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   BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16   

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https://dejure.org/2017,20971
BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16 (https://dejure.org/2017,20971)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2017 - VI ZB 54/16 (https://dejure.org/2017,20971)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16 (https://dejure.org/2017,20971)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Bearbeitung eines Fristverlängerungsantrags; Fristenkontrolle betreffend die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages

  • IWW

    § 522 Abs. 1 Satz 4, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 234 Abs. 2 ZPO, § 234 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ersten Antrag eines Rechtsanwalts bei Vortrag einen erheblichen Grunds; Wirksame Fristenkontrolle betreffend die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages; Nochmalige selbständige Überprüfung ...

  • Betriebs-Berater

    Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Fristenkontrolle

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO
    Anwalt darf davon ausgehen, dass erstem Fristverlängerungsantrag entsprochen wird

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Bearbeitung eines Fristverlängerungsantrags; Fristenkontrolle betreffend die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234
    Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Ausgangskontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 (Fd); ZPO § 234 (B)
    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ersten Antrag eines Rechtsanwalts bei Vortrag einen erheblichen Grunds; Wirksame Fristenkontrolle betreffend die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages; Nochmalige selbständige Überprüfung ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234
    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ersten Antrag eines Rechtsanwalts bei Vortrag einen erheblichen Grunds; Wirksame Fristenkontrolle betreffend die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages; Nochmalige selbständige Überprüfung ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Bearbeitung eines Fristverlängerungsantrags; Fristenkontrolle betreffend die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zivilrecht: Der Rechtsanwalt, der Fristverlängerungsantrag und die Fristenkontrolle

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, dass erstem Antrag auf Fristverlängerung entsprochen wird, wenn erheblicher Grund vorliegt

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Art 267 AEUV, EGRL 23/2001 Art 3 Abs 1, EGRL 23/2001 Art 4 Abs 1, EGRL 23/2001 Art 5 Abs 1

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO
    Anwalt darf davon ausgehen, dass erstem Fristverlängerungsantrag entsprochen wird

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt kann beim erstem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf Bewilligung vertrauen

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO
    Anwalt darf davon ausgehen, dass erstem Fristverlängerungsantrag entsprochen wird

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1532
  • MDR 2017, 837
  • FamRZ 2017, 1317
  • VersR 2017, 1166
  • BB 2017, 1537
  • AnwBl 2017, 1005
  • AnwBl Online 2017, 618
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZB 65/06

    Anforderungen an die Form eines das Verfahren abschließenden Beschlusses;

    Auszug aus BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16
    Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Anschluss Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007, VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9 ff. mwN).

    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06; vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6).

    Demgemäß waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich auch nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9; jeweils mwN).

    (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der anwaltlichen Verpflichtung, sich im Falle einer lediglich beantragten, aber noch nicht beschiedenen Fristverlängerung rechtzeitig vor Ablauf des - lediglich beantragten und damit vorerst nurmehr hypothetischen - Fristendes über das wirkliche Ende der Frist durch Rückfrage bei Gericht zu vergewissern (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 11).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit dieser Rückfrage ist nämlich nicht der Ablauf der ursprünglichen, sondern der Ablauf der beantragten verlängerten Frist (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14, NJW-RR 2015, 700 Rn. 13; vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 211/12, NJW-RR 2016, 376 Rn. 11, 14; missverständlich insoweit Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8: "vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist").

  • BGH, 15.12.2015 - VI ZB 15/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16
    Dabei ist, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (Anschluss Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015, VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8 mwN).

    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 5 mwN), sind nicht erfüllt.

    Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8).

    Besondere Vorkehrungen können dabei zwar entbehrlich sein, wenn die Bürokraft angewiesen ist, den Schriftsatz sofort und vor allen anderen Arbeiten per Telefax zu versenden (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 12; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; jeweils mwN).

  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16
    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 f.; jeweils mwN).

    Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 10; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564 Rn. 6 mwN).

    Wäre in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger eine ordnungsgemäße abendliche Ausgangskontrolle durchgeführt worden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 14) die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden.

  • BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16
    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06; vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6).

    Demgemäß waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich auch nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9; jeweils mwN).

    Andernfalls würde dem Bevollmächtigten gleichsam durch die Hintertür des § 234 Abs. 2 ZPO doch zum Vorwurf gemacht, dass er sich nicht innerhalb des regulären Laufs der Berufungsbegründungsfrist erkundigt hat, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568).

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZB 14/06

    Anforderungen an die Fristenkontrolle bei Verlängerung von Fristen

    Auszug aus BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16
    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06; vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6).

    (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der anwaltlichen Verpflichtung, sich im Falle einer lediglich beantragten, aber noch nicht beschiedenen Fristverlängerung rechtzeitig vor Ablauf des - lediglich beantragten und damit vorerst nurmehr hypothetischen - Fristendes über das wirkliche Ende der Frist durch Rückfrage bei Gericht zu vergewissern (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 11).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit dieser Rückfrage ist nämlich nicht der Ablauf der ursprünglichen, sondern der Ablauf der beantragten verlängerten Frist (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14, NJW-RR 2015, 700 Rn. 13; vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 211/12, NJW-RR 2016, 376 Rn. 11, 14; missverständlich insoweit Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8: "vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist").

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZB 40/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16
    Denn auch bei einer solchen Einzelweisung müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 12; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, VersR 2013, 1330 Rn. 9).

    Besondere Vorkehrungen können dabei zwar entbehrlich sein, wenn die Bürokraft angewiesen ist, den Schriftsatz sofort und vor allen anderen Arbeiten per Telefax zu versenden (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 12; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; jeweils mwN).

  • BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08

    Überwachung des Ablaufs einer Berufungsbegründungsfrist bei einem gestellten

    Auszug aus BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16
    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06; vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit dieser Rückfrage ist nämlich nicht der Ablauf der ursprünglichen, sondern der Ablauf der beantragten verlängerten Frist (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14, NJW-RR 2015, 700 Rn. 13; vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 211/12, NJW-RR 2016, 376 Rn. 11, 14; missverständlich insoweit Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8: "vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist").

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZB 42/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Auszug aus BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16
    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 f.; jeweils mwN).
  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16
    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 47/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einzelanweisung bezüglich Korrektur der

    Auszug aus BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16
    Besondere Vorkehrungen können dabei zwar entbehrlich sein, wenn die Bürokraft angewiesen ist, den Schriftsatz sofort und vor allen anderen Arbeiten per Telefax zu versenden (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 12; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; jeweils mwN).
  • BGH, 28.02.2008 - V ZB 107/07

    Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zuschlag im

  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04

    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wegen fehlender Akteneinsicht

  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 559/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderliche organisatorische

  • BGH, 26.02.2015 - III ZB 55/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

  • BGH, 17.01.2012 - VI ZB 11/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

  • BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12

    Organisationsverschulden des Rechtsanwalts bei Versäumung der

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

  • BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04

    Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax; Folgen eines Papierstaus im

  • BGH, 02.03.2000 - V ZB 1/00

    Endkontrolle bei elektronischer Kalenderführung

  • BGH, 16.10.2014 - VII ZB 15/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei einem

  • BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09

    Beginn der Berufungsfrist für eine im Ausland wohnhafte Partei: Fehlende wirksame

  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf - nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 19; vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13; vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 7; vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20, FamRZ 2021, 446 Rn. 9 f.; st. Rspr.).

    (a) Soweit einer von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung herangezogenen früheren Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8) aufgrund der dort gewählten Formulierung, wonach in jedem Fall durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen sei, dass "vor dem Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird", eine - in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings auch damals nicht vorgesehene (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 6 f.) - Erkundigungspflicht noch vor Ablauf der ursprünglichen gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist entnommen werden könnte, hat dieser Senat selbst an dieser Auffassung nicht festgehalten, sondern vorsorglich eine entsprechende Klarstellung vorgenommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13).

    (b) Es entspricht - was das Berufungsgericht übersehen hat - seit langem ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Prozessbevollmächtigter, wenn er - wie hier - mit der erstmaligen Verlängerung der Begründungsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit rechnen durfte, nicht gehalten ist, sich vor Ablauf der ursprünglichen Frist zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wurde (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559 unter [II] 2 b, c [zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]; vom 16. Oktober 2007- VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 10; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 11 f.; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 19; vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13; vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 7; vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, NJW-RR 2018, 569 Rn. 10; vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20, FamRZ 2021, 446 Rn. 9; jeweils mwN).

  • BGH, 20.02.2018 - VI ZB 47/17

    Entsprechen eines ersten Antrags eines Rechtsanwalts auf Verlängerung der

    Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Anschluss Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017, VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12 mwN).

    Zu den erheblichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift zählt insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12; vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 10).

    c) Demgemäß war der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist bei Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben wurde (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12 ff.; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 6; jeweils mwN).

  • BGH, 18.01.2018 - V ZB 166/17

    Versagung der form- und fristgerecht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen

    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er - wie hier - einen erheblichen Grund vorträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6; Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, VersR 2017, 1166 Rn. 12).

    Demgemäß war die Prozessbevollmächtigte des Beklagten auch nicht verpflichtet, sich innerhalb des regulären Laufs der Berufungsbegründungsfrist (18. April 2017) bei dem Landgericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen war und ob ihm stattgegeben werde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, VersR 2017, 1166 Rn. 12 mwN).

    Im - hier gegebenen - Fall der Antragstellung am letzten Tag der regulären Frist wäre eine Erkundigungspflicht vor Ablauf dieser Frist ohnehin von vorneherein nicht praktikabel (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, aaO Rn. 13).

    In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass rechtzeitig vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist - ggf. durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8; Beschluss vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14, NJW-RR 2015, 700 Rn. 12; Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, VersR 2017, 1166 Rn. 13).

  • OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19

    Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze auf elektronischem Wege,

    Bei dieser Sachlage liegt es zudem nahe, dass die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Übrigen praktizierte Fristenkontrolle den gebotenen organisatorischen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt, namentlich im Hinblick darauf, dass bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen eine nochmalige, selbständige Prüfung der Übermittlung vorzunehmen ist, die nach gefestigter Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dazu dienen soll festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532; BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO).
  • BGH, 12.12.2017 - VI ZB 24/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtzeitigkeit

    aa) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht (Senat, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, MDR 2017, 837 Rn. 16).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - 26 Sa 1176/18

    Eine Möglichkeit der Einlegung der Berufung nach Ablauf der

    Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. BGH 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, Rn. 16).

    Es fehlen konkreter Vortrag und Glaubhaftmachung dazu, ob, in welcher Weise und durch wen diese abendliche Fristenkontrolle am 10. August 2018 durchgeführt wurde bzw. durchzuführen gewesen wäre (vgl. zu dieser Anforderung an den Wiedereinsetzungsantrag BGH 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, Rn. 17) und warum sie entgegen welcher konkreten Weisungen nicht durchgeführt worden ist.

    Eine solche Weisung ihrer Prozessbevollmächtigten hat der Beklagte im Wiedereinsetzungsverfahren aber selbst nicht behauptet (vgl. dazu BGH 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, Rn. 18).

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZB 10/23

    Auf Fristverlängerungsantrag ohne Begründung darf Anwalt nicht vertrauen

    Entspricht der Fristverlängerungsantrag diesen Anforderungen und darf der Prozessbevollmächtigte deshalb mit der erstmaligen Verlängerung der Begründungsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit rechnen, ist er nicht gehalten, sich vor Ablauf der ursprünglichen Frist durch Nachfrage beim Berufungsgericht zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wurde (BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 12, vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12, vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 7 und vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 17, jeweils mwN).
  • BGH, 16.04.2019 - VI ZB 33/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Darlegung und

    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, VersR 2017, 1166 Rn. 116; vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 08.11.2018 - I ZB 108/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    (1) Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 16 mwN).

    Diese Fristenkontrolle dient nicht alleine dazu zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (vgl. BGH, NJW 2015, 253 Rn. 10; NJW-RR 2017, 1532 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des

    a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, MDR 2017, 837 Rn. 16; vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 7).
  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 324/20

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ersten Antrag eines Rechtsanwalts

  • BGH, 20.11.2018 - XI ZB 31/17

    Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten durch mangelhafte Kontrolle

  • BVerwG, 24.04.2019 - 2 B 1.19

    Keine Wiedereinsetzung wegen fehlender Notierung einer Vorfrist für

  • OLG Hamm, 14.08.2019 - 30 U 59/19

    Ansprüche aus einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug

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