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   BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16   

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https://dejure.org/2017,41314
BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16 (https://dejure.org/2017,41314)
BGH, Entscheidung vom 29.08.2017 - VI ZB 49/16 (https://dejure.org/2017,41314)
BGH, Entscheidung vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 (https://dejure.org/2017,41314)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zur Überprüfung eines Fristverlängerungsantrags auf die Adressierung an das zuständige Gericht; Erteilung einer den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffenden Weisung im ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des Prozessbevollmächtigten vor Unterzeichnung eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist im Hinblick auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO 233
    Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Stellen eines Fristverlängerungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zur Überprüfung eines Fristverlängerungsantrags auf die Adressierung an das zuständige Gericht; Erteilung einer den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffenden Weisung im ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des Prozessbevollmächtigten vor Unterzeichnung eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist im Hinblick auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwalt muss Umsetzung seiner Vorgaben überprüfen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zur Überprüfung eines Fristverlängerungsantrags

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Überprüfung der Adressierung bei fristgebundenen Schriftsätzen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Prüfung des Adressfeldes durch Rechtsanwalt vor Absendung des Schriftsatzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 56
  • MDR 2017, 1381
  • MDR 2018, 75
  • FamRZ 2018, 119
  • VersR 2018, 186
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15

    Zurechenbares Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16
    a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, MDR 2017, 837 Rn. 16; vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 7).

    Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 12; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 11; vgl. zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381, 1382; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7).

    Zwar darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift oder eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1262 Rn. 14; vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 8; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 13).

    Erteilt der Rechtsanwalt allerdings eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift bzw. des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, aaO; Beschluss vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5).

    Der Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es, ein ihm erstmals vorgelegtes Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung gründlich auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, aaO Rn. 9).

    Geschieht dies tatsächlich nicht, so wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, VersR 2005, 247; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 12; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; BVerfGE 93, 99, juris Rn. 45 ff., 48).

    Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle und die Versendung der Akten an das Berufungsgericht wären demnach im üblichen Geschäftsgang erst am folgenden Werktag, d.h. am Dienstag, dem 5. April 2016, zu erwarten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 14).

    Da über den ordnungsgemäßen Geschäftsgang hinausgehende Anstrengungen des Ausgangsgerichts auch von Verfassung wegen nicht geboten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16 mwN), hätte das Landgericht im Streitfall entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder wegen einer angeblich erkennbaren Eilbedürftigkeit der Weiterleitung die Angelegenheit beschleunigt bearbeiten noch der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen telefonischen Hinweis erteilen müssen.

    Soweit sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14) bezieht, übersieht sie, dass auch hier die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gefordert wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649 Rn. 20; BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10).

  • BGH, 08.12.1992 - VI ZB 33/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterlassene Kontrolle der richtigen

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16
    Denn nur dieses Gericht erlangt mit der Einreichung des Schriftsatzes die für den Eingang erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15, FamRZ 2016, 1355 Rn. 11, jeweils mwN).

    a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, MDR 2017, 837 Rn. 16; vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 7).

    Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 12; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 11; vgl. zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381, 1382; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7).

    Erteilt der Rechtsanwalt allerdings eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift bzw. des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, aaO; Beschluss vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5).

  • BGH, 05.02.2014 - IV ZB 32/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16
    a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, MDR 2017, 837 Rn. 16; vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 7).

    Ihm muss insbesondere auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, aaO).

    Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 12; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 11; vgl. zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381, 1382; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7).

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16
    Geschieht dies tatsächlich nicht, so wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, VersR 2005, 247; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 12; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; BVerfGE 93, 99, juris Rn. 45 ff., 48).

    Soweit sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14) bezieht, übersieht sie, dass auch hier die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gefordert wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649 Rn. 20; BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10).

  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16
    Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 12; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 11; vgl. zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381, 1382; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7).

    Zwar darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift oder eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1262 Rn. 14; vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 8; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 13).

  • BGH, 29.10.1987 - III ZB 33/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist zur Einlegung der

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16
    Erteilt der Rechtsanwalt allerdings eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift bzw. des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, aaO; Beschluss vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5).
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11

    FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233, 237

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16
    Soweit sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14) bezieht, übersieht sie, dass auch hier die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gefordert wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649 Rn. 20; BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10).
  • BGH, 12.10.2011 - IV ZB 17/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16
    Soweit sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14) bezieht, übersieht sie, dass auch hier die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gefordert wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649 Rn. 20; BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10).
  • BGH, 23.05.2012 - XII ZB 375/11

    Familienstreitsache: Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16
    Geschieht dies tatsächlich nicht, so wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, VersR 2005, 247; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 12; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; BVerfGE 93, 99, juris Rn. 45 ff., 48).
  • BGH, 06.04.2016 - VII ZB 7/15

    Versäumung der Rechtsmittelfrist: Anforderungen an eine die allgemeine

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16
    Zwar darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift oder eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1262 Rn. 14; vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 8; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 13).
  • BGH, 01.06.2016 - XII ZB 382/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versehentliche Übersendung einer an das

  • BGH, 27.07.2016 - XII ZB 203/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist in einer

  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 504/15

    Familienstreitsache: Voraussetzung der ordnungsgemäßen Verkündung der

  • BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts

  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 75/03

    Pflichten eines unzuständigen, mit der Sache bislang nicht befassten Gerichts bei

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

  • BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

    In diesem Fall wirkt sich das mögliche Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH 29. August 2017 - VI ZB 49/16 - Rn. 13) .
  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist eine Partei dann, wenn ihr zwar ein Schuldvorwurf zu machen ist, dieses Verschulden aber für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist oder der Partei nicht zugerechnet werden kann, weil die Frist im Fall pflichtgemäßen Verhaltens einer anderen Stelle gewahrt worden wäre (BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 10; vgl. auch BGH 29. August 2017 - VI ZB 49/16 - Rn. 13) .
  • BGH, 20.04.2023 - I ZB 83/22

    Einreichnung einer Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht durch

    Er muss daher die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung insbesondere auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts kontrollieren und eine fehlerhafte Angabe berichtigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, juris Rn. 15; jeweils mwN).

    Dies ist der Fall, wenn ein Schriftsatz bei dem unzuständigen Ausgangsgericht so zeitig eingeht, dass die Partei darauf vertrauen darf, ihre Rechtsmittelschrift werde noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, NJW-RR 2014, 2 [juris Rn. 19]; Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 [juris Rn. 12]; BGH, NJW-RR 2018, 56 [juris Rn. 13]; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - IZB 42/22, juris Rn. 19).

    (a) Ein ordentlicher Geschäftsgang erfordert nicht, dass das unzuständige Gericht die Weiterleitung einer fristgebundenen Rechtsmittelschrift an das zuständige Rechtsmittelgericht beschleunigt veranlasst (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579 [juris Rn. 10]; BGH, NJW 2011, 2887 [juris Rn. 13]; NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 16]; NJW-RR 2016, 1340 [juris Rn. 13]; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386 [juris Rn. 18]; BGH, NJW-RR 2018, 56 [juris Rn. 14]; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, juris Rn. 21).

    Es entspricht dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift am folgenden Werktag umsetzt (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 408 [juris Rn. 8]; NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 14]; NJW-RR 2018, 56 [juris Rn. 15]; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 17).

    Über den üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang hinausgehende Anstrengungen des Ausgangsgerichts sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BGH, NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 16]; NJW-RR 2018, 56 [juris Rn. 15]; NJW-RR 2018, 314 [juris Rn. 6]).

    Das Ausgangsgericht ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs nicht gehalten, die Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist telefonisch oder per E-Mail von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1340 [juris Rn. 13]; NJW-RR 2017, 386 [juris Rn. 18]; NJW-RR 2018, 56 [juris Rn. 14]; NJW-RR 2018, 314 [juris Rn. 6]; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, juris Rn. 27).

  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18

    Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der

    Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, VersR 2018, 186 Rn. 13; BVerfGE 75, 183, 188 ff.; 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579).

    Dem Gericht ist es untersagt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, VersR 2018, 186 Rn. 13; BVerfGE 75, 183, 190; 93, 99, 115; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 8).

  • OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18
    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -,juris, Rz. 7, m. w. N.).

    Ihm muss insbesondere auffallen, wenn eine für ihn vorbereitete Berufungsschrift an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -, a. a. O., betreffend eine Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist).

    Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -, a. a. O., Rz.10).

    Ein unzuständiges Gericht ist nur verpflichtet, bei ihm eingereichte fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17 -, juris,Rz. 13, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -, juris, Rz. 15).

  • BGH, 15.03.2022 - VI ZB 20/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Bezeichnung von Berufungskläger und

    (Festhalten an BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris, Rn. 8; Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 10).

    Der Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es, ein ihm erstmals vorgelegtes Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung gründlich auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 10 mwN).

  • BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B

    Fehlleitung eines Fristverlängerungsantrags aufgrund fehlerhafter Adressierung

    Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden (vgl BGH Beschluss vom 29.8.2017 - VI ZB 49/16 - NJW-RR 2018, 56 = juris RdNr 7 mwN) .

    Der Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es, ein ihm erstmals vorgelegtes Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung gründlich auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (BGH Beschluss vom 15.3.2022 - VI ZB 20/20 - NJW-RR 2022, 784 = juris RdNr 17 mwN; BGH Beschluss vom 29.8.2017 - VI ZB 49/16 - NJW-RR 2018, 56 = juris RdNr 9 f mwN; BGH Beschluss vom 8.2.2012 - XII ZB 165/11 - NJW 2012, 1591 = juris RdNr 30 mwN) .

  • BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs ist mit dem Eingang eines Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer unter Umständen erst am Tage nach dem Eingang bei der zentralen Einlaufstelle des Gerichts zu rechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 15; vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 23).

    Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle wäre wiederum erst am darauf folgenden Tag, d.h. Freitag, den 5. April 2019, zu erwarten gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 15; vom 12. Mai 2016 aaO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2024 - 10 A 299/24
    Aus den vom Kläger benannten Gerichtsentscheidungen (BAG, Beschlüsse vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 -, juris, und vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 -, juris, sowie BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -, juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • OLG Bamberg, 17.07.2020 - 5 W 40/20

    Keine Pflicht des Prozessgerichts zur Übersetzung des grenzüberschreitenden

    aa) Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 29.08.2017 - VI ZB 49/16 -, juris, Rn. 13; jew. m. w. N.).

    Dem Gericht ist es untersagt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 29.08.2017 - VI ZB 49/16 -, juris, Rn. 13).

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.05.2022 - 6 Sa 45/22

    Berufung, unzulässig verworfen, Wiedereinsetzungantrag,

  • BGH, 21.02.2018 - IV ZB 18/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

  • OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21

    Deliktische Schadenersatzansprüche wegen des behaupteten Diebstahls eines

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