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   BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07   

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https://dejure.org/2009,4618
BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07 (https://dejure.org/2009,4618)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2009 - VI ZB 33/07 (https://dejure.org/2009,4618)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - VI ZB 33/07 (https://dejure.org/2009,4618)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei bereits erfolgter Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer zu wahrenden Frist bei Verletzung der Pflicht zur Notierung einer Vorfrist

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Aktenvorlage zur Fertigung fristwahrender Schriftsätze; Erfordernis der Notierung einer Vorfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 26/94

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07
    Dies ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08 - NJW 2008, 3439, 3440; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100, jeweils m.w.N.).

    Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - NJW 2002, 443, 444; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - a.a.O. und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - a.a.O.).

    Die Dauer der Vorfrist hat nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine Woche zu betragen und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - a.a.O. und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - a.a.O.).

  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Notierung von

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07
    Dies ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08 - NJW 2008, 3439, 3440; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100, jeweils m.w.N.).

    Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - NJW 2002, 443, 444; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - a.a.O. und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - a.a.O.).

    Die Dauer der Vorfrist hat nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine Woche zu betragen und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - a.a.O. und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - a.a.O.).

  • BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01

    Anforderungen an den Vortrag einer ausreichenden Büroorganisation

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07
    Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - NJW 2002, 443, 444; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - a.a.O. und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - a.a.O.).
  • BGH, 20.01.2009 - Xa ZB 34/08

    Verfahrensrecht - Gehörsrüge der Gegenpartei gegen Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07
    Im Übrigen muss der Prozessbevollmächtigte bereits bei der Vorlage der (Hand-)Akten zur Einlegung der Berufung die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist kontrollieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183, 1184; vom 15. August 2007 - XII ZB 57/07 - Tz. 10 und vom 20. Januar 2009 - Xa ZB 34/08 - Umdr. S. 5).
  • BGH, 12.04.1988 - VI ZB 5/88

    Fristversäumung - Bürovorsteherin - Kanzleiversehen - Nichtferiensache

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07
    Die Dauer der Vorfrist hat nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine Woche zu betragen und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - a.a.O. und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - a.a.O.).
  • BGH, 10.06.2008 - VI ZB 2/08

    Anforderungen an die Überprüfung der Frist durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07
    Dies ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08 - NJW 2008, 3439, 3440; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.08.2007 - XII ZB 57/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07
    Im Übrigen muss der Prozessbevollmächtigte bereits bei der Vorlage der (Hand-)Akten zur Einlegung der Berufung die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist kontrollieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183, 1184; vom 15. August 2007 - XII ZB 57/07 - Tz. 10 und vom 20. Januar 2009 - Xa ZB 34/08 - Umdr. S. 5).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZB 243/03

    Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die Notierung von

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07
    Im Übrigen muss der Prozessbevollmächtigte bereits bei der Vorlage der (Hand-)Akten zur Einlegung der Berufung die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist kontrollieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183, 1184; vom 15. August 2007 - XII ZB 57/07 - Tz. 10 und vom 20. Januar 2009 - Xa ZB 34/08 - Umdr. S. 5).
  • BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07
    Der erkennende Senat hat zwar - worauf sich die Rechtsbeschwerde beruft - in seinem Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - (NJW 2000, 365) ausnahmsweise eine Vorfrist von vier Tagen vor Ablauf der Hauptfrist als ausreichend erachtet und hierzu ausgeführt, die Dauer der Vorfrist hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache, daneben auch von der Arbeitsbelastung im Anwaltsbüro und von dem persönlichen Arbeitsstil des Rechtsanwalts.
  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 5/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer verwaltungsrechtlichen

    Die gebotene eigenverantwortliche Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt worden ist (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009  VI ZB 33/07, juris Rn. 9), hat er jedoch unterlassen.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2017 - 1 S 1484/17

    Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; rechtsanwaltliche

    Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschl. v. 15.08.2007 - XII ZB 82/07 - NJW-RR 2008, 76; Beschl. v. 17.02.2009 - VI ZB 33/07 - juris; Beschl. v. 24.01.2012, a.a.O.; vgl. auch allg. zur besonderen Bedeutung von Rechtsmittelbegründungsfristen: BVerwG, Beschl. v. 08.04.1991, a.a.O.; Beschl. v. 07.03.1995 - 9 C 390/94 - NJW 1995, 2122; BFH, Beschl. v. 03.08.2016 - IX R 15/16 - juris Rn. 13, jeweils zur Revisionsbegründungsfrist).
  • OLG Rostock, 28.02.2020 - 3 U 41/19

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Pflicht

    Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, dass bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss, die regelmäßig eine Woche zu betragen hat (BGH, Beschl. v. 17.02.2009, VI ZB 33/07, juris; BGH, Beschl. v. 10.06.2008, VI ZB 2/08, NJW 2008, 3439 = FamRZ 2008, 1615; BGH, Beschl. v. 25.09.2003, V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; BGH, Beschl. v. 06.07.1994, VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2017 - 1 S 1484/17

    Verbindung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über

    Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschl. v. 15.08.2007 - XII ZB 82/07 - NJW-RR 2008, 76 ; Beschl. v. 17.02.2009 - VI ZB 33/07 - [...]; Beschl. v. 24.01.2012, a.a.O.; vgl. auch allg. zur besonderen Bedeutung von Rechtsmittelbegründungsfristen: BVerwG, Beschl. v. 08.04.1991, a.a.O.; Beschl. v. 07.03.1995 - 9 C 390/94 - NJW 1995, 2122 ; BFH, Beschl. v. 03.08.2016 - IX R 15/16 - [...] Rn. 13, jeweils zur Revisionsbegründungsfrist).
  • LAG Düsseldorf, 15.02.2010 - 9 Sa 1154/09

    Verpflichtung eines Prozessbevollmächtigten bei der Vorlage der Handakte einige

    Diese hat grundsätzlich eine Woche zu betragen (BGH vom 17.2.2009 - VI ZB 33/07-) Bei einer solchen Dauer der Vorfrist ist gewährleistet, dass ausreichend Zeit zur Prüfung der Berufungsbegründungsfrist verbleibt.
  • BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 540/09
    Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH 17. Februar 2009 - VI ZB 33/07 - zu II 2 a der Gründe; 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - zu II 2 der Gründe, NJW 2002, 443).
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