Rechtsprechung
   BGH, 16.11.2021 - VI ZB 58/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,49287
BGH, 16.11.2021 - VI ZB 58/20 (https://dejure.org/2021,49287)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2021 - VI ZB 58/20 (https://dejure.org/2021,49287)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20 (https://dejure.org/2021,49287)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,49287) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 ZPO, § 3 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO

  • IWW
  • JurPC

    Beschwerdewert bei Unterlassung einer Äußerung

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer Äußerung

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 2; ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage auf Unterlassung einer Äußerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 2 ; ZPO § 3 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer Äußerung kommt es nicht nur auf deren Breitenwirkung, sondern auch auf die Wirkung der Äußerungen auf den Kläger selbst an.

  • rechtsportal.de

    ZPO § 2 ; ZPO § 3 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer Äußerung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer Äußerung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterlassung einer Äußerung: Bemessung des Beschwerdewerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Wonach richtet sich Beschwerdewert eines Anspruchs auf Unterlassung einer Äußerung?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Beschwerdewert eines Anspruchs auf Unterlassung einer Äußerung richtet sich nicht nur nach Breitenwirkung sondern auch nach Wirkung auf den Betroffenen selbst

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Höhe des Beschwerdewertes bei Antrag auf Unterlassung einer Äußerung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 262
  • MDR 2022, 292
  • GRUR 2022, 116
  • VersR 2022, 456
  • MIR 2022, Dok. 006
  • K&R 2022, 114
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16

    Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VI ZB 58/20
    a) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 9 mwN).

    Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend auf die nach verständiger Sichtweise zu besorgende Beeinträchtigung abgestellt, die von der beanstandeten Äußerung ausgehen und sich auf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers auswirken kann (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 10).

    Die Bedeutung der Sache für den Kläger richtet sich aber nicht allein nach der Breitenwirkung der beanstandeten Äußerung, sondern auch nach deren Wirkung auf den Kläger nach verständiger Sichtweise (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 11).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VI ZB 58/20
    Sollte das Berufungsgericht mit dem Hinweis, dass es sich um eine Äußerung in einem Rechtsanwaltsschreiben handelt, zum Ausdruck bringen wollen, dass dieser Umstand für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruchs relevant sein kann, wäre dies zwar im Grundsatz zutreffend (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279; BVerfG (K), NJW-RR 2007, 840).
  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 6/20

    Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde auf

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VI ZB 58/20
    Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 12 mwN).
  • BGH, 22.06.2021 - VI ZB 15/20

    Der Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VI ZB 58/20
    Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage und der Beschluss bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2021 - VI ZB 15/20, juris Rn. 4 mwN).
  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03

    Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einschränkung des

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VI ZB 58/20
    Sollte das Berufungsgericht mit dem Hinweis, dass es sich um eine Äußerung in einem Rechtsanwaltsschreiben handelt, zum Ausdruck bringen wollen, dass dieser Umstand für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruchs relevant sein kann, wäre dies zwar im Grundsatz zutreffend (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279; BVerfG (K), NJW-RR 2007, 840).
  • BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22

    Wohnungseigentümer beleidigt Wohnungseigentümer: WEG-Sache?

    Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Beschluss vom 16. November 2021 (VI ZB 58/20, MDR 2022, 262) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    Wie der Bundesgerichtshof in dem die erste Berufungsentscheidung aufhebenden Beschluss vom 16. November 2021 (VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 12) ausführt, ist es zutreffend, dass der Umstand, dass die Äußerungen in einem Rechtsanwaltsschreiben enthalten sind, für die rechtliche Beurteilung des Unterlassungsanspruchs relevant sein kann.

  • BGH, 17.01.2023 - VI ZB 114/21

    Folgenlosigkeit des Fehlens einer Sachdarstellung im Urteil; Bewertung des

    Das Fehlen einer Sachdarstellung bleibt allerdings dann folgenlos, wenn sich der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses erforderliche (hier: prozessuale) Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen und den dortigen Bezugnahmen ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 6, mwN).

    Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 9).

    Es hat ausweislich des von ihm im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Hinweisbeschlusses vom 11. Oktober 2021 zutreffend erkannt, dass sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Klägers an der beantragten Unterlassung und dem beantragten Widerruf richtet, und im Ausgangspunkt ebenfalls zutreffend auf die verständigerweise zu besorgende Beeinträchtigung abgestellt, die von den beanstandeten Äußerungen ausgeht und sich auf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers auswirken kann (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 10; vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 10).

    Es hat zu Recht die geringe Breitenwirkung der streitgegenständlichen Äußerungen in den Blick genommen, dabei aber auch erkannt, dass sich die Bedeutung der Sache nicht allein nach der Breitenwirkung der behaupteten Äußerungen, sondern auch nach deren verständigerweise anzunehmenden Wirkung auf den Kläger richtet (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 11, vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 338 Rn. 11).

  • BGH, 25.04.2023 - VI ZR 111/22

    Bemessung des Werts der Beschwer des zur Unterlassung ansehensbeeinträchtigender

    Denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Stellung des Verletzers und des Verletzten sowie von Art, Umfang und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung zu bewerten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, VersR 2016, 1459 Rn. 7 ff.; vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 8 mwN; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, MMR 2016, 413 Rn. 7 mwN; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage, Anhang I, V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht Rn. 16 f.).
  • LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19
    Der BGH hat durch Beschluss vom 16.11.2021 diesen Beschluss aufgehoben und an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Aktenzeichen VI ZB 58/20).
  • KG, 27.03.2023 - 10 W 30/23

    Streitwert eines Verfahrens auf Löschung von Äußerungen in einem sozialen

    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt es nicht nur, aber vor allem auf die "Breitenwirkung" einer Äußerung und ihre Wirkung auf den Kläger selbst an (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - VI ZB 114/21, Randnummer 10; BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, Randnummer 10/11; BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, Randnummer 10/11).
  • KG, 20.04.2023 - 10 W 69/23

    Fotomontage

    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt es nicht nur, aber vor allem auf die "Breitenwirkung" einer Äußerung und ihre Wirkung auf den Kläger (Antragsteller) selbst an (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - VI ZB 114/21, Randnummer 10; BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, Randnummer 10/11; BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, Randnummer 10/11).
  • KG, 08.09.2023 - 10 W 35/23

    Parallele Berichterstattung

    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt es nicht nur, aber vor allem auf die "Breitenwirkung" einer Äußerung und ihre Wirkung auf den Kläger (Antragsteller) selbst an (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - VI ZB 114/21, Randnummer 10; BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, Randnummer 10/11; BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, Randnummer 10/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht