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   BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06   

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BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06 (https://dejure.org/2007,2815)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2007 - VI ZB 61/06 (https://dejure.org/2007,2815)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06 (https://dejure.org/2007,2815)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren; Sachentscheidungsbefugnis im Fall der Aufhebung einer Kostengrundentscheidung in der höheren Instanz oder der Abänderung mit Wirkung für eine am Kostenfestsetzungsverfahren ...

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § 103; ; ZPO § 104; ; ZPO § 567; ; ZPO § 574

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 567; ZPO § 574
    Keine Sachentscheidung über Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungs-verfahren nach Aufhebung oder Änderung der Grundentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 § 103 § 104 § 567 § 574
    Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach Aufhebung der Kostengrundentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 784
  • MDR 2007, 742
  • FamRZ 2007, 552 (Ls.)
  • VersR 2007, 519
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 18.11.1980 - 6 WF 84/80
    Auszug aus BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06
    Dies gilt nicht nur, wenn eine Kostengrundentscheidung in der höheren Instanz aufgehoben wird, sondern kommt auch bei ihrer Abänderung in Betracht (vgl. OLG München, JurBüro 1970, 268; OLG Hamm, JurBüro 1976, 1692; 1977, 1141; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 1097; OLG Hamburg, JurBüro 1989, 502; LG Berlin, JurBüro 1978, 432).

    Bei dieser Sachlage haben die Beklagten zu 1 und 2 als Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen (vgl. KG, Rpfleger 1978, 384; OLG Hamm, JurBüro 1977, 1141; OLG Düsseldorf, aaO; Mümmler, JurBüro 1981, 1097 und 1989, 503).

  • BGH, 24.01.2006 - VI ZB 67/05

    Kostenverteilung und Festsetzung bei Streitgenossen mit unterschiedlichem

    Auszug aus BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06
    Diesen Teil der Kosten, der den Beklagten zu 1 und 2 als Streitgenossen gemeinsam entstanden ist, kann der Beklagte zu 2 jedenfalls nicht in vollem Umfang als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ersetzt verlangen, denn ein obsiegender Streitgenosse kann grundsätzlich nur die Erstattung des seiner eigenen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils der Anwaltskosten beanspruchen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 67/05 - VersR 2006, 808; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05 - WuM 2006, 529, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZB 53/05

    Kostenerstattung bei Teilunterliegen von Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06
    Diesen Teil der Kosten, der den Beklagten zu 1 und 2 als Streitgenossen gemeinsam entstanden ist, kann der Beklagte zu 2 jedenfalls nicht in vollem Umfang als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ersetzt verlangen, denn ein obsiegender Streitgenosse kann grundsätzlich nur die Erstattung des seiner eigenen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils der Anwaltskosten beanspruchen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 67/05 - VersR 2006, 808; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05 - WuM 2006, 529, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15

    Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs - Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn

    Eine inhaltliche Entscheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Kostengrundentscheidung, auf die das Gesuch gestützt wird, aufgehoben, oder zu Lasten des Antragstellers geändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3).
  • BGH, 05.05.2008 - X ZB 36/07

    Zustellungsbevollmächtigter

    Wird sie aufgehoben oder abgeändert, verliert ein auf ihrer Grundlage erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung seine Wirkung; ein gegen den Bestand des Kostenfestsetzungsbeschlusses gerichtetes Beschwerdeverfahren wird (zumindest insoweit) gegenstandslos mit der Konsequenz, dass eine Entscheidung in der Sache nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - VI ZB 61/06, VersR 2007, 519 m.w.N.).

    Aus Gründen der Rechtsklarheit (vgl. BGH, VersR 2007, 519), nämlich um den von ihnen ausgehenden fehlerhaften Rechtsschein zu beseitigen, werden der Kostenfestsetzungsbeschluss und der mit ihm ebenfalls gegenstandslose Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben.

  • BGH, 28.04.2015 - VI ZB 36/14

    Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren: Kostentragung bei

    Zwar verliert ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach allgemeiner Regel seine Wirkung, wenn die Kostengrundentscheidung, auf der er beruht, nachträglich wegfällt (Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 103 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 "Wegfall des Titels"; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, VersR 2007, 519 Rn. 3).
  • BGH, 27.10.2021 - VII ZB 7/21

    Zur Rechtsfrage des Verhältnisses zwischen der isolierten Kostenentscheidung nach

    Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass in einem solchen Fall eine auf der Grundlage einer überholten Kostengrundentscheidung erfolgte Kostenfestsetzung aus Gründen der Rechtsklarheit von Amts wegen aufzuheben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07 Rn. 6, NJW-RR 2008, 1082; Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06 Rn. 5, NJW-RR 2007, 784).
  • OLG Köln, 11.08.2008 - 2 Wx 26/08

    Unwirksamer Kostenfestsetzungsbeschluss bei Änderung der Kostengrundentscheidung

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es allgemeiner Ansicht und insbesondere der ständigen Rechtsprechung, daß ein Kostenfestsetzungsbeschluß - ohne daß es hierzu eines gesonderten Ausspruchs bedarf - wirkungslos wird, wenn die Kostengrundentscheidung, auf der er beruht, aufgehoben oder auch nur, und sei es selbst nur in geringem Maße, geändert wird (vgl. OLG Köln [17. Zivilsenat], OLG-Report 2006, 588; KG KG-Report 1993, 59; OLG Düsseldorf, JurBüro 1984, 286; OLG Frankfurt, MDR 1983, 941; OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2005, 328; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2000, 185; OLG München, JurBüro 1982, 447; OLG München, MDR 2001, 414; LAG Düsseldorf, JurBüro 1987, 1232 [1233]; Giebel in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 104, Rdn. 134; Mathias in van Eicken, Kostenfestsetzung, 2006, Rdn. B 140; Mümmler, JurBüro 1982, 448; Musielak/Wolst, a.a.O., § 104, Rdn. 40; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 103, Rdn. 7 und 66; Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rdn. 21, Stichwort "Wegfall des Titels"; vgl. auch BGH VersR 2007, 519).

    Auch wenn es einer solchen Aufhebung nicht bedarf, kann sie im Interesse der Rechtssicherheit, zur Klarstellung zweckmäßig sein (vgl. BGH VersR 2007, 519; OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2005, 328; LAG Düsseldorf, a.a.O.; Giebel in Münchener Kommentar, a.a.O., § 104, Rdn. 134).

  • BVerwG, 09.04.2010 - 1 WDS-KSt 6.09

    Wehrbeschwerdeverfahren; Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Besetzung

    Der Arbeitsaufwand des Gerichts oder des Bevollmächtigten stellt keinen Grund dar, den Auffangwert zu ermäßigen oder anzuheben (vgl. LArbG Kiel, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 2 Ta 86/06 - [...] Rn. 10 = JurBüro 2007, 258 ).
  • OLG Hamburg, 03.02.2011 - 4 W 47/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei getrennt

    Insoweit hat das Landgericht in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 06.09.2010 durch die Abänderung der ihm zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung im Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24.08.2010 ohne weiteres gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 784; Senat, Beschl. v. 12.02.2008 - 8 W 275/07 - und v. 23.05.2008, 8 W 124/08; Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 "Wegfall des Titels").
  • LAG Hessen, 20.02.2017 - 2 Ta 63/15

    Über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann nicht

    Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin als Antragstellerin des Kostenfestsetzungsverfahrens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - Aktenzeichen VI ZB 61/06 - Rn. 6 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris).
  • BGH, 18.09.2014 - V ZB 83/14
    Vielmehr wäre dieser Beschluss bei einer Aufhebung der Kostengrundentscheidung ohne weiteres hinfällig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3).
  • BGH, 16.02.2012 - IX ZB 31/09

    Beschwerdefähigkeit der Frage der Umsatzsteuererstattung für den

    Die ergangene Kostenfestsetzung kann deshalb keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3).
  • BGH, 18.09.2014 - V ZB 85/14
  • BGH, 18.09.2014 - V ZB 89/14
  • BGH, 18.09.2014 - V ZB 84/14
  • KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19

    Rückfestsetzung von auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss geleisteten Zahlungen

  • OLG Celle, 23.10.2008 - 2 W 226/08

    Behandlung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses und des dagegen eingelegten

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