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   BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77   

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https://dejure.org/1978,9686
BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77 (https://dejure.org/1978,9686)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1978 - VI ZB 15/77 (https://dejure.org/1978,9686)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1978 - VI ZB 15/77 (https://dejure.org/1978,9686)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist - Versehen der sonst zuverlässigen und erfahrenen Bürovorsteherin des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten - Versäumnis der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist - Vorliegen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 270; ZPO § 317; ZPO § 516

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 825
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.03.1977 - VI ZR 104/76

    Weiterbestehen eines Hindernisses - Rechtsmittelfrist - Beginn der

    Auszug aus BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77
    Das ist dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, wenn also der erstinstanzliche oder der mit der Berufungseinlegung beauftragte zweitinstanzliche Anwalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war (BGHZ 4, 390, 396 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51];Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76 - VersR 1977, 643, 644 m.w.Nachw;Beschluß vom 19. Dezember 1977 - II ZB 6/77 - VersR 1978, 255).

    In jedem Falle hätte Anlaß bestanden, wenigstens sogleich vorsorglich ein Wiedereinsetzungsgesuch anzubringen (vgl. dazu das angeführte Senatsurteil vom 15. März 1977 a.a.O. m.w.Nachw.).

  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51

    Urteilsnichtigkeit nach AllHohKomG 13

    Auszug aus BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77
    Das ist dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, wenn also der erstinstanzliche oder der mit der Berufungseinlegung beauftragte zweitinstanzliche Anwalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war (BGHZ 4, 390, 396 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51];Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76 - VersR 1977, 643, 644 m.w.Nachw;Beschluß vom 19. Dezember 1977 - II ZB 6/77 - VersR 1978, 255).
  • BGH, 19.12.1977 - II ZB 6/77

    Scheckprozessnachverfahren als Feriensache - Versäumung der

    Auszug aus BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77
    Das ist dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, wenn also der erstinstanzliche oder der mit der Berufungseinlegung beauftragte zweitinstanzliche Anwalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war (BGHZ 4, 390, 396 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51];Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76 - VersR 1977, 643, 644 m.w.Nachw;Beschluß vom 19. Dezember 1977 - II ZB 6/77 - VersR 1978, 255).
  • BGH, 20.12.1977 - I ZB 27/77

    Statthaftigeit der sofortigen Beschwerde vorm BGH gegen einen Beschluss des

    Auszug aus BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77
    Hier mußte der Anwalt der Beklagten, wollte er sorgfältig handeln, über die Änderung der Zustellungsvorschriften seit dem 1. Juli 1977 unterrichtet sein und organisatorische Vorsorge getroffen haben, daß diese Änderungen beachtet werden konnten (vgl. dazu BGH Beschl. v. 20. Dezember 1977 - I ZB 27/77 - VersR 1978, 349 und den Senatsbeschl.v. 7. März 1978 - VI ZB 18/77 -, demnächst in VersR).
  • BGH, 07.03.1978 - VI ZB 18/77

    Vorliegen eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten einer Partei bei

    Auszug aus BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77
    Hier mußte der Anwalt der Beklagten, wollte er sorgfältig handeln, über die Änderung der Zustellungsvorschriften seit dem 1. Juli 1977 unterrichtet sein und organisatorische Vorsorge getroffen haben, daß diese Änderungen beachtet werden konnten (vgl. dazu BGH Beschl. v. 20. Dezember 1977 - I ZB 27/77 - VersR 1978, 349 und den Senatsbeschl.v. 7. März 1978 - VI ZB 18/77 -, demnächst in VersR).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 102/84

    Kündigung eines Anwaltsmandats - Anzeige der Bestellung - Verschulden -

    Insoweit geht das Oberlandesgericht an sich zutreffend davon aus, daß die Wiedereinsetzungsfrist bereits zu laufen beginnt, sobald das Hindernis nicht mehr unverschuldet ist (BGHZ 4, 389, 396? BGH Beschluß vom 19. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825).
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 750/80

    Wiedereinsetzung in den vorheringen Stand - Versäumung der

    War aber die Ausstellung einer Quittung - ohne Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten - nicht vorgesehen worden, so war die Tatsache, daß sich in den Handakten keine Quittung über die Einreichung der Berufung befand, nicht geeignet, bei Rechtsanwalt B. Zweifel hinsichtlich der Berufungseinlegung zu begründen (anders der von dem Berufungsgericht zitierte Fall: BGH Beschluß vom 9. Mai 1978 VI ZB 15/77 = VersR 1978, 825).

    Anders als in dem von dem Bundesgerichtshof in VersR 1978, 825 entschiedenen Fall stammte diese Mitteilung hier nämlich nicht von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, sondern von dem OLG-Anwalt, der selbst die Berufung eingelegt hatte.

  • BGH, 14.07.1988 - III ZB 40/87
    Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH Beschluß vom 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825; Beschluß vom 29. November 1984 - X ZB 33/84 - VersR 1985, 283; Beschluß vom 11. Juli 1986 - V ZB 14/85 - VersR 1987, 52; Beschluß vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 - VersR 1987, 764).
  • BGH, 27.02.1991 - XII ZB 9/91

    Feriensache - Erklärung zur Feriensache - Begründungsfrist

    Deshalb begann nunmehr der Lauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag (vgl. nur BGH Beschluß vom 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825).
  • BGH, 01.10.1985 - VI ZB 11/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Der Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses ist auch dann anzunehmen, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825 m.w.N.).
  • BGH, 12.12.1978 - VI ZB 13/78

    Kriterium der "äußersten Sorgfalt" bei der Überprüfung des Verschuldens einer

    Diese Ausführungen werden mit der Beschwerde insoweit zu Recht gerügt, als nach dem hier maßgeblichen § 233 ZPO n.F., der ausdrücklich auch für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gilt, nicht mehr der Maßstab "äußerster Sorgfalt" anzulegen, sondern nur zu prüfen ist, ob den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden bei der Versäumung der Frist trifft, d.h. ob dieser sich so verhalten hat, wie in seiner Lage bei Berücksichtigung des Umstandes des Falles verständigerweise zu erwarten war (s. zu altem Recht Senatsurteil v. 9. Dezember 1975 - VI ZR 198/74 = NJW 1976, 626, das entsprechend auch für das neue Recht gilt, so Senatsbeschluß v. 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 = VersR 1978, 825 und v. 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78).
  • BGH, 24.10.1978 - VI ZB 11/78

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur selbstständigen Überprüfung der Einhaltung der

    Entsprechend wird, wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, anzunehmen sein, daß die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung nunmehr erst dann zu laufen beginnt, wenn die Behebung des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist, so daß also auch hier "äußerste Sorgfalt" nicht mehr verlangt werden darf (vgl. Senatsbeschluß v. 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825).
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