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   BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08   

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https://dejure.org/2009,2395
BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08 (https://dejure.org/2009,2395)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2009 - VI ZB 69/08 (https://dejure.org/2009,2395)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 (https://dejure.org/2009,2395)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Überwachung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, wenn ein Verlängerungsantrag gestellt wird - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überwachung des Ablaufs einer Berufungsbegründungsfrist bei einem gestellten Antrag auf Fristverlängerung; Pflicht eines Prozessbevollmächtigten zur rechtzeitigen Verifizierung des wirklichen Endes einer Frist

  • kanzlei.biz

    Anwalt hat die Pflicht Fristverlängerungen zu überprüfen.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überwachung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Überwachung der Berufungsbegründungsfrist bei Verlängerungsantrag

  • kanzlei.biz

    Anwalt hat die Pflicht Fristverlängerungen zu überprüfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2
    Überwachung des Ablaufs einer Berufungsbegründungsfrist bei einem gestellten Antrag auf Fristverlängerung; Pflicht eines Prozessbevollmächtigten zur rechtzeitigen Verifizierung des wirklichen Endes einer Frist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kontrolle Berufungsbegründungsfrist bei Verlängerungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsbegründungsfrist, Fristverlängerung und die Rückfrage bei Gericht

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 43 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Überwachung der Berufungsbegründungsfrist

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Überwachung der Berufungsbegründungsfrist

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 43 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Überwachung der Berufungsbegründungsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 401
  • FamRZ 2010, 370
  • VersR 2010, 789
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZB 65/06

    Anforderungen an die Form eines das Verfahren abschließenden Beschlusses;

    Auszug aus BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08
    Insoweit weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass dem Prozessbevollmächtigten einer Partei der Verlust eines fristwahrenden Schriftsatzes auf dem Postweg nicht anzulasten sei, dass er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen dürfe und dass er grundsätzlich nicht verpflichtet sei, sich bei Gericht nach dem Eingang eines Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - VersR 2008, 234, 235, m. w. N.).

    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: ständiger Auslandsaufenthalt des Beklagten sowie Auslandsaufenthalte und Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO).

    In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZB 26/05 - VersR 2007, 713, jeweils m. w. N.).

    Er hätte sich vielmehr rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist, gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht, Gewissheit verschaffen müssen, nachdem keine entsprechende Verfügung zugegangen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 8; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO).

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZB 14/06

    Anforderungen an die Fristenkontrolle bei Verlängerung von Fristen

    Auszug aus BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08
    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: ständiger Auslandsaufenthalt des Beklagten sowie Auslandsaufenthalte und Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO).

    In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZB 26/05 - VersR 2007, 713, jeweils m. w. N.).

    Er hätte sich vielmehr rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist, gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht, Gewissheit verschaffen müssen, nachdem keine entsprechende Verfügung zugegangen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 8; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO).

  • BGH, 14.07.1999 - XII ZB 62/99

    Berufung - Begründungsfrist - Zustellung - Wiedereinsetzungsantrag - Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08
    Das gilt auch, wenn die Fristverlängerung bereits einige Tage vor Fristablauf beantragt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663).
  • BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08
    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: ständiger Auslandsaufenthalt des Beklagten sowie Auslandsaufenthalte und Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO).
  • BGH, 26.06.2006 - II ZB 26/05

    Löschung der Berufungsbegründungsfrist nach Stellung eines Verlängerungsantrages

    Auszug aus BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08
    In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZB 26/05 - VersR 2007, 713, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Allerdings habe der Prozessbevollmächtigte durch eine ordnungsgemäße Büroorganisation dafür Sorge zu tragen, dass nach einem Fristverlängerungsantrag eine Frist nicht versäumt werde; er habe insbesondere sicherzustellen, dass "vor Ablauf der zu verlängernden Frist der wirkliche Fristablauf festgestellt wird", damit er gegebenenfalls einen erneuten Fristverlängerungsantrag stellen könne (BGH, MDR 2010, 401; NJW-RR 2015, 700).

    Deshalb sei durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, "dass vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird, etwa durch Rückfrage beim Gericht (BGH, MDR 2010, 401; NJW-RR 2015, 700; beide zur Berufungsbegründungsfrist)".

    Hierbei hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten überspannt, indem es unter Verkennung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - offenbar aufgrund eines Fehlverständnisses einer in einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthaltenen Formulierung (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8) - angenommen hat, im Rahmen der anwaltlichen Fristenkontrolle müsse für den - hier gegebenen - Fall eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass bereits vor dem Ablauf der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist ("vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist") das wirkliche Ende der Frist, "etwa durch Rückfrage beim Gericht", festgestellt werde.

    (a) Soweit einer von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung herangezogenen früheren Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8) aufgrund der dort gewählten Formulierung, wonach in jedem Fall durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen sei, dass "vor dem Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird", eine - in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings auch damals nicht vorgesehene (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 6 f.) - Erkundigungspflicht noch vor Ablauf der ursprünglichen gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist entnommen werden könnte, hat dieser Senat selbst an dieser Auffassung nicht festgehalten, sondern vorsorglich eine entsprechende Klarstellung vorgenommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13).

  • BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts

    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06; vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit dieser Rückfrage ist nämlich nicht der Ablauf der ursprünglichen, sondern der Ablauf der beantragten verlängerten Frist (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14, NJW-RR 2015, 700 Rn. 13; vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 211/12, NJW-RR 2016, 376 Rn. 11, 14; missverständlich insoweit Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8: "vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist").

  • BGH, 16.10.2014 - VII ZB 15/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei einem

    Geht auf einen Fristverlängerungsantrag keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - Gewissheit verschaffen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. November 2009, VI ZB 69/08, MDR 2010, 401).

    Spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung muss diese Eintragung überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche Frist eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9; Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, MDR 2010, 401; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGH-Report 2002, 246, 247; Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663, jeweils m.w.N.).

    Geht keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte, der eine Fristverlängerung beantragt hat, rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - Gewissheit verschaffen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 8; Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, MDR 2010, 401).

  • BGH, 20.02.2018 - VI ZB 47/17

    Entsprechen eines ersten Antrags eines Rechtsanwalts auf Verlängerung der

    Zu den erheblichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift zählt insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12; vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 10).
  • BGH, 18.01.2018 - V ZB 166/17

    Versagung der form- und fristgerecht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen

    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er - wie hier - einen erheblichen Grund vorträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6; Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, VersR 2017, 1166 Rn. 12).

    In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass rechtzeitig vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist - ggf. durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8; Beschluss vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14, NJW-RR 2015, 700 Rn. 12; Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, VersR 2017, 1166 Rn. 13).

  • OVG Thüringen, 28.04.2015 - 4 KO 393/08

    Beitragsrecht: Zum Ersatz von Zinsaufwendungen und entgangener Guthabenzinsen

    Denn sie durften mangels feststellbarer besonderer Umstände bei der Aufgabe zur Post auf die ordnungsgemäße Beförderung - ebenso wie auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten - vertrauen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 6 m. w. N.).

    Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass, wie selbst der Beklagte hat vortragen lassen, im Fristenkalender der Beklagtenbevollmächtigten die ursprünglichen Fristen (30. Juli 2008) gestrichen und die neuen, beantragten Fristen (1. September 2008, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO) eingetragen worden waren (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 10).

    Dies bedeutet, dass dann der Fristenkalender Tag für Tag durchgesehen und zugleich durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden muss, dass vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist das tatsächliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris, Rn. 7, und 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.).

  • OVG Thüringen, 28.04.2015 - 4 KO 392/08

    Ersatz von Zinsaufwendungen und entgangener Guthabenzinsen aufgrund des

    Denn sie durften mangels feststellbarer besonderer Umstände bei der Aufgabe zur Post auf die ordnungsgemäße Beförderung - ebenso wie auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten - vertrauen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 6 m. w. N.).

    Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass, wie selbst der Beklagte hat vortragen lassen, im Fristenkalender der Beklagtenbevollmächtigten die ursprünglichen Fristen (30. Juli 2008) gestrichen und die neuen, beantragten Fristen (1. September 2008, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO) eingetragen worden waren (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 10).

    Dies bedeutet, dass dann der Fristenkalender Tag für Tag durchgesehen und zugleich durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden muss, dass vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist das tatsächliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris, Rn. 7, und 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.).

  • OVG Thüringen, 28.04.2015 - 4 KO 391/08

    Ersatz entgangener Guthabenzinsen aufgrund des "Beitragsmoratoriums" im Freistaat

    Denn sie durften mangels feststellbarer besonderer Umstände bei der Aufgabe zur Post auf die ordnungsgemäße Beförderung - ebenso wie auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten - vertrauen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 6 m. w. N.).

    Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass, wie selbst der Beklagte hat vortragen lassen, im Fristenkalender der Beklagtenbevollmächtigten die ursprünglichen Fristen (30. Juli 2008) gestrichen und die neuen, beantragten Fristen (1. September 2008, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO) eingetragen worden waren (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 10).

    Dies bedeutet, dass dann der Fristenkalender Tag für Tag durchgesehen und zugleich durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden muss, dass vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist das tatsächliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris, Rn. 7, und 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12

    Organisationsverschulden des Rechtsanwalts bei Versäumung der

    aa) Ein Rechtsanwalt darf auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung nicht so lange vertrauen, wie er keine anders lautende Nachricht vom Gericht erhält (BGH Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - FamRZ 2010, 370 Rn. 9).
  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 324/20

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ersten Antrag eines Rechtsanwalts

    Soweit abweichend davon einer früheren Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eine Erkundigungspflicht noch vor Ablauf der gesetzlichen Frist entnommen werden könnte (BGH Beschluss vom 24. November 2011 - VI ZB 69/08 - FamRZ 2010, 370 Rn. 10; vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14 - NJW-RR 2015, 700 Rn. 12), hält dieser Senat selbst daran nicht fest (BGH Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16 - NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13).
  • BGH, 13.10.2011 - VII ZR 29/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ingangsetzung der Wiedereinsetzungsfrist

  • BGH, 31.03.2010 - XII ZB 166/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei Übermittlung

  • OLG Frankfurt, 15.03.2010 - 4 U 240/09
  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 112/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • OLG Frankfurt, 12.04.2021 - 22 U 222/20
  • BVerwG, 24.04.2019 - 2 B 1.19

    Keine Wiedereinsetzung wegen fehlender Notierung einer Vorfrist für

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2015 - 23 U 80/15

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

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