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   BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08   

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BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08 (https://dejure.org/2010,630)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2010 - VI ZB 31/08 (https://dejure.org/2010,630)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - VI ZB 31/08 (https://dejure.org/2010,630)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 ZPO, § 114 S 1 ZPO
    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer Unfallmanipulation: Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung unter Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts des beklagten Kraftfahrzeughalters nach Beitritt seiner Kfz-Haftpflichtversicherung als Streithelfer

  • verkehrslexikon.de

    Zum Recht des Versicherten auf einen eigenen Anwalt bei Vorwurf der Unfallmanipulation

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mutwillige Handlung eines Versicherungsnehmers im Hinblick auf das Begehren von Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt trotz des Beitritts des Haftpflichtversichers als Streithelfer in einem Verkehrsunfallprozess

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer Unfallmanipulation: Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung unter Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts des beklagten Kraftfahrzeughalters nach Beitritt seiner Kfz-Haftpflichtversicherung als Streithelfer

  • ra.de
  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer Unfallmanipulation: Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung unter Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts des beklagten Kraftfahrzeughalters nach Beitritt seiner Kfz-Haftpflichtversicherung als Streithelfer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1
    Der Prozesskostenhilfeantrag für Vertretung durch eigenen Anwalt ist bei einem von seinem Haftpflichtversicherer der Unfallmanipulation verdächtigten VN begründet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 66 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; StGB § 356
    Mutwillige Handlung eines Versicherungsnehmers im Hinblick auf das Begehren von Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt trotz des Beitritts des Haftpflichtversichers als Streithelfer in einem Verkehrsunfallprozess

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe trotz mitverklagter Haftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe trotz mitverklagter Haftpflichtversicherung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Anspruch des Versicherten auf eigenen Anwalt bei Streitbeitritt wegen Manipulationsverdacht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3522
  • MDR 2010, 1048
  • NZV 2010, 561
  • NJ 2010, 519
  • VersR 2010, 1472
  • AnwBl 2011, 27
 
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Wird zitiert von ... (37)

  • BGH, 29.11.2011 - VI ZR 201/10

    Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der

    Der Bundesgerichtshof hat in Verfahren, die den Ersatz von Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers betrafen, entschieden, dass es dem Haftpflichtversicherer in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden kann, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht - wie vom Geschädigten behauptet - unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2010 - VI ZB 31/08, VersR 2010, 1472 Rn. 9 f.; BGH, Urteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 15.03.2011 - V ZB 177/10

    Prozesskostenhilfe für Teilungsversteigerung: Mutwilligkeit bei voraussichtlich

    aa) Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6).
  • BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09

    Rechtsschutzverpflichtung des Kfz-Haftpflichtversicherers: Kosten der eigenen

    Vielmehr stehen sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt in einem unlösbaren Interessenkonflikt, der es ihnen verbietet, im Haftpflichtprozess zugleich das eigene Anliegen und das des Versicherten zu vertreten (so auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08 - veröffentlicht in juris, Tz. 9, 10; OLG Düsseldorf Verkehrsrecht aktuell 2009, 165 m. zust. Anm. Elsner in jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 4; OLG Köln VersR 1997, 597; OLG Koblenz VersR 1996, 604; LG Hagen r+s 1996, 466; Meiendresch, r+s 2005, 50 ff.).

    Bei der hier in Rede stehenden Interessenkollision ist dieses Ermessen aber nicht mehr eröffnet, weil einerseits der Versicherer selbst nicht mehr in der Lage ist, die Interessen des Versicherten sachgerecht wahrzunehmen, ein vom Versicherer beauftragter Rechtsanwalt schon wegen der Strafdrohung des § 356 StGB gehindert wäre, zugleich die Interessen des Versicherers und des Versicherten zu vertreten (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 aaO), und andererseits der Versicherte gerade deshalb, weil gegen ihn von Seiten des Versicherers ein Betrugsvorwurf erhoben wird, in besonderem Maße des rechtlichen Beistands bedarf.

    Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 6. Juli 2010 (aaO) zu der Frage, ob der Wunsch des Versicherten nach Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts in solchen Fällen mutwillig i.S. von § 114 Satz 1 ZPO erscheint, zutreffend ausgeführt hat, sind hier die Interessen des beklagten Versicherungsnehmers und des beklagten Haftpflichtversicherers nur vordergründig gleichgerichtet, auch wenn sie beide der Klage entgegentreten (vgl. OLG Köln VersR 1997, 597, 598).

    Diese Ansicht, der bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem (die zitierte Entscheidung des Kammergerichts aufhebenden) Beschluss vom 6. Juli 2010 (aaO) entgegengetreten ist, überzeugt auch deshalb nicht, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer eine solche Beschränkung der Rechtsschutzverpflichtung dem Leistungsversprechen des Versicherers nicht entnehmen kann, das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darauf gerichtet ist, den Versicherten im Haftpflichtprozess wie ein von ihm beauftragter Anwalt zu vertreten.

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   BGH, 04.10.2010 - VI ZB 31/08   

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BGH, Entscheidung vom 04.10.2010 - VI ZB 31/08 (https://dejure.org/2010,18513)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2010 - VI ZB 31/08 (https://dejure.org/2010,18513)
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