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   BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16   

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https://dejure.org/2016,31594
BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16 (https://dejure.org/2016,31594)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2016 - VI ZB 17/16 (https://dejure.org/2016,31594)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16 (https://dejure.org/2016,31594)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 ZPO, § 5 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 2 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO
    Berufungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Zurückweisung der Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussicht bei Nichterreichen des Beschwerdewerts; Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook; eigener Wert ...

  • Telemedicus

    Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook

  • Telemedicus

    Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook

  • IWW

    § 3 ZPO, § ... 522 Abs. 2 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG, § 5 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook (hier: Beleidigung eines minderjährigen Kindes); Berücksichtigung des Rechts des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße ...

  • online-und-recht.de

    Ehrverletzende Äußerungen auf Facebook

  • kanzlei.biz

    Berechnung des Beschwerdewerts bei ehrverletzenden Äußerungen auf Facebook

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 3, 5, 511 Abs. 2 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, Abs. 2, 574 Abs. 2 ZPO

  • rewis.io

    Berufungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Zurückweisung der Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussicht bei Nichterreichen des Beschwerdewerts; Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook; eigener Wert ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 522; ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 2
    Beschwerdewert eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines ein Kind beleidigenden Eintrags in Facebook

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook (hier: Beleidigung eines minderjährigen Kindes); Berücksichtigung des Rechts des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße ...

  • rechtsportal.de

    Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook (hier: Beleidigung eines minderjährigen Kindes); Berücksichtigung des Rechts des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage wegen Beleidigung Minderjähriger auf Facebook: Wie wird der Streitwert bemessen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsbehelf, Rechtsmittel - Unterlassung eines Facebookeintrags und Folgenbeseitigung: Beschwerdewert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils auf Facebook?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Beleidigung bei Facebook

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zurückweisung der Berufung - wegen falsch berechneter Beschwer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterlassung eines Facebook-Eintrags - und der Streitwert

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bemessung des Beschwerdewertes eines Berufungsantrags bei Beleidigung eines Kindes auf Facebook

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beleidigung eines minderjährigen Kindes in Facebook

  • versr.de (Kurzinformation)

    Beschwerdewert eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines ein Kind beleidigenden Eintrags in Facebook

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ehrverletzende Äußerungen auf Facebook

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Streitwert bei Klage auf Unterlassung eines beleidigenden Facebook-Eintrags

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Kind klagt erfolgreich bis zum BGH

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beleidigung eines Kindes auf Facebook

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Asozialer Abschaum in Facebookeintrag ist für Kinder beleidigend

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Zum Gegenstandswert bei Beleidigung Minderjähriger auf Facebook

Besprechungen u.ä.

  • loeffel-abrar.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Urteilsveröffentlichung in sozialen Medien

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3380
  • MDR 2016, 1282
  • MDR 2016, 13
  • MDR 2016, 1435
  • GRUR 2016, 1207
  • FamRZ 2016, 2011
  • VersR 2016, 1459
  • MMR 2016, 847
  • K&R 2016, 747
  • afp 2016, 545
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat (vergleiche Senatsurteile vom 15. September 2015, VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 und vom 5. November 2013, VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 17, jeweils mwN).

    Das Berufungsgericht hat ferner in seine Ermessensentscheidung fehlerhaft nicht einbezogen, dass der Kläger als minderjähriges Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 17, jeweils mwN).

    Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwicklung zur Persönlichkeit - auf "Person werden" - umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, aaO; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192).

  • BGH, 05.11.2013 - VI ZR 304/12

    Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat (vergleiche Senatsurteile vom 15. September 2015, VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 und vom 5. November 2013, VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 17, jeweils mwN).

    Das Berufungsgericht hat ferner in seine Ermessensentscheidung fehlerhaft nicht einbezogen, dass der Kläger als minderjähriges Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 17, jeweils mwN).

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 48/14

    Berufungssumme: Wert der Beschwer bei Verpflichtung zum Widerruf eines

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16
    Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert, indem es - wie im Folgenden näher ausgeführt - bei der Bemessung der Beschwer die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt und sein Ermessen somit fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14, WM 2016, 866 Rn. 5; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 352/94

    Statthaftigkeit der Revison bei Klage auf Unterlassung und zu deren Sicherung und

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und auf Veröffentlichung des begehrten Unterlassungsausspruchs um nichtvermögensrechtliche Ansprüche, zumal der Kläger wirtschaftliche Nachteile nicht geltend macht (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92, VersR 1993, 614, 615; Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 352/94, NJW 1996, 999, 1000).
  • BGH, 17.10.1986 - V ZR 169/85

    Rechtsmittel gegen ein fälschlich anstatt eines Beschlusses erlassenes Urteil

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16
    Vielmehr darf er das Rechtsmittel einlegen, das bei richtiger Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthaft wäre (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f. mwN); dies ist vorliegend die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
  • BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14

    Berufungsbeschwer eines Unterlassungsschuldners nach Verurteilung zur Löschung

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16
    Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert, indem es - wie im Folgenden näher ausgeführt - bei der Bemessung der Beschwer die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt und sein Ermessen somit fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14, WM 2016, 866 Rn. 5; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 7, jeweils mwN).
  • BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 1353/99

    Zum Schutz eines Kindes gegenüber Medienberichterstattung, hier: Erfolglose

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16
    Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwicklung zur Persönlichkeit - auf "Person werden" - umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, aaO; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192).
  • BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von abgeurteilten

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und auf Veröffentlichung des begehrten Unterlassungsausspruchs um nichtvermögensrechtliche Ansprüche, zumal der Kläger wirtschaftliche Nachteile nicht geltend macht (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92, VersR 1993, 614, 615; Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 352/94, NJW 1996, 999, 1000).
  • BGH, 08.05.2018 - XI ZR 538/17

    Statthaftigkeit der Aufrechnung als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel in

    Der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO war insoweit nicht zulässig, weil die Zurückweisung der Berufung nach dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Berufung voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 6 mwN).

    Vielmehr darf er das Rechtsmittel einlegen, das bei richtiger Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthaft wäre (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f. mwN und Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, aaO); dies ist vorliegend die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

    Soweit das Berufungsgericht hilfsweise ausgeführt hat, dass die Berufung auch unbegründet sei, gilt dieser Teil der angefochtenen Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als nicht geschrieben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380).

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZB 58/20

    Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer

    a) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 9 mwN).

    Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend auf die nach verständiger Sichtweise zu besorgende Beeinträchtigung abgestellt, die von der beanstandeten Äußerung ausgehen und sich auf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers auswirken kann (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 10).

    Die Bedeutung der Sache für den Kläger richtet sich aber nicht allein nach der Breitenwirkung der beanstandeten Äußerung, sondern auch nach deren Wirkung auf den Kläger nach verständiger Sichtweise (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 11).

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2018 - 5 U 58/18

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Gerichtliches Ermessen zur Streitwertbemessung;

    Anders als in dem Fall, welcher der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH vom 16.8.2016 (VI ZB 17/16 - MDR 2016, 1282) zu Grunde lag, handelt es sich beim Kläger um einen Erwachsenen, der in der Lage ist, die - behaupteten - aus der Luft gegriffenen Äußerungen des Beklagten als Ausfluss einer gewissen Eifersucht einzuordnen und sich davon letztlich nicht tiefgreifend berühren zu lassen.

    So betraf etwa die eben erwähnte, vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.8.2016 (VI ZB 17/16 - MDR 2016, 1282) eine völlig andere Konstellation.

    Es ist richtig, dass jener Anspruch wertmäßig gesondert neben dem Unterlassungsanspruch steht (vgl. - für einen Veröffentlichungsanspruch - BGH, Beschl. v. 16.8.2016 - VI ZB 17/16 - MDR 2016, 1282).

  • OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22

    Sachliche Zuständigkeit eines angerufenen Gerichts; Keine Präklusion verspäteter

    Insbesondere meint auch er, dass die beanstandeten Äußerungen, die in Gänze aus der mit der Klage vorgelegten "WhatsApp"-Korrespondenz herrühren und aus diesem Anlass einheitlich gegenüber demselben Adressaten ausgesprochen wurden, unbeschadet ihrer späteren Trennung in drei prozessuale Unterlassungsbegehren wertmäßig einheitlich zu behandeln sind, weil eine Addition mehrerer (formal) unterschiedlicher Begehren nur dann in Betracht kommt, wenn der weitere Antrag darauf abzielt, eine selbständige Rechtsfolge zu bewirken (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116; ferner OLG Dresden, AGS 2017, 335; Wendtland, in: BeckOK ZPO 44. Ed. 01.03.2022, § 5 Rn. 3; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 5 Rn. 8); weil es hier daran fehlt, besteht kein Anlass für die von der Klägerin mit ihrer Berufung weiterverfolgte, auf die dort mitgeteilte - bei näherer Betrachtung angesichts abweichender Sachverhalte aber auch nicht einschlägige - Rechtsprechung gestützte Wertaddition.

    Eine Addition mehrerer (formal) unterschiedlicher Begehren setzt aber nach allgemeinen Grundsätzen, die auch in unterschiedlichen Gebührenvorschriften (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 3 GKG) ihren Niederschlag gefunden haben, voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind ("wirtschaftliche Werthäufung"; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86, NJW-RR 1987, 1148; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506; BVerwG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 C 23/81, DÖV 1982, 410; ebenso für nichtvermögensrechtliche Ansprüche BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116).

  • BGH, 17.01.2023 - VI ZB 114/21

    Folgenlosigkeit des Fehlens einer Sachdarstellung im Urteil; Bewertung des

    Es hat ausweislich des von ihm im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Hinweisbeschlusses vom 11. Oktober 2021 zutreffend erkannt, dass sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Klägers an der beantragten Unterlassung und dem beantragten Widerruf richtet, und im Ausgangspunkt ebenfalls zutreffend auf die verständigerweise zu besorgende Beeinträchtigung abgestellt, die von den beanstandeten Äußerungen ausgeht und sich auf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers auswirken kann (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 10; vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 10).

    Es hat zu Recht die geringe Breitenwirkung der streitgegenständlichen Äußerungen in den Blick genommen, dabei aber auch erkannt, dass sich die Bedeutung der Sache nicht allein nach der Breitenwirkung der behaupteten Äußerungen, sondern auch nach deren verständigerweise anzunehmenden Wirkung auf den Kläger richtet (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 11, vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 338 Rn. 11).

  • BGH, 18.07.2023 - VIII ZB 90/22

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der durch Urteil ausgesprochenen

    Der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO war nicht zulässig, weil die Zurückweisung der Berufung nach dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Berufung voraussetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 6; vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 13; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Aufl., § 522 Rn. 20).

    Vielmehr darf er das Rechtsmittel einlegen, das bei richtiger Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthaft wäre (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, BGHZ 152, 213, 216; vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 4); dies ist vorliegend die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, aaO mwN; Musielak/Voit/Ball, aaO Rn. 29).

  • OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17

    Frauke Petry gegen "Faktenzoom"

    Dabei kommt - was im Einzelnen umstritten ist - eine Urteilsveröffentlichung sowohl bei Tatsachenbehauptungen als auch bei Meinungsäußerungen in Betracht (a.A.: Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Auflage, Rn. 835; Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 54), wobei sie bei Tatsachenbehauptungen im Hinblick auf ihren Charakter als Maßnahme der Folgenbeseitigung (vgl. BGH, Beschl. v. 16.8.2016 - VI ZB 17/16, juris Rn. 14) nur dann verlangt werden kann, wenn die Unwahrheit der betreffenden Behauptungen feststeht.
  • BGH, 25.04.2023 - VI ZR 111/22

    Bemessung des Werts der Beschwer des zur Unterlassung ansehensbeeinträchtigender

    Denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Stellung des Verletzers und des Verletzten sowie von Art, Umfang und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung zu bewerten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, VersR 2016, 1459 Rn. 7 ff.; vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 8 mwN; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, MMR 2016, 413 Rn. 7 mwN; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage, Anhang I, V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht Rn. 16 f.).
  • BGH, 04.11.2021 - I ZR 153/20

    Urheberrechtverletzende Überschreitung von Nutzungsrechten an Auftragsfotografien

    a) Der Wert der öffentlichen Bekanntmachung eines Urteils ist nach § 3 ZPO frei und unabhängig vom Streitwert der Hauptsache sowie von den Kosten der Bekanntmachung zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, GRUR 2016, 1207 Rn. 14; OLG Hamm, JMBlNRW 1954, 177 f.; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1955, 450, 451; OLG Frankfurt a.M., JurBüro 1972, 706; OLG Hamburg, MDR 1977, 142; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 25 Rn. 38; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 103 Rn. 1; Gehle in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl., § 3 Rn. 129; Großkomm.UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 E Rn. 6; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 49 Rn. 31; Retzer in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl., § 12 Rn. 670; BeckOK.Patentrecht/Voß,22. Edition [Stand: 15. Oktober 2021], § 140e PatG Rn. 22; aA OLG Karlsruhe, WRP 1958, 190 f.; OLG Stuttgart, NJW 1959, 890 f.; Ahrens in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 434; Bähr in Ahrens, Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 39 Rn. 31; Jansen in Ekey/Bender/Fuchs/Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 19c MarkenG Rn. 31).
  • BGH, 20.05.2021 - IX ZB 25/21

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zum BGH (BGH); Formgerechte Einlegung der

    Eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO war damit nicht zulässig, weil die Zurückweisung der Berufung nach dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Berufung voraussetzt und das Berufungsgericht die Berufung offensichtlich weiterhin mangels formgerechter Einlegung (§ 519, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bereits für unzulässig erachtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 13).
  • KG, 27.03.2023 - 10 W 30/23

    Streitwert eines Verfahrens auf Löschung von Äußerungen in einem sozialen

  • OLG München, 16.05.2023 - 9 U 1801/21

    Muss ein Tragwerksplaner den Prüfbericht des Prüfingenieurs prüfen?

  • OLG Saarbrücken, 26.02.2020 - 5 W 10/20

    (Bemessung des Streitwerts einer Klage: Wertaddition mehrerer

  • LG Köln, 02.08.2017 - 28 O 37/17
  • OLG München, 08.12.2021 - 33 U 6609/21

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des Schlussurteils bei

  • KG, 20.04.2023 - 10 W 69/23

    Fotomontage

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