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   BGH, 10.04.2018 - VI ZB 70/16   

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https://dejure.org/2018,33086
BGH, 10.04.2018 - VI ZB 70/16 (https://dejure.org/2018,33086)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2018 - VI ZB 70/16 (https://dejure.org/2018,33086)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16 (https://dejure.org/2018,33086)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten; Erfolgen der anwaltlichen Tätigkeit in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Unkenntnis von Berufungsrücknahme: Verobjektivierte ex-ante-Sicht zählt

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten des Berufungsbeklagten nach einem in Unkenntnis der Berufungsrücknahme des Klägers erfolgten Antrag auf Zurückweisung der Berufung

  • ra.de
  • der-rechtsberater.de

    Ersatz von Rechtsanwaltskosten, wenn die Tätigkeit in Unkenntnis einer zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erfolgt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3201
    Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten; Erfolgen der anwaltlichen Tätigkeit in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3201

  • datenbank.nwb.de

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten des Berufungsbeklagten nach einem in Unkenntnis der Berufungsrücknahme des Klägers erfolgten Antrag auf Zurückweisung der Berufung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Kenntnis von Berufungsrücknahme: Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsanwaltskosten für Antrag auf Zurückweisung der Berufung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erstattungsfähig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsanwaltskosten für Antrag auf Zuweisung der Berufung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erstattungsfähig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei anwaltlicher Tätigkeit in Unkenntnis einer zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten in Unkenntnis einer zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme entstandenen Rechtsanwaltskosten

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 91 ZPO
    Unkenntnis von Berufungsrücknahme: Verobjektivierte ex-ante-Sicht zählt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anwaltsbestellung nach Berufungsrücknahme

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 91 ZPO
    Unkenntnis von Berufungsrücknahme: Verobjektivierte ex-ante-Sicht zählt

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 91 Abs 1; ZPO § 516 Abs 3; RVG VV Nr 3201
    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der 1,1 Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts des Berufungsbeklagten für die Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem die Zurückweisung der Berufung beantragt wurde. Der Berufungskläger hatte zuvor bereits seine Berufung zurückgenommen, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1407
  • FamRZ 2019, 62
  • VersR 2018, 1469
  • AnwBl 2019, 46
  • AnwBl Online 2019, 71
  • Rpfleger 2019, 54
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17

    Erstattungsfähigkeit der der beklagten Partei durch die Einreichung einer

    a) Nach der Rechtsprechung des XII. und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 24; siehe auch bereits Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 365 Rn. 22 zu § 80 FamFG; Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn. 10), die der Senat für überzeugend hält, ist Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte.

    Deshalb sind Kosten, die der Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Rechtsmittels verursacht hat und als sachdienlich ansehen durfte, notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn. 10).

  • BGH, 18.12.2018 - VI ZB 2/18

    Die Klage war zurückgenommen worden, noch bevor der Beklagtenvertreter seine

    c) Zur Erstattungsfähigkeit der dem Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten, wenn die anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Klageabweisung und seine Begründung) in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Klagerücknahme erfolgt (Fortführung Senat, Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, MDR 2018, 1407).

    a) Das Beschwerdegericht ist zu Recht von der (grundsätzlichen) Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten ausgegangen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 22 ff.).

  • KG, 25.05.2022 - 5 W 22/22

    Reisekosten

    (c) Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr allein, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, Rn. 10, juris; Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 -300, Rn. 24).

    Abzustellen ist bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit angefallener Kosten mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, Rn. 10, juris; Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 -300, Rn. 24).

    Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, Rn. 10, juris; Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 -300, Rn. 24).

  • OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die individueller

    Dass das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2 - nach Erhebung der zivilprozessualen Klage - in zweiter Instanz durch das Landgericht Saarbrücken gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Auflage (Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an den Zeugen K. und einen weiteren Geschädigten) vorläufig eingestellt wurde, ist unerheblich, da für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten auf die "verobjektivierte" ex ante-Sicht der Partei zum Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme (hier: der Beauftragung des Rechtsanwalts) abzustellen ist (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, MDR 2018, 1407 Rn. 10; vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 24; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2019 - 9 W 27/18, BeckRS 2019, 1481).
  • OLG Schleswig, 22.10.2018 - 9 W 142/18

    Kostenfestsetzungsbeschluss: Berücksichtigung eines Amtshaftungsanspruchs der

    Kommt es auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation an und ist aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit der die Kosten auslösenden Maßnahme durch einen objektiven Betrachter zu bejahen (BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 70/16 Rn. 10), ändert sich hieran nichts dadurch, dass die konkrete prozessuale Situation durch einen Dritten möglicherweise amtspflichtwidrig (mit-) verursacht wurde.

    Wie ausgeführt, ist auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und auf die Beurteilung der Sachdienlichkeit aus diesem Blickwinkel durch einen objektiven Betrachter abzustellen (BGH, Beschluss vom 10.04.2018, aaO Rn. 10).

    Die Entscheidungen des I. und III. Zivilsenats vom 23.11.2006, 25.02.2016 und 05.10.2017 stehen dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 10.04.2018, aaO Rn. 12 f).

  • OLG Saarbrücken, 21.01.2019 - 9 W 27/18

    Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung bei sich überschneidenden

    Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 24; vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, MDR 2018, 1407 Rn. 10; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 114).

    Die somit in Unkenntnis der Berufungsrücknahme erbrachte anwaltliche Tätigkeit war im damaligen Zeitpunkt aus der maßgebenden Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 20, und vom 10. April 2018, aaO, Rn. 11).

    Die Verfügungskläger hätten es in der Hand gehabt, durch ihren Prozessbevollmächtigten den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten zu 3 gleichzeitig mit der Einreichung der Berufungsrücknahme hierüber zu informieren und dadurch (möglicherweise) den Anfall der Verfahrensgebühr auf dessen Seite zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018, aaO, Rn. 14).

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