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   BGH, 27.03.2012 - VI ZB 74/11   

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https://dejure.org/2012,5824
BGH, 27.03.2012 - VI ZB 74/11 (https://dejure.org/2012,5824)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2012 - VI ZB 74/11 (https://dejure.org/2012,5824)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11 (https://dejure.org/2012,5824)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO
    Berufungsverfahren: Erweiterung des Berufungsantrags zur Erreichung der Berufungssumme

  • verkehrslexikon.de

    Zur eingeschränkten Möglichkeit der Erhöhung der Berufungssumme über die Beschwergrenze hinweg - Erhöhung muss von der Berufungsbegründung gedeckt sein

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Erweiterung eines Berufungsantrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erweiterung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist?; § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • rewis.io

    Berufungsverfahren: Erweiterung des Berufungsantrags zur Erreichung der Berufungssumme

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Erweiterung des Berufungsantrags zur Erreichung der Berufungssumme nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist muss von Berufungsbegründung gedeckt sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Anforderungen an die Erweiterung eines Berufungsantrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unter welchen Voraussetzungen kann Berufung erweitert werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsantrag und Berufungssumme

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufungsantrag sollte stets die erforderliche Beschwer bei Einlegung besitzen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unter welchen Voraussetzungen kann die Berufung erweitert werden? (IBR 2012, 1271)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 662
  • MDR 2012, 932
  • NZV 2012, 373
  • NJ 2012, 475
  • FamRZ 2012, 972
  • VersR 2012, 773
  • ZfBR 2012, 554
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07

    Verwerfung der Berufung bei Nichterreichen der Berufungssumme in der

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - VI ZB 74/11
    Zwar kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht, da ein die Berufungssumme unterschreitender Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Umfang erweitert werden kann; solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, 715 und vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 9).

    Aus diesem Grunde ist, wie das Berufungsgericht unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, aaO Rn. 11) zutreffend ausgeführt hat, die Berufung schon dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger - wie hier - zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat.

  • BGH, 09.11.2004 - VIII ZB 36/04

    Erweiterung eines zunächst beschränkten Berufungsantrags

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - VI ZB 74/11
    Zwar kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht, da ein die Berufungssumme unterschreitender Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Umfang erweitert werden kann; solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, 715 und vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines von mehreren Streitgegenständen oder eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 6 mwN; vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, juris Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZR 317/12, juris [zur Nichtzulassungsbeschwerde]; vgl. zu § 519 ZPO aF: BGH, Urteil vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, juris Rn. 9: bei "teilbarem Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen").
  • OLG München, 20.03.2014 - 14 U 764/12

    Kein Schadensersatz im Fall des unter Wert versteigerten "Teuersten Teppichs der

    Die Stellung eines auf einen Teilbetrag einer Leistungsklage beschränkten Rechtsmittelantrags mit dem Vorbehalt der Erweiterung der Berufungsanträge während des Berufungsverfahrens ist grundsätzlich ausreichend bestimmt und möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1997, XII ZR 39/97, NJW 1998, 572; Beschluss vom 27.3.2012, Az. VI ZB 74/11, NJW-RR 2012, 662 ).
  • OLG Köln, 22.09.2020 - 9 U 130/19
    Eine Erweiterung des Berufungsantrags nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann somit nur auf schon in der Berufungsbegründung angeführte Gründe gestützt werden (BGH NJW 2005, 3067; BGH NJW-RR 2005, 714 [715]; BGH NJW-RR 2012, 662 [663]; Musielak/Voit-Ball, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 520, Rdnr.25; BeckOK-Wulf, ZPO, 37. Edition, Stand: 01.07.2020, § 520, Rdnr.18).
  • OLG Hamm, 05.03.2020 - 13 U 326/18

    "Dieselskandal"; Nutzungsentschädigung; Reparaturkosten; Erweiterung des

    a) Eine grundsätzlich zulässige Erweiterung des Berufungsantrags auf eine sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende, innerhalb der Begründungsfrist aber nicht geltend gemachte Beschwer kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur auf schon in der Berufungsbegründung angeführte Gründe gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, Rn. 9; vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14, juris Rn. 20; vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, juris Rn. 8; Urteile vom 21. September 2017 - I ZR 29/13, juris Rn. 15; vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, juris Rn. 16; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZR 190/18, juris Rn. 2).
  • BGH, 19.10.2021 - VI ZR 1173/20

    Wirkungen eines Anerkenntnisses im Berufungsverfahren

    Eine Erweiterung des Berufungsantrags ist grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, NJW-RR 2012, 662 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16, NZM 2017, 358 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 01.06.2017 - III ZB 77/16

    Berufungsverfahren: Zulässigkeit der Berufung des Klägers bei Reduzierung des

    Dies steht in Einklang damit, dass der Berufungskläger sein Rechtsmittel noch bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern kann, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (s. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 1985 aaO; Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146 [insoweit nicht in BGHZ 145, 256 mit abgedruckt] und Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, NJW-RR 2012, 662 f Rn. 7 f).
  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 503/14

    Ehe- und Familienstreitsachen: Fehlerhafte Verwerfung eines Rechtsmittels wegen

    Im Übrigen steht es einem Rechtsmittelführer - in Ehesachen mit der Einschränkung des § 145 Abs. 1 Satz 1 FamFG - frei, auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist den Beschwerdeantrag zu erweitern, soweit sich die Erweiterung auf bereits in der Rechtsmittelbegründungsschrift enthaltene Gründe stützt (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1997 - XII ZR 39/97 - NJW-RR 1998, 572 und BGH Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11 - NJW-RR 2012, 662 Rn. 8).
  • BGH, 12.10.2022 - IV ZB 29/21

    Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

    Solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei unterschritten (BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16, WuM 2017, 220 Rn. 9; vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, VersR 2012, 773 Rn. 7 f.; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 9 f.; vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714 unter II 2 a [juris Rn. 10]).
  • OLG Karlsruhe, 09.06.2023 - 20 UF 84/22

    Erreichen des Beschwerdewertes nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im

    Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist kann die Erweiterung jedoch nur auf schon in der Beschwerdebegründung angeführte Gründe gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11 -, juris).

    Etwas anderes gilt aber, sobald feststeht, dass eine Erweiterung des die Beschwerdesumme unterschreitenden Beschwerdeantrags ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - VI ZB 74/11 - juris, Rn. 7; LG Nürnberg-Fürth, Verfügung vom 29. April 2015 - 8 S 9557/14 - beckonline, Rn. 9; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 28. September - 5 S 50/11 -, beckonline, Rn. 3).

    Für die Antragstellerin ist es auch bei Erweiterung ihres Beschwerdeantrags nicht mehr möglich, die Beschwerdesumme zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - VI ZB 74/11 - juris, Rn. 8).

  • BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlicher Inhalt des

    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04, NJW-RR 2005, 865; Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, juris Rn. 5; Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, NJW-RR 2012, 662 Rn. 5), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 09.11.2021 - VI ZB 45/21

    Auswirkung einer erstmalig in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage auf den

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

  • OLG Köln, 28.06.2015 - 19 U 163/14

    Haftung des aus Gefälligkeit bauplanend und überwachend tätig werdenden

  • LAG Düsseldorf, 17.09.2020 - 13 Sa 292/20

    Tarifliche Zuschlagsregelung für Nachtarbeit kein Verstoß gegen Grundsatz der

  • OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 19 U 263/12

    Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

  • LG Würzburg, 18.02.2020 - 42 S 2362/19

    Unzulässigkeit der Berufung wegen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

  • LAG München, 20.10.2015 - 9 Sa 293/15

    Wirksamkeit einer Klausel bezüglich des Verzichts auf die Erteilung eines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - L 19 AS 659/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche

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