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   BGH, 12.04.2011 - VI ZB 58/10   

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https://dejure.org/2011,4431
BGH, 12.04.2011 - VI ZB 58/10 (https://dejure.org/2011,4431)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2011 - VI ZB 58/10 (https://dejure.org/2011,4431)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2011 - VI ZB 58/10 (https://dejure.org/2011,4431)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO
    Beschwer des Berufungsklägers bei nicht ausdrücklicher Entscheidung über einen erstinstanzlichen Antrag

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erreichen der Berufungssumme bei nicht ausdrücklicher Entscheidung im Urteil über einen erstinstanzlich gestellten Antrag und Behandlung dieser als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung; Zahlung und Freistellung von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von ...

  • rewis.io

    Beschwer des Berufungsklägers bei nicht ausdrücklicher Entscheidung über einen erstinstanzlichen Antrag

  • ra.de
  • rewis.io

    Beschwer des Berufungsklägers bei nicht ausdrücklicher Entscheidung über einen erstinstanzlichen Antrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 511
    Bei unklarer Antragstellung und unklarem Tenor ist für Beschwer des Berufungsklägers von Abweisung aller Anträge auszugehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511
    Erreichen der Berufungssumme bei nicht ausdrücklicher Entscheidung im Urteil über einen erstinstanzlich gestellten Antrag und Behandlung dieser als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung; Zahlung und Freistellung von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Berufungsbeschwer bei unentschiedenem erstinstanzlichem Antrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der erstinstanzlich übersehene Klageantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1285
  • MDR 2011, 810
  • VersR 2011, 816
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 29/09

    Eröffnung des Rechtsmittelzugs neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 58/10
    Denn wenn ein bestimmter Antrag in den Entscheidungsgründen eines - nicht mit einem Tatbestand versehenen - Urteils keine Erwähnung gefunden hat, bedeutet dies nicht notwendigerweise, dass das Gericht den Antrag versehentlich übergangen hat und deswegen hierzu keine Ausführungen erfolgt sind (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 16).

    Das Schweigen der Entscheidungsgründe kann auch darauf beruhen, dass das Gericht zwar die Abweisung aller Anträge beabsichtigt, die Abweisung aber nicht hinsichtlich aller Anträge begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, aaO Rn. 17).

    Bei einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, darf eine Partei nicht auf den verfahrensmäßig unsicheren Weg des § 321 ZPO verwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, aaO Rn. 20 ff.).

  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 62/10

    Bemessung der Rechtsmittelbeschwer: Berücksichtigung der mit der Berufung

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 58/10
    Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 3 mwN).

    Soweit aber die Hauptforderung nicht oder nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 5; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, NJW 2007, 1752 Rn. 9 und vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, juris Rn. 4 und vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10 aaO Rn. 5).

  • BGH, 13.02.2007 - VI ZB 39/06

    Einbeziehung der Kosten eines vorprozessual eingeholten

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 58/10
    Soweit aber die Hauptforderung nicht oder nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 5; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, NJW 2007, 1752 Rn. 9 und vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, juris Rn. 4 und vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10 aaO Rn. 5).

    Sie sind gleichrangig bei der Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, aaO Rn. 10).

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07

    Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 58/10
    Soweit aber die Hauptforderung nicht oder nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 5; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, NJW 2007, 1752 Rn. 9 und vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, juris Rn. 4 und vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10 aaO Rn. 5).
  • BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 39/09

    Berufung aufgrund weiterer Berücksichtigung von vorprozessualen Anwaltskosten als

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 58/10
    Soweit aber die Hauptforderung nicht oder nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 5; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, NJW 2007, 1752 Rn. 9 und vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, juris Rn. 4 und vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10 aaO Rn. 5).
  • BGH, 21.01.1986 - VI ZR 63/85

    Rechtsmittelbeschwer des Haftpflichtversicherers bei fehlendem Ausspruch der

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 58/10
    Auch den zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden Entscheidungsgründen (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1986 - VI ZR 63/85, NJW 1986, 2703, 2704) kann nicht mit der aus Gründen der Rechtssicherheit zu fordernden Gewissheit entnommen werden, ob sich die erfolgte Klageabweisung auch auf den Antrag vom 12. Januar 2010 erstrecken sollte.
  • BGH, 26.10.2010 - VI ZB 74/08

    Berufung im Verkehrsunfallprozess: Berücksichtigung ergänzenden Parteivortrags

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 58/10
    Danach ist der Kläger, soweit das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht, beschwert (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 28.05.1998 - VII ZR 160/97

    Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 58/10
    Da das Gericht bei einer unvollständigen Antragstellung jedoch hierauf hinweisen oder die Gründe dafür hätte aufklären müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - VII ZR 160/97, NJW 1998, 2977, 2978; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 297 Rn. 8; § 139 Rn. 3), was vorliegend nicht geschehen ist, spricht die Formulierung des Sitzungsprotokolls dafür, dass beide Anträge gestellt worden sind und sich das Amtsgericht mit beiden Anträgen befasst hat.
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 58/10
    Soweit aber die Hauptforderung nicht oder nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 5; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, NJW 2007, 1752 Rn. 9 und vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, juris Rn. 4 und vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10 aaO Rn. 5).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 63/14

    Berufungssumme bei teilweiser Klageabweisung: Anrechnung bereits geleisteter

    Danach ist der Kläger, soweit das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht, beschwert (Senatsbeschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 58/10, VersR 2011, 816 Rn. 6; vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646 Rn. 5 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 16 KR 73/10

    Krankengeld auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses

    Diese Gesichtspunkte sind aber der Auslegung des Tenors zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.04.2011, VI ZB 58/10, zit.nach juris).
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