Rechtsprechung
   BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,19256
BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16 (https://dejure.org/2017,19256)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2017 - VI ZB 36/16 (https://dejure.org/2017,19256)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16 (https://dejure.org/2017,19256)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,19256) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 1 S 1 ZPO, § 233 ZPO, Art 2 Abs 1 GG
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von Prozesskostenhilfe und Einlegung eines wegen Anwaltszwangs unzulässigen Rechtsmittels; unverschuldete Verhinderung zur wirksamen Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den ...

  • IWW

    § 522 Abs. 1 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde; Einlegung eines unzulässigen persönlichen Rechtsmittels wegen bestehenden Anwaltszwangs durch den Rechtsmittelführer; Unverschuldete Verhinderung zur ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von Prozesskostenhilfe und Einlegung eines wegen Anwaltszwangs unzulässigen Rechtsmittels; unverschuldete Verhinderung zur wirksamen Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung aufgrund unverschuldeter Verhinderung nach Verbindung von Rechtsmittel mit Prozesskostenhilfegesuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 D, Hc
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde; Einlegung eines unzulässigen persönlichen Rechtsmittels wegen bestehenden Anwaltszwangs durch den Rechtsmittelführer; Unverschuldete Verhinderung zur ...

  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde; Einlegung eines unzulässigen persönlichen Rechtsmittels wegen bestehenden Anwaltszwangs durch den Rechtsmittelführer; Unverschuldete Verhinderung zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von Prozesskostenhilfe und Einlegung eines wegen Anwaltszwangs unzulässigen Rechtsmittels; unverschuldete Verhinderung zur wirksamen Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe und Einlegung eines Rechtsmittels

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Persönlich eingelegtes Rechtsmittel und Antrag auf Prozesskostenhilfe

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wiedereinsetzung aufgrund unverschuldeter Verhinderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2356
  • NJW-RR 2017, 895
  • MDR 2017, 898
  • VersR 2017, 1035
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.11.2015 - XII ZB 289/15

    Verfahrenskostenhilfe: Behandlung des Verfahrenskostenhilfeantrags für ein wegen

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
    Das Berufungsgericht hat - wie im Folgenden näher ausgeführt - das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 7; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 7; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN).

    Da die Prozesskostenhilfe beantragende Partei wegen ihrer Prozesskostenhilfebedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen, ist ihr, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6).

    Das Berufungsgericht hat dementsprechend zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Berufungsverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten - durchzuführen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 10; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219).

  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 51/11

    Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
    Das Berufungsgericht hat - wie im Folgenden näher ausgeführt - das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 7; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 7; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227).

    Das Berufungsgericht hat dementsprechend zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Berufungsverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten - durchzuführen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 10; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219).

  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03

    Gleichzeitige Verwerfung der Berufung und Versagung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
    Das Berufungsgericht hat dementsprechend zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Berufungsverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten - durchzuführen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 10; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
    Das Berufungsgericht hat - wie im Folgenden näher ausgeführt - das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 7; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 7; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227).
  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
    Das Berufungsgericht hat - wie im Folgenden näher ausgeführt - das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 7; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 7; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227).
  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
    Das Berufungsgericht hat - wie im Folgenden näher ausgeführt - das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 7; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 7; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227).
  • BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18

    Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der

    Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. BVerfGK 11, 461, 463; zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 5 und vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 4, jeweils mwN).

    Zwar kann einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18, NZFam 2019, 538 Rn. 10).

  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat (siehe zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 8 PKH 3/12, juris Rn. 3 mwN; vom 22. Mai 2013 - 3 PKH 7/13, juris Rn. 3; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1998, 208; Happ in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 43; R. Schenke in Kopp/W. Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124a Rn. 42), ist allerdings bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 8 PKH 3/12, aaO; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, VersR 2017, 1035 Rn. 6; vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16, NJW-RR 2018, 61 Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 14/11, juris Rn. 4; vom 10. Dezember 2012 - AnwZ (Brfg) 57/12, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Das gilt auch dann, wenn neben dem Prozesskostenhilfegesuch - wie hier - ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO mwN; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).

    Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 12; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).

  • BGH, 24.11.2022 - IX ZB 9/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung

    Dieses verbietet es den Gerichten, Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 4; vom 21. August 2018 - VIII ZB 22/18, NJW-RR 2018, 1271 Rn. 5).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. November 2015, aaO Rn. 6; vom 14. März 2017, aaO Rn. 6; vom 21. August 2018, aaO Rn. 7).

    Da die Prozesskostenhilfe beantragende Partei wegen ihrer Hilfebedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen, ist ihr, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6; vom 14. März 2017, aaO Rn. 6).

    Das Berufungsgericht hat folglich vorab über das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, anschließend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Berufungsverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe gegebenenfalls auf eigene Kosten - durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017, aaO).

  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZB 22/18

    Beschränken des Antrags einer Prozesspartei auf Bewilligung von

    Auch die Einlegung der Berufung kann die bedürftige Partei bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückstellen (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO); zudem ist es auch unschädlich, wenn gleichzeitig mit dem Prozesskostenhilfegesuch eine unzulässige Berufung eingelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, aaO; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6).

    b) Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 12; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO; sowie vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 229/17, juris Rn. 73, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Bei Versagung der Prozesskostenhilfe, insbesondere mangels Erfolgsaussicht in der Sache, ist der Partei hingegen die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten, etwa unter Einsatz von Mitteln, auf die die Partei im Rahmen von Prozesskostenhilfe nicht verwiesen werden kann, durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich etwa versäumter Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).

  • BGH, 22.09.2020 - II ZB 25/20

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur

    Da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzubringen, mit seinem am 20. Dezember 2019 eingereichten Antrag noch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht hat und vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, ist die Versäumung dieser Frist unverschuldet im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11; Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/17, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Prozesskostenhilfeantrag

    (1) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 25.04.2019 - III ZB 104/18

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10, FamRZ 2013, 1720 Rn. 7 und vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 4 jew. mwN).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2019 - 12 U 13/19

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen und zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftiger Weise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., BGH, Beschl. v. 14.03.2017 - VI ZB 36/16, Rn. 6, juris m.w.N.; Vossler, MDR 2018, 576 (578)).
  • BGH, 24.05.2018 - III ZA 30/17

    Versagung von Prozesskostenhilfe aufgrund des Fehlens eines Zulassungsgrundes im

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der - wie hier die Beklagte - innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22

    Dritte haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Veröffentlichung der

    In der Rechtsprechung herrscht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen ist, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16-, juris Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 6 VA 1/19 -, juris).
  • BGH, 20.04.2018 - AnwZ (Brfg) 17/18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 28.05.2020 - III ZB 57/19

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.e. Zahlungsanspruchs auf

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.02.2022 - 2 L 16/22

    Beschwerde wegen Nichtbearbeitung eines Antrags auf Gewährung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht