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   BGH, 24.04.2018 - VI ZB 52/16   

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https://dejure.org/2018,18548
BGH, 24.04.2018 - VI ZB 52/16 (https://dejure.org/2018,18548)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2018 - VI ZB 52/16 (https://dejure.org/2018,18548)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16 (https://dejure.org/2018,18548)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung eines Zivilverfahrens bei dem Verdacht einer Straftat bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle; Schadenersatzbegehren wegen Anlagebetrugs

  • rewis.io

    Aussetzung des Zivilverfahrens bei Verdacht einer Straftat

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 149
    Aussetzung wegen eines schon vor Klageerhebung bestehenden Verdachts einer Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 149 Abs. 1
    Aussetzung eines Zivilverfahrens bei dem Verdacht einer Straftat bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle; Schadenersatzbegehren wegen Anlagebetrugs

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung des Zivilverfahrens bei Verdacht einer Straftat

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aussetzung eines Zivilprozesses bei Verdacht einer Straftat

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aussetzung wegen des Verdachts einer Straftat (§ 149 ZPO)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2267
  • MDR 2018, 1337
  • VersR 2018, 1019
  • WM 2018, 1302
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 26.02.1973 - 2 W 1/73

    Zivilrechtlicher Anspruch; Strafbare Handlung; Strafrechtliche

    Auszug aus BGH, 24.04.2018 - VI ZB 52/16
    a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ermöglicht § 149 Abs. 1 ZPO die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle der Verdacht einer Straftat besteht und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll (vgl. OLG Köln, VersR 1973, 473; Wendlandt, in: BeckOK ZPO, 27. Ed., 12/2017, § 149 Rn. 4; Fritsche, in: MüKo ZPO, 5. Aufl., 2016, § 149 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., 2018; Smid, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., 2013, § 149 Rn. 2; Dörr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., 2015, § 149 Rn. 1).

    Die Wendung "im Laufe des Rechtsstreits" ist im Kontext mit dem Adressaten der Norm daher so zu verstehen, dass es auf den - naturgemäß erst nach Beginn des Zivilverfahrens - entstehenden Verdacht des mit der Sache befassten Zivilgerichts ankommt (so auch schon OLG Köln, VersR 1973, 473; OLG Frankfurt, VersR 1982, 656; zustimmend Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 149 Rn. 3; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., 2017, § 149 Rn. 2).

    Die behauptete Straftat im Sinne des § 149 Abs. 1 ZPO kann zugleich Grundlage des zivilrechtlichen Anspruchs sein (OLG Köln, VersR 1973, 473; OLG Hamburg, MDR 1975, 669, 670; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1531; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 7 W 33/13, BeckRS 2014, 04284; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 149 Rn. 5).

  • OLG Frankfurt, 02.11.1981 - 17 W 40/81
    Auszug aus BGH, 24.04.2018 - VI ZB 52/16
    Die Wendung "im Laufe des Rechtsstreits" ist im Kontext mit dem Adressaten der Norm daher so zu verstehen, dass es auf den - naturgemäß erst nach Beginn des Zivilverfahrens - entstehenden Verdacht des mit der Sache befassten Zivilgerichts ankommt (so auch schon OLG Köln, VersR 1973, 473; OLG Frankfurt, VersR 1982, 656; zustimmend Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 149 Rn. 3; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., 2017, § 149 Rn. 2).

    Die von den Rechtsbeschwerden damit unterstellte völlige Unabhängigkeit von Zivil- und Strafverfahren besteht jedoch so nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 2 StR 384/72, NJW 1973, 206, 207 a.E.; OLG Frankfurt, VersR 1982, 656).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 24.04.2018 - VI ZB 52/16
    Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das Vorliegen des Aussetzungsgrundes uneingeschränkt zu überprüfen ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 6; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl., § 252 Rn. 8).
  • OLG Celle, 12.11.1968 - 7 W 69/68
    Auszug aus BGH, 24.04.2018 - VI ZB 52/16
    b) Soweit die Rechtsbeschwerden die auf einen Beschluss des OLG Celle (NJW 1969, 280) gestützte Ansicht vertreten, ein Aussetzungsgrund bestehe nicht, wenn es sich in Straf- und Zivilverfahren um denselben Sachverhalt handele, ist dem nicht zu folgen.
  • BGH, 18.10.1972 - 2 StR 384/72

    Vorliegen der gesetzlichen Erfordernissen einer Aufklärungsrüge - Verbot der

    Auszug aus BGH, 24.04.2018 - VI ZB 52/16
    Die von den Rechtsbeschwerden damit unterstellte völlige Unabhängigkeit von Zivil- und Strafverfahren besteht jedoch so nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 2 StR 384/72, NJW 1973, 206, 207 a.E.; OLG Frankfurt, VersR 1982, 656).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.1997 - 22 W 59/97
    Auszug aus BGH, 24.04.2018 - VI ZB 52/16
    Die behauptete Straftat im Sinne des § 149 Abs. 1 ZPO kann zugleich Grundlage des zivilrechtlichen Anspruchs sein (OLG Köln, VersR 1973, 473; OLG Hamburg, MDR 1975, 669, 670; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1531; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 7 W 33/13, BeckRS 2014, 04284; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 149 Rn. 5).
  • LAG Niedersachsen, 24.09.2020 - 10 Ta 114/20

    Uneingeschränkte Prüfung eines Aussetzungsgrundes durch das Beschwerdegericht;

    Bei Sachverhaltsidentität ist die Aussetzung nicht unzulässig, sondern regelmäßig geboten (BGH 24. April 2018 - VI ZB 52/16).

    Er besteht darin, es dem Zivilgericht zu ermöglichen, die Ermittlungen und den Ausgang eines Strafverfahrens abzuwarten, um abweichende Entscheidungen und nicht prozessökonomische Mehrarbeit zu vermeiden; diese Gesichtspunkte greifen unabhängig davon Platz, ob der Verdacht einer Straftat vor oder erst nach Beginn eines Zivilrechtsstreits entsteht (BGH 24. April 2018 - VI ZB 52/16 - Rn. 15 f. mwN) .

    Gerade mit dem im Jahre 2006 ergänzten § 411a ZPO sollen Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Form von Sachverständigengutachten im Zivilverfahren verwertet werden können; daher ist bei Sachverhaltsidentität eine Aussetzung nicht unzulässig, sondern regelmäßig geboten (BGH 24. April 2018 - VI ZB 52/16 - Rn. 16 mwN) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2021 - 11 Ta 1120/21

    Keine weitere Aussetzung Kündigungsschutzverfahren

    Das Beschwerdegericht hat uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund überhaupt gegeben ist (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16 - NJW 2018, 2267; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 252 ZPO Rn. 3), Nach § 149 Absatz 1 ZPO, der nach § 46 Absatz 2 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren gilt, kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

    § 149 Absatz 1 ZPO ermöglicht zwar eine Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle der Verdacht einer Straftat besteht und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16 - a. a. O.).

    Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften der §§ 149, 411a, 581 ZPO bewusste Verzahnungen zwischen den Verfahren geschaffen (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16 - a.a.O.).

  • OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17

    Haftung der Vorstände der Aufsichtsräte und der Prokuristen einer KGaA wegen

    Da der vorliegende Rechtsstreit entscheidungsreif ist, besteht keine Veranlassung zu einer Aussetzungsentscheidung nach § 149 Abs. 1 ZPO; aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2018 (NJW 2018, 2267) ergibt sich, worauf auch der Beklagte 1) hinweist, keine gegenteilige Veranlassung.
  • OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21

    Aussetzung eines Kapitalanlageverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des

    Gerade mit dem 2006 ergänzten § 411a ZPO sollen Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Form von Sachverständigengutachten im Zivilverfahren verwertet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16).

    Denn Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Form von Sachverständigengutachten können im Zivilverfahren verwertet werden (§ 411a ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16), die Niederschriften der in einem Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen und ein Strafurteil können im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt werden (z.B. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10).

    Die Aussetzung der Verhandlung ist danach vielmehr auch bei voraussichtlich mehr als einjähriger Strafverfahrensdauer jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür - nach umfassender Würdigung aller Umstände - absehbar gewichtige Gründe vorliegen (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16 - ebenfalls zu einer Kapitalanlagesache - auch zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen wie die Komplexität des möglichen Tatgeschehens, der fehlenden unmittelbaren Wahrnehmung eines möglichen Tatgeschehens durch den Kläger, der Frage der laufenden Verjährungsfrist, ohne dass der Kläger Einfluss auf das Ermittlungs- oder Strafverfahren nehmen könnte, sowie der dem Kläger im Interesse des Staates nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO verweigerten Akteneinsicht).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - L 11 KR 2795/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Schadensersatzanspruch der

    Diese Gesichtspunkte greifen aber unabhängig davon Platz, ob der Verdacht einer Straftat vor oder erst nach Beginn eines Sozialgerichtsrechtsstreits entsteht (BGH 24.04.2018, VI ZB 52/16 zu § 149 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO).

    Daher ist bei Sachverhaltsidentität eine Aussetzung nicht unzulässig, sondern regelmäßig geboten (BGH 24.04.2018, VI ZB 52/16).

  • OLG Brandenburg, 18.02.2019 - 7 W 9/19

    Entscheidung über die Aussetzung eines Zivilprozesses bei Verdacht einer Straftat

    Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Verdacht der Straftat bereits vor dem oder zu Beginn des Verfahrens besteht (BGH, Beschluss vom 24.04.2018 - VI ZB 52/16, NJW 2018, 2267, Rz. 13).

    Das Beschwerdegericht darf die Entscheidung der ersten Instanz in vollem Umfang überprüfen (BGH, Beschluss vom 24.04.2018 - VI ZB 52/16, NJW 2018, 2267, Rz. 12; Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, Rz. 6).

  • LAG Hessen, 12.04.2022 - 3 Ta 39/22

    Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO nur bei ausreichendem

    a) Ein Beschluss des Arbeitsgerichts über die Anordnung oder Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens ist im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt darauf zu überprüfen, ob ein Aussetzungsgrund überhaupt gegeben ist (vgl. BGH 24. April 2018 -VI ZB 52/16- Rn. 12, NJW 2018, 2267 mit weiteren Nachweisen).

    Dabei ermöglicht § 149 Abs. 1 ZPO die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren der Verdacht einer Straftat bestand und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll (vgl. BGH 24. April 2018 -VI ZB 52/16- Rn. 13, NJW 2018, 2267 mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Hessen, 06.03.2019 - 18 Ta 69/19

    Aussetzung nur bei fehlender anderweitiger Entscheidungsreife

    Dabei ermöglicht § 149 Abs. 1 ZPO die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Verfahren der Verdacht einer Straftat bestand und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll (BGH Beschluss vom 24.04.2018 - VI ZB 52/16 - juris, Rz. 13 f.).

    Der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses steht auch der von der Klägerin angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluss vom 24.04.2018 - VI ZB 52/16 - juris) nicht entgegen.

  • SG Duisburg, 09.08.2021 - S 10 BA 26/21
    Sinn und Zweck der in § 114 Abs. 3 SGG getroffenen Regelung ist es, den Sozialgerichten zu ermöglichen, die Ermittlungen und den Ausgang im Strafverfahren abzuwarten, um abweichende Entscheidungen und nicht prozessökonomische Mehrarbeit zu vermeiden (Hessisches LSG Beschluss vom 18.11.2019 L 6 AS 478/19 B; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 07.11.2019 L 11 KR 2795/19 B; BGH Beschluss vom 24.04.2018 VI ZB 52/16 zu § 149 ZPO).

    Der Normzweck des § 114 Abs. 3 SGG besteht vielmehr allein darin, es dem Gericht zu ermöglichen, die Ermittlungen und den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, um abweichende Entscheidungen und eine nicht prozessökonomische Mehrarbeit zu vermeiden (vgl. BHG Beschluss vom 24.04.2018 VI ZB 52/16 zu § 149 ZPO; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 07.11.2019 L 11 KR 2795/19 B mwN).

  • OLG Brandenburg, 02.08.2022 - 12 W 20/22

    Rückzahlung von Schmiergeldeinnahmen; Beschwerde gegen die Zurückweisung einer

    Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Verdacht der Straftat bereits vor dem oder zu Beginn des Verfahrens besteht (vgl. BGH NJW 2018, 2267 Rn. 13).

    Aus § 149 Abs. 2 ZPO folgt, dass eine Aussetzung in der Regel zu unterbleiben hat, wenn abzusehen ist, dass das Strafverfahren länger als 1 Jahr dauern wird (vgl. BGH NJW 2018, 2267 Rn. 18; Brandenburgisches OLG - 7. Zivilsenat - a.a.O. Rn. 16; OLG München a.a.O. Rn. 19; so auch der Senat im Beschluss vom 26.01.2010 - 12 W 62/09, NJW-RR 2010, 787, 788).

  • OVG Thüringen, 17.08.2022 - 2 VO 371/22

    Aussetzung eines Verwaltungsstreitverfahrens wegen eines Strafverfahrens

  • LSG Hessen, 18.11.2019 - L 6 AS 478/19

    Zur Aussetzung eines sozialgerichtlichen Verfahrens wegen fortdauernder

  • OLG Karlsruhe, 05.06.2020 - 10 W 4/20

    Schadensersatzprozess wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen:

  • OLG Brandenburg, 18.08.2022 - 12 W 27/22

    Rückzahlung überhöhter Vergütungen wegen behaupteter Manipulationen bei der

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