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   BGH, 29.06.1982 - VI ZB 6/82   

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https://dejure.org/1982,3570
BGH, 29.06.1982 - VI ZB 6/82 (https://dejure.org/1982,3570)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1982 - VI ZB 6/82 (https://dejure.org/1982,3570)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82 (https://dejure.org/1982,3570)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - Verspäteter Eingang des Gesuchs um Wiedereinsetzung - Verschulden infolge verspäteter Kenntnisnahme

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 234; ZPO § 85 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1982, 971
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.07.1979 - VII ZB 7/79

    Wiedereinsetzung - Fristbeginn - Berufung - Telefonischer Auftrag - Kontrolle -

    Auszug aus BGH, 29.06.1982 - VI ZB 6/82
    Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zur Beantragung der Wiedereinsetzung, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war (s. zuletzt BGH Beschluß vom 12. Juli 1979 - VII ZB 7/79 = VersR 1979, 1124 und Urteil vom 21. März 1980 - V ZR 128/79 = VersR 1980, 678 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 128/79

    Erkennen oder Erkennenmüssen einer Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 29.06.1982 - VI ZB 6/82
    Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zur Beantragung der Wiedereinsetzung, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war (s. zuletzt BGH Beschluß vom 12. Juli 1979 - VII ZB 7/79 = VersR 1979, 1124 und Urteil vom 21. März 1980 - V ZR 128/79 = VersR 1980, 678 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.11.1998 - VI ZR 243/97

    Zustellung eines im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils

    Nach allgemeiner Auffassung ist das der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist (vgl. etwa Senat, Beschluß vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82 - VersR 1982, 971, 972; BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 1987 - II ZB 43/87 - VersR 1987, 1237 und vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - VersR 1997, 598, 599).
  • BGH, 13.05.1992 - VIII ZB 3/92

    Überwachungspflichten des Rechtsanwalts bei Eingang einer gerichtlichen

    Diese Frist beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war (Beschlüsse vom 1. Juni 1987 - II ZB 43/87 = VersR 1987, 1237, vom 29. November 1984 - X ZB 33/84 = VersR 1985, 283 und vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82 = VersR 1982, 971).

    Sinn und Zweck einer gerichtlichen Mitteilung über den Eingang eines Rechtsmittels an den Rechtsmittelkläger bestehen auch darin, diesem zu ermöglichen, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 1982 aaO S. 972 und 29. April 1975 - VI ZB 2/72 = VersR 1975, 860, 861).

  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 10/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Das der rechtzeitigen Einlegung der Berufung entgegenstehende Hindernis bestand in der Unkenntnis des Ablaufs der Berufungsfrist; es war zu dem Zeitpunkt behoben, in dem die Partei oder ihr Bevollmächtigter erkannte oder erkennen mußte, daß die erforderliche fristgebundene Prozeßhandlung versäumt war (vgl. BGH VersR 1982, 971).
  • BFH, 16.12.1988 - III R 13/85

    Finanzgerichtsverfassung - Wiedereinsetzung

    a) Das Hindernis für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist fällt weg, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Frist versäumt ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1966 II 110/63, BFHE 86, 257, BStBl III 1966, 561; Beschluß vom 30. Juni 1967 VI R 248/66, BFHE 89, 330, BStBl III 1967, 613; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 12. Juli 1979 VII ZB 7/79, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1980, 205; BGH-Urteil vom 21. März 1980 V ZR 128/79, Versicherungsrecht - VersR - 1980, 678, und BGH-Beschluß vom 29. Juni 1982 VI ZB 6/82, VersR 1982, 971; vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 56 Anm. 41; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 45. Aufl., § 234 Anm. 2).

    Vielmehr gehört es auch ohne einen besonderen Anlaß zu den Pflichten des Prozeßbevollmächtigten, den rechtzeitigen Eingang der Klage zu überwachen oder durch geeignetes Personal überwachen zu lassen (vgl. BGH-Beschluß in VersR 1982, 971).

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.12.2009 - 2 K 2122/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung der Klageschrift an das

    Das Hindernis für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist fällt weg, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.5.1966 II 110/63, BStBl III 1966, 561; Beschluss vom 30.6.1967 VI R 248/66, BStBl III 1967, 613; Beschluss des BGH vom 12.7.1979 VII ZB 7/79, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1980, 205; BGH-Urteil vom 21.3.1980 V ZR 128/79, VersR 1980, 678, und BGH-Beschluss vom 29.6.1982 VI ZB 6/82, VersR 1982, 971; vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 56 Anm. 24).

    Der Sinn und Zweck einer solchen gerichtlichen Mitteilung über den Eingang eines Rechtsmittels an den Rechtsmittelkläger liegt gerade darin, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist überprüfen zu können (vgl. BGH-Beschluss vom 29.6.1982 VI ZB 6/82, VersR 1982, 971).

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zweck der Fristenkontrolle

    Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu dem Zeitpunkt begann, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82, VersR 1982, 971, 972; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92, VersR 1993, 205, 206 und vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592).
  • BAG, 14.07.1994 - 4 AZN 332/94

    Fristenkontrolle mittels der gerichtlichen Eingangsmitteilung

    Dies ist bei Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Eingang und das Eingangsdatum des Rechtsbehelfs der Fall, denn es gehört zu den Pflichten des Prozeßbevollmächtigten, auch ohne konkreten Anhaltspunkt für eine Fristversäumnis anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Rechtsbehelfs bei Gericht zu überprüfen (so für die Berufung BAG Beschluß vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 - AP Nr. 14 zu § 233 ZPO 1977; BGH Beschluß vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82 - VersR 1982, 971 f.).
  • BVerwG, 15.07.2002 - 7 B 37.02

    Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung

    6 Für den Fall einer "normalen" gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum einer Rechtsmittelschrift hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Recht entschieden, dass es zu den Pflichten eines Anwalts gehöre, anhand dieser Nachricht zu überprüfen oder durch geeignetes Büropersonal überprüfen zu lassen, ob die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei (Beschluss vom 13. Mai 1992 VIII ZB 3/92 - NJW 1992, 2098; Beschluss vom 29. Juni 1982 IV ZB 6/82 VersR 1982, 971 f.; Beschluss vom 29. April 1975 VI ZB 2/75 VersR 1975, 860 ); denn es ist auch und gerade Zweck eines solchen gerichtlichen Schreibens, dem Anwalt diese Kontrolle zu ermöglichen.
  • BGH, 12.03.1986 - VIII ZB 6/86

    Zur Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts bezüglich des Stattgebens nach Stellung

    Zwar ist zutreffend, daß die Zweiwochenfrist beginnt, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war (s. BGH, Beschluß vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82, VersR 1982, 971, 972).
  • BGH, 03.07.1985 - IVb ZB 58/85

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

    Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat, daß die erforderliche fristgebundene Handlung versäumt ist (vgl. BGH Beschluß vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82 - VersR 1982, 971 m.w.N.).
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