänger; Empfängernummer.

  • BGH, 29.03.2017 - XII ZB 567/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten des Anwalts bei durch

  • BGH, 22.09.2010 - XII ZB 117/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle fristwahrender

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2016 - 3 L 29/14

    Verteilung des Landeszuschusses für die jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 432/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • OLG Köln, 05.08.2005 - 3 U 67/05

    Darlegungen zur anwaltlichen Organisation der Ausgangskontrolle in

  • BGH, 11.11.2009 - XII ZB 117/09

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund Versäumung der

  • BGH, 24.10.2013 - V ZB 155/12

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist:

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZR 138/08

    Prüfung des Vorprozesses durch das Regressgericht selbst hinsichtlich eines

  • BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Kanzleiorganisation

  • LAG Nürnberg, 10.05.2005 - 7 Sa 622/04

    Wiedereinsetzung - Streitlosstellung eines Arbeitnehmeranspruchs - Höhe der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2016 - 3 L 32/14

    Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung des Anteils einer Synagogengemeinde

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2016 - 4 U 77/15

    Zur Mitwirkungspflicht der Miterben an einem Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB

  • BGH, 25.02.2010 - I ZB 66/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

  • OLG Köln, 21.07.2009 - 13 U 69/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • OLG Hamm, 31.05.2007 - 2 UF 11/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, richtige Telefaxnummer

  • BGH, 23.05.2012 - VII ZB 58/10

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei versehentlicher Versendung des

  • OLG Hamburg, 09.11.2022 - 7 W 85/22
  • VGH Bayern, 05.12.2012 - 5 ZB 12.1758

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Begründungsfrist für Antrag auf Zulassung

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2011 - 3 UF 191/10

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze bei

  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2010 - L 5 KR 101/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Adressierung

  • OLG Bremen, 01.12.2008 - 5 U 54/08

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Übermittlung

  • OLG Koblenz, 05.12.2005 - 1 Verg 5/05

    Vergabeverfahren: Keine Wiedereinsetzung gegen Beschwerdefristversäumung bei

  • LG Münster, 16.08.2007 - 5 T 250/07

    Versagung einer Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Auskunftspflichten und

  • OLG Dresden, 19.09.2007 - 5 U 870/07

    Fax-Prüfung durch den Rechtsanwalt

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