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   BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04   

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BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04 (https://dejure.org/2006,2604)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2006 - VI ZB 66/04 (https://dejure.org/2006,2604)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2006 - VI ZB 66/04 (https://dejure.org/2006,2604)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen durch einen Haftpflichtversicherer ohne eigene Rechtsabteilung beauftragten Unterbevollmächtigten mit Sitz am Prozessgericht; Möglichkeit der Vornahme des erforderlichen Informationsaustausches auf schriftlichem ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91
    Kosten der Zuziehung eines am Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalts durch Haftpflichtversicherer ohne eigene Rechtsabteilung als notwendige Rechtsverfolgungskosten

  • RA Kotz

    Prozesskosten - Unterbevollmächtigung und Reisekostenersparnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2
    Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am Geschäftssitz beauftragten Hauptbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten des Unterbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 1089
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04
    a) Das Beschwerdegericht ist allerdings von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen, dass die Kosten eines - hier tatsächlich eingeschalteten - Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Anwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Unterbevollmächtigten entstanden wären (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - VersR 2005, 997, 998 und vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - VersR 2004, 352, 353 und BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899, jeweils m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - (aaO) bereits entschieden, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO anzusehen ist, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (so genanntes Outsourcing).

    Dies reicht zur Begründung einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Recht des Haftpflichtversicherers auf Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten am Geschäftssitz (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - aaO) nicht aus, zumal die Beklagte zu 2 geltend macht, ihre Sachbearbeiter seien juristisch nicht geschult und verfügten über keine prozessualen Kenntnisse.

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04
    a) Das Beschwerdegericht ist allerdings von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen, dass die Kosten eines - hier tatsächlich eingeschalteten - Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Anwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Unterbevollmächtigten entstanden wären (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - VersR 2005, 997, 998 und vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - VersR 2004, 352, 353 und BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04
    Davon kann auszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befassten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212, 1213 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - VersR 2005, 1305, 1306).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03

    "Unterbevollmächtigter"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04
    Davon kann auszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befassten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212, 1213 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - VersR 2005, 1305, 1306).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04
    Vielmehr wird dessen Beauftragung bei einem Unternehmen, das laufend Rechtsstreitigkeiten zu führen hat, auch von dessen Interesse getragen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - BGH-Report 2005, 472, 473), was insbesondere die Kommunikationswege vereinfachen kann.
  • BGH, 23.03.2004 - VIII ZB 145/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer eingeschalteter Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04
    Darüber hinaus ist die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei in der Regel nicht nur deshalb als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866).
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04
    a) Das Beschwerdegericht ist allerdings von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen, dass die Kosten eines - hier tatsächlich eingeschalteten - Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Anwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Unterbevollmächtigten entstanden wären (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - VersR 2005, 997, 998 und vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - VersR 2004, 352, 353 und BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562 Rn. 9 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, VersR 2004, 352, 353; vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6).
  • BGH, 10.07.2012 - VIII ZB 106/11

    Kostenausgleichsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, WM 2003, 1617 unter [B] II 2 a; vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 Rn. 6; vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 unter II 2 a; vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 4) stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären.

    Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, aaO unter [B] II 2 b bb; vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, aaO Rn. 6), ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

  • BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter B II 2 a; vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 4; vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 Rn. 6; vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724 unter II 2; vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11, NJW 2012, 2888 Rn. 7) stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären.
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12

    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6 und vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 und vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 25.04.2017 - 20 WF 58/17

    Kostenfestsetzung in Familiensachen: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Wird eine Angelegenheit von rechtlich geschulten Mitarbeitern bearbeitet, so kann erwartet werden, dass diese in der Lage sind, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt umfassend schriftlich zu unterrichten (BGH VersR 2006, 1089).
  • OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen

    Nach der Entscheidung des BGH vom 16. Oktober 2002 (NJW 2003, 898; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 430 zum sog. "Outsourcing" sowie BGH VersR 2006, 1089 und BGH NJW 2006, 3008) ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO kommt dennoch nicht in Betracht, weil der Senat nicht von der Rechtsprechung des BGH abweicht, der in seinen Entscheidungen immer darauf abgestellt hat, dass der Haftpflichtversicherer selbst Partei ist (BGH NJW-RR 2004, 430; BGH NJW-RR 2004, 1212; BGH VersR 2006, 1089).

  • OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 8 W 29/09

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen "Hausanwalts"

    Seit der Entscheidung des BGH vom 16. Oktober 2002 (NJW 2003, 898; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 430 zum sog. "Outsourcing" sowie BGH NJW-RR 2005, 1662; BGH VersR 2006, 1089; BGH NJW 2006, 3008) ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO anzusehen.

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte deren Aufgaben zumindest zum Teil auf den hier als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalt ("Outsourcing"; BGH NJW-RR 2004, 430; BGH VersR 2006, 1089) überträgt und lediglich "Vorarbeiten" selbst - durch Herrn H - durchführt.

    Nachdem die Beklagte ihren "Hausanwalt" an ihrem Geschäftssitz beauftragt hat, kommt es wegen des bereits bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht auf die Notwendigkeit eines persönlichen Mandantengesprächs bei der Erteilung des Prozessauftrags an (KGR Berlin 2007, 418; BGH NJW 2006, 3008; BGH VersR 2006, 1089; BGH FamRZ 2004, 866).

  • KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07

    Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers

    Zur Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers: Die Berücksichtigung scheitert dann nicht an dem Umstand, dass der Kläger über ausreichendes Personal zur schriftlichen Instruktion seines Hauptbevollmächtigten verfügt, wenn seine Geschäftstätigkeit den laufenden Anfall bundesweiter Gerichtsverfahren zur Folge hat (zustimmend zu BGH, 4. ZS, BGHR 2006, 1334 [1335] und zugleich kritisch gegenüber BGH, 6. ZS, VersR 2006, 1089 [1090]).

    Nachdem jede Partei im Rahmen von § 91 ZPO die Obliegenheit trifft, unter mehreren gleichgearteten Rechtsverfolgungsmaßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. für viele: BGH VersR 2006, 1089 [1090]), waren daher vorliegend nur die fiktiven Flugkosten festsetzbar.

    Auch im Falle eines Haftpflichtversicherers mit mutmaßlich vielzähligen jährlichen Gerichtsverfahren hat der Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) diese allgemeine Regel angewandt (BGH VersR 2006, 1089 [1090]).

  • OLG Celle, 20.03.2014 - 2 W 57/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten; Begrenzung durch die

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschl. v. 04. April 2006, VI ZB 66/04).
  • OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14

    Reisekostenerstattung des am Drittort ansässigen Rechtsanwalts: Spezialkenntnisse

    Hat eine Partei keine eigene Rechtsabteilung, sondern beauftragt bei rechtlichen Schwierigkeiten einen am Geschäftsort ansässigen Hausanwalt (Outsourcing), so ist auch dies regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich im Sinne des § 91 ZPO (BGH NJW 2011, 3521; BGH, Beschluss vom 04.04.2006, VI ZB 66/04; BGH NJW-RR 2004, 430).
  • OLG Stuttgart, 02.02.2009 - 8 W 35/09

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im

  • OLG Brandenburg, 28.09.2023 - 6 W 94/23

    Sind Reisekosten eines "Rechtsanwalts am dritten Ort" erstattungsfähig?

  • OLG Brandenburg, 11.04.2022 - 6 W 19/22

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Voraussetzungen für die

  • OLG Brandenburg, 03.02.2023 - 6 W 14/23

    Durch eine Partei eingeholte verfahrensbegleitende privatgutachterlicher

  • OLG München, 14.01.2009 - 11 W 2833/08

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und Abwesenheitsgeld: Beauftragung eines

  • OLG Brandenburg, 14.04.2021 - 6 W 99/19

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines von der im Verkehrsunfallprozess verklagten

  • OLG Brandenburg, 23.11.2020 - 6 W 89/20
  • KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20

    Umfang der zu erstattenden Reisekosten eines einer überörtlichen Sozietät

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