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   BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01   

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BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01 (https://dejure.org/2001,1295)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2001 - VI ZB 43/01 (https://dejure.org/2001,1295)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 (https://dejure.org/2001,1295)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Büroorganisation - Rechtsanwaltskanzlei - Fristenbuch - Frist

  • Judicialis

    ZPO § 233 Fd

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Anforderungen an den Vortrag einer ausreichenden Büroorganisation zurWahrung von Fristen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Anforderungen an den Vortrag einer ausreichenden Büroorganisation

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderung an Vortrag ausreichender Büroorganisation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 27 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Büroorganisation bei Eintragung der Berufungsbegründungsfrist

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Büroorganisation bei Eintragung der Berufungsbegründungsfrist

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 27 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Büroorganisation bei Eintragung der Berufungsbegründungsfrist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 443
  • MDR 2002, 180
  • VersR 2002, 506
  • BB 2002, 541
  • BB 2002, 68 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.07.1997 - IV ZB 8/97

    Berechnung und Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender;

    Auszug aus BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01
    Eine fehlerfreie Organisation erfordert in der Regel, daß das mutmaßliche Ende der Frist zur Begründung der Berufung bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift vermerkt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132; vom 17. September 1998 - I ZB 33/98 - VersR 1999, 1171; vom 19. März 1998 - IX ZB 3/98 - VersR 1998, 1570; vom 23. Juli 1997 - IV ZB 8/97 - VersR 1998, 77, jeweils m.w.N.).

    Ferner muß der Anwalt regelmäßig eine Vorfrist eintragen lassen um sicher zu stellen, daß ihm auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch hinreichend Zeit für die Anfertigung der Berufungsbegründung verbleibt (vgl. Senat, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202; BGH, Beschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZB 8/97 - VersR 1998, 77).

  • BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

    Auszug aus BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01
    Die zunächst notierte Frist muß bei Erhalt der gerichtlichen Mitteilung über den tatsächlichen Eingang der Berufung nachgeprüft und gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. Senat, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202 m.w.N.).

    Ferner muß der Anwalt regelmäßig eine Vorfrist eintragen lassen um sicher zu stellen, daß ihm auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch hinreichend Zeit für die Anfertigung der Berufungsbegründung verbleibt (vgl. Senat, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202; BGH, Beschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZB 8/97 - VersR 1998, 77).

  • BGH, 22.04.1999 - IX ZR 364/98

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil; Verschulden an der

    Auszug aus BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01
    Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß selbst langjährige und gewissenhafte Angestellte in einem Anwaltsbüro - wenn auch nur in gewissen Zeitabständen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. November 1967 - VIII ZB 38/67 - VersR 1967, 1204, 1205) - überwacht werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1999 - IX ZR 364/98 - NJW 1999, 2120, 2121 m.w.N.) und daß der Kläger zur Wahrnehmung dieser Überwachungspflicht durch seinen Prozeßbevollmächtigten nichts vorgetragen hat.

    Der Kläger hat, obwohl das seine Sache gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1999 - IX ZR 364/98 aaO), keine fehlerfreie Organisation der Notierung und Kontrolle von Rechtsmittelfristen im Büro seines Prozeßbevollmächtigten vorgetragen und glaubhaft gemacht.

  • BGH, 09.01.2001 - VIII ZB 26/00

    Notierung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01
    Eine fehlerfreie Organisation erfordert in der Regel, daß das mutmaßliche Ende der Frist zur Begründung der Berufung bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift vermerkt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132; vom 17. September 1998 - I ZB 33/98 - VersR 1999, 1171; vom 19. März 1998 - IX ZB 3/98 - VersR 1998, 1570; vom 23. Juli 1997 - IV ZB 8/97 - VersR 1998, 77, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.09.1998 - I ZB 33/98

    Anforderungen an die Sorgfalt hinsichtlich der Fristenwahrung in einer Kanzlei

    Auszug aus BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01
    Eine fehlerfreie Organisation erfordert in der Regel, daß das mutmaßliche Ende der Frist zur Begründung der Berufung bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift vermerkt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132; vom 17. September 1998 - I ZB 33/98 - VersR 1999, 1171; vom 19. März 1998 - IX ZB 3/98 - VersR 1998, 1570; vom 23. Juli 1997 - IV ZB 8/97 - VersR 1998, 77, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.11.2000 - IX ZB 83/00

    Einzelanweisung an eine erfahrene Bürokraft; Büroorganisation hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01
    Daraus folgt, daß ihr hier erstmals ein Versehen unterlaufen wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578 f.).
  • BGH, 19.03.1998 - IX ZB 3/98

    Anforderungen an die Organisation der Führung des Fristenbuchs

    Auszug aus BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01
    Eine fehlerfreie Organisation erfordert in der Regel, daß das mutmaßliche Ende der Frist zur Begründung der Berufung bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift vermerkt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132; vom 17. September 1998 - I ZB 33/98 - VersR 1999, 1171; vom 19. März 1998 - IX ZB 3/98 - VersR 1998, 1570; vom 23. Juli 1997 - IV ZB 8/97 - VersR 1998, 77, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.01.1988 - IVa ZB 13/87

    Einsatz von Hilfskräften durch den Rechtsanwalt; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01
    Der Kläger hatte dargelegt und durch eine - wenn auch pauschale (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610) - anwaltliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten und durch eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin G. vom 21. Juni 2001 glaubhaft gemacht, daß G. als langjährige Mitarbeiterin seines Prozeßbevollmächtigten bis zu dem hier zur Entscheidung stehenden Vorfall stets die zu beachtenden Fristen zuverlässig notiert und berücksichtigt habe.
  • BGH, 08.11.1967 - VIII ZB 38/67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01
    Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß selbst langjährige und gewissenhafte Angestellte in einem Anwaltsbüro - wenn auch nur in gewissen Zeitabständen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. November 1967 - VIII ZB 38/67 - VersR 1967, 1204, 1205) - überwacht werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1999 - IX ZR 364/98 - NJW 1999, 2120, 2121 m.w.N.) und daß der Kläger zur Wahrnehmung dieser Überwachungspflicht durch seinen Prozeßbevollmächtigten nichts vorgetragen hat.
  • BGH, 14.10.2014 - XI ZB 13/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Alles dies lässt der Wiedereinsetzungsantrag im Dunkeln, weshalb es vorliegend bezüglich der Übermittlung eines Computerfaxes in der Kanzlei der Klägervertreterin an einem zusammenhängenden, auf den hier zu beurteilenden Fall zugeschnittenen Vortrag der eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 ZPO) fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01, NJW 2002, 443, 444 zur Vorfristnotierung und vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 f. zur Revisionseinlegung; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 236 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 236 Rn. 6; Musielak/Grandel, ZPO, 11. Aufl., § 236 Rn. 4).
  • BGH, 10.06.2008 - VI ZB 2/08

    Anforderungen an die Überprüfung der Frist durch den Rechtsanwalt

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Frist zur Berufungsbegründung schuldhaft versäumt, weil er die gebotene Fristenkontrolle nicht ausgeführt hat, als ihm die Akten zu der notierten Vorfrist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - VersR 2002, 506, 507; BGH, Beschluss vom 25. Juni 1997 - XII ZB 61/97 - NJW-RR 1997, 1289; vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - FamRZ 2007, 275, 276) vorgelegt worden sind.
  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Notierung von

    Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, daß auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschl. v. 23. Juli 1997, IV ZB 8/97, VersR 1998, 77; v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, VersR 2000, 202; u. v. 30. Oktober 2001, VersR 2002, 506, 507).

    b) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, daß bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, aaO; u. v. 30. Oktober 2001, VI ZB 43/01, NJW 2002, 443, 444).

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - NJW 2002, 443, 444; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - a.a.O. und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - a.a.O.).
  • OLG Rostock, 28.02.2020 - 3 U 41/19

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Pflicht

    Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschl. v. 23.07.1997, IV ZB 8/97, VersR 1998, 77; BGH, Beschl. v. 05.10.1999, VI ZB 22/99, VersR 2000, 202; BGH, Beschl. v. 30.10.2001, VersR 2002, 506).
  • OLG Saarbrücken, 11.01.2007 - 8 U 59/06

    Zur Verletzung der Aufklärungspflichten eines Kreditinstituts hinsichtlich der

    Grundsätzlich ist eine Erledigungserklärung frei widerruflich, solange sich die Beklagte ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat (BGH NJW 2002, 443 unter 1. m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 13.11.2007 - 13 U 103/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltspflichten nach Entdecken einer

    Ebenso ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende (also die falsch zu lang berechnete und notierte) Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (BGH FamRZ 2004, 100; NJW 2002, 443 f.; NJW 1994, 2551 f.).
  • OLG Stuttgart, 19.03.2013 - 19 U 7/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an einen

    Allerdings ist die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht nur durch die Eintragung des Ablaufs der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine entsprechend Vorfrist sicherzustellen (BGH, NJW 1994, 2551; BGH, NJW 2002, 443; BGH, FamRZ 2004, 100; BGH, NJW-RR 2008, 76; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 Rubrik Fristenbehandlung; Musielak/Grandel, ZPO, 9. Aufl., § 233 Rn. 18).
  • OLG Nürnberg, 06.11.2018 - 7 UF 1229/18

    Verrostete Beschwerde

    Mit Eingang der entsprechenden Mitteilung wäre die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin in Anbetracht des Umstandes, dass sie das Mandat zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens neu übernommen hatte, verpflichtet gewesen, die Handakte auf die Eintragung der richtigen Beschwerdebegründungsfrist hin zu überprüfen (BGH MDR 2002, 180; FamRZ 2014, 284; NJW 2014, 3452).
  • BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 540/09
    Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH 17. Februar 2009 - VI ZB 33/07 - zu II 2 a der Gründe; 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - zu II 2 der Gründe, NJW 2002, 443).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2001 - VI ZB 43/01   

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BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2001 - VI ZB 43/01 (https://dejure.org/2001,23059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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