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   BGH, 21.01.2014 - VI ZB 43/13   

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https://dejure.org/2014,817
BGH, 21.01.2014 - VI ZB 43/13 (https://dejure.org/2014,817)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2014 - VI ZB 43/13 (https://dejure.org/2014,817)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2014 - VI ZB 43/13 (https://dejure.org/2014,817)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91a ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO
    Statthaftigkeit der Berufung: Berechnung des Beschwerdewerts bei Teilerledigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtiung der Kosten des Rechtsstreits bei der Ermittlung des Beschwerdewerts ; Zulässigkeit der Berufung bei Teilerledigung

  • rewis.io

    Statthaftigkeit der Berufung: Berechnung des Beschwerdewerts bei Teilerledigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2
    Berücksichtiung der Kosten des Rechtsstreits bei der Ermittlung des Beschwerdewerts; Zulässigkeit der Berufung bei Teilerledigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilerledigung - und die Berufung wegen der Nebenforderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3249
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11

    Bemessung der Berufungsbeschwer: Streitwerterhöhung nach übereinstimmender

    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - VI ZB 43/13
    Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5).
  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 62/10

    Bemessung der Rechtsmittelbeschwer: Berücksichtigung der mit der Berufung

    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - VI ZB 43/13
    Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5).
  • BGH, 20.09.1962 - VII ZB 2/62
    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - VI ZB 43/13
    Die Kosten des erledigten Teils bleiben für die Beurteilung, ob die Berufungssumme erreicht ist, grundsätzlich außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253).
  • BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder

    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - VI ZB 43/13
    Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5).
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - VI ZB 43/13
    Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5).
  • BGH, 20.05.2014 - VI ZB 49/12

    Zulässigkeit der Berufung: Berücksichtigung nicht zuerkannter Rechtsanwaltskosten

    Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - VI ZB 43/13, juris Rn. 5 und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 8 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 4 U 72/18

    Schadensersatz wegen Ablehnung eines Antrags auf Krankenversicherung im

    Die auf den zurückgenommenen Teil der ursprünglichen Klage entfallenden Kosten sind dem Wert der Hauptsache nicht hinzuzurechnen, weil dieser Teil nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014, Az. VI ZB 43/13, zitiert nach juris, Rdnr. 4 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20. September 1962, Az. VII ZB 2/62, zitiert nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 23.08.2017 - 5 U 61/16

    Umfang der Ersatzpflicht in der Kfz-Kaskoversicherung

    Der Wert des Beschwerdegegenstands, für welchen es in einer Konstellation wie der vorliegenden allein auf den nicht erledigten Teil der Hauptsache ankommt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.01.2014 - VI ZB 43/13 - juris), übersteigt 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.12.2021 - 2 O 3834/21

    Prozessuale Folgen einer Verweisung auf eine günstigere Fachwerkstatt

    Ein Ausnahmefall einer "gelösten Nebenforderung liegt nicht vor (vgl. BGH 21.1.2014 - VI ZB 43/13, juris; BGH 17.2.2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806).
  • LG Krefeld, 13.11.2018 - 2 S 19/18

    Ein Teil des Berufungsangriffs liegt unterhalb der Mindestbeschwer von 600,00 €

    Die Beschwer hinsichtlich der im erstinstanzlichen Urteil gefällten Entscheidung nach § 91a ZPO wegen des nach Auszug des Beklagten erledigten Räumungsanspruchs wird nicht berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZB 43/13 -, Rz. 4).
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