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   BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16   

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https://dejure.org/2017,4536
BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16 (https://dejure.org/2017,4536)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2017 - VI ZB 30/16 (https://dejure.org/2017,4536)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16 (https://dejure.org/2017,4536)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 1 ZPO, § 511 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist bei wirtschaftlichen Unvermögen; Erfordernis der Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch eine rechtsschutzversicherte Partei

  • verkehrslexikon.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung der Berufungsfrist bei wirtschaftlichem Unvermögen

  • IWW

    § 115 VVG, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist bei wirtschaftlichen Unvermögen; Erfordernis der Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch eine rechtsschutzversicherte Partei

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen wirtschaftlichen Unvermögens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 D
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist bei wirtschaftlichen Unvermögen; Erfordernis der Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch eine rechtsschutzversicherte Partei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhile - und die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prozesskostenhile und die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1179
  • MDR 2017, 418
  • FamRZ 2017, 819
  • VersR 2017, 781
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90

    Bedürftigkeit eines rechtsschutzversicherten Rechtsmittelführers

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16
    Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Partei rechtsschutzversichert ist, wenn sie ab Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ohne vermeidbare Verzögerungen um Deckungsschutz nachsucht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).

    Wer die Kosten eines Rechtsmittels nicht aufbringen kann, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausnutzen, er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann den allerdings vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe einzureichen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, aaO, Rn. 10).

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZA 15/14

    Fristversäumung für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Verschulden der angeblich

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16
    Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Partei rechtsschutzversichert ist, wenn sie ab Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ohne vermeidbare Verzögerungen um Deckungsschutz nachsucht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).

  • BGH, 24.11.2015 - VI ZR 567/15

    Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist für eine

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16
    Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es - anders als in den den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2015 und 20. Juli 2016 zugrunde liegenden Fallgestaltungen, in denen entsprechende Prozesskostenhilfeanträge nicht vorlagen (VI ZR 567/15, VersR 2016, 209 sowie VIII ZR 114/16, juris) - darauf, ob der Kläger eine Deckungszusage seiner Versicherung früher hätte erhalten können, nicht an.
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 114/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16
    Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es - anders als in den den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2015 und 20. Juli 2016 zugrunde liegenden Fallgestaltungen, in denen entsprechende Prozesskostenhilfeanträge nicht vorlagen (VI ZR 567/15, VersR 2016, 209 sowie VIII ZR 114/16, juris) - darauf, ob der Kläger eine Deckungszusage seiner Versicherung früher hätte erhalten können, nicht an.
  • BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 22.09.2020 - II ZB 25/20

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur

    Da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzubringen, mit seinem am 20. Dezember 2019 eingereichten Antrag noch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht hat und vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, ist die Versäumung dieser Frist unverschuldet im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11; Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/17, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 20.08.2019 - IX ZR 129/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11 mwN).

    Sie war nicht verpflichtet, sich um eine Deckungszusage zu kümmern, bevor sie sich zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entschied (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017, aaO Rn. 14).

  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZB 22/18

    Beschränken des Antrags einer Prozesspartei auf Bewilligung von

    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 8; vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11).
  • BGH, 13.04.2021 - VIII ZB 80/20

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig

    Allerdings ist eine bedürftige Partei, die - wie hier der Beklagte - innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, bis zur Entscheidung über den Antrag unverschuldet an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7; jeweils mwN).
  • VGH Bayern, 20.10.2020 - 11 ZB 20.2046

    Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung wegen versäumter Begründungsfrist

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in diesem Fall nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen (insbesondere mit der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist (BVerwG, B.v. 28.1.2004 - 6 PKH 15.03 - NVwZ 2004, 888 = juris Rn. 6 f.; BSG, B.v. 26.7.2017 - B 12 R 28/17 B - juris Rn. 6; BGH, B.v. 24.1.2017 - VI ZB 30/16 - juris Rn. 11; B.v. 16.12.1997 - VI ZB 48/97 - NJW 1998, 1230 = juris Rn. 7 jeweils m.w.N.; vgl. auch Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60 Rn. 17, 35).
  • OLG Dresden, 18.11.2022 - 22 U 1797/21
    Ein vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe hindert nicht den Ablauf der Rechtsmittelfrist, sondern erlaubt die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 61/14 -, NJW-RR 2015, 703 und vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16 -, VersR 2017, 781 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2022 - 1 B 892/22

    Beurteilung der zuständigen personalbewirtschaftenden Stelle der Bundeswehr zum

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00 -, juris, Rn. 1, und BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 -, juris, Rn. 3, und vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris, Rn. 5; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2022 - 4 B 731/22 -, juris, Rn. 3, vom 24. März 2021 - 13 B 248/21 -, n. v., BA Seite 2, vom 14. Juli 2005 - 8 E 875/05 -, n. v., BA Seite 2, und vom 19. Januar 2004 - 13 B 97/04 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N., sowie Hamb. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 3 Bs 179/09, 3 So 158/09 -, juris, Rn. 6 f.; ebenso BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16 -, juris, Rn. 11, und vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 -, juris, Rn. 11; aus der Literatur vgl. etwa Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 60 Rn. 17 und 35, Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 38, Peters, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 62. Edition, Stand: 1. Juli 2022, § 60 Rn. 13, sowie Rohwetter-Kühl, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in: NJW 2021, 2005 ff. (2007 = Rn. 10 bis 13), alle m. w. N.
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