Rechtsprechung
BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 104 ZPO
Kostenfestsetzungsverfahren: Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten bei Kostentragung durch den hinter der Partei stehenden Versicherer - Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Kostenfestsetzung: Privatgutachterkosten auch dann, wenn Haftpflichtversicherer zahlt
- IWW
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 91 ff. ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren
- Anwaltsblatt
§ 104 ZPO
Kosten für Privatgutachter sind erstattungsfähig - auch wenn Versicherer sie trägt - Anwaltsblatt
§ 104 ZPO
Kosten für Privatgutachter sind erstattungsfähig - auch wenn Versicherer sie trägt - rewis.io
Kostenfestsetzungsverfahren: Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten bei Kostentragung durch den hinter der Partei stehenden Versicherer
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 104
Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren - rechtsportal.de
ZPO § 104
Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Versicherung zahlt Privatgutachter: Geltendmachung im Kostenfestsetzungsverfahren möglich?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kostenfestsetzung - und das Privatgutachten der Haftpflichtversicherung
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Die Übernahme durch einen Versicherer steht der Geltendmachung von Kosten für einen Privatgutachter im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen
- versr.de (Kurzinformation)
Erstattungsfähigkeit der vom Haftpflichtversicherer einer Partei getragenen Kosten für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Festsetzung der Kosten eines Privatgutachters auch bei Übernahme durch einen Haftpflichtversicherer
- tacke-krafft.de (Kurzinformation)
Festsetzung von Kosten eines Privatgutachtens
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 80 (Leitsatz und Kurzinformation)
Arzthaftung | Kostenfestsetzung: Kosten für Privatgutachter durch Dritten (Haftpflichtversicherer)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Versicherung zahlt Privatgutachter: Kostenfestsetzung möglich? (IBR 2017, 296)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2017, 672
- MDR 2017, 119
- MDR 2017, 262
- VersR 2017, 442
- AnwBl 2017, 332
- AnwBl Online 2017, 162
- Rpfleger 2017, 181
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 30.04.2019 - VI ZB 41/17
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens, das ein …
Zur Geltendmachung von für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn die Kosten nicht von der Partei selbst, sondern von dem hinter dieser stehenden Haftpflichtversicherer getragen worden sind (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16, NJW 2017, 672 …und vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 (VI ZB 8/16, NJW 2017, 672) den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Das Beschwerdegericht hält die Kosten für die Tätigkeit des Privatsachverständigen auf der Grundlage der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2016 (VI ZB 8/16, NJW 2017, 672) für erstattungsfähig.
In seinem die erste Beschwerdeentscheidung aufhebenden Beschluss vom 25. Oktober 2016 (VI ZB 8/16, NJW 2017, 672) hat der erkennende Senat ausgeführt, dem Beklagten könne die Festsetzung der für den Privatgutachter angefallenen Kosten nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien nicht ihm, sondern seinem Haftpflichtversicherer entstanden (vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichts: BGH…, Beschluss vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204/15, NJW-RR 2017, 1020 Leitsatz 1 und Rn. 7).
Dies ist im Streitfall nach der Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, die nach allgemeiner Meinung (vgl. etwa OLG Saarbrücken, VersR 2007, 1554, 1555; OLG Köln, VersR 1977, 317; NJW 1973, 905;… BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, VVG § 86 Rn. 37;… Langheid/Wandt/Möller/Segger, 2. Aufl. 2016, VVG § 86 Rn. 72;… Prölss/Martin/Armbruster, 30. Aufl. 2018, VVG § 86 Rn. 7) auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche erfasst, grundsätzlich der Fall (vgl. Fölsch, MDR 2017, 262 f., Hansens, zfs 2017, 106, 107 f.; ders., RVGreport 2017, 66, 67 f.).
Das Beschwerdegericht wird deshalb noch zu klären haben, ob der Beklagte den Ersatz der Kosten des Privatgutachters aus eigenem Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft für seinen Haftpflichtversicherer (vgl. Hansens, zfs 2017, 106, 107 f.; ders., RVGreport 2017, 66, 67 f.) geltend macht und ob die dafür jeweils erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
- BGH, 15.01.2019 - II ZB 12/17
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher …
Bei diesem Verfahren handelt es um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, WRP 2014, 1468 Rn. 13; Beschluss vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16, NJW 2017, 672 Rn. 9). - OLG Köln, 03.08.2017 - 17 W 255/15 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der des Rechtsbeschwerdeverfahrens VI ZB 8/16 hat die Klägerin zu tragen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hin hat der BGH diese Entscheidung mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16 - (MDR 2017, 119 f. = NJW 2017, 672 f. = RVGReport 2017, 66 ff. mit Besprechung Hansens) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
Im vorliegenden Fall kommt es auch auf die Person des Beklagten an - und nicht etwa auf seine Haftpflichtversicherung, die die Privatgutachten eingeholt und bezahlt hat (zu der möglichen Rechtsfolge aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG: Hansens, RVGReport 2017, 66, 68).
Der BGH hat in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung vom 25. Oktober 2016 (NJW 2017, 672 f. = juris Rn 5) darauf abgestellt, dass die Kosten der Versicherung als notwendige Kosten der Partei selbst anzusehen sind, weil sie dem Versicherungsnehmer dienen und nicht den Prozessgegner entlasten sollen.
- AG Brandenburg, 11.05.2017 - 31 C 354/15
Löcher in Holzständerwand gebohrt: Haftung für Schäden an dahinter liegenden …
Die Kosten bezüglich des vorprozessual von der Klägerin eingeholten Kostenangebots der Firma W... GmbH und die Kosten der Demontage und Montage der Wandpaneele sind hier im Übrigen als "notwendige" Kosten anzusehen ( BGH , Beschluss vom 25.10.2016, Az.: VI ZB 8/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr.: 20743 = "juris BGH , Beschluss vom 18.11.2008, Az.: VI ZB 24/08, u.a. in: MDR 2009, Seite 231; BGH , Beschluss vom 14.10.2008, Az.: VI ZB 16/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 422 f.; BGH , VersR 2008, Seite 801; BGH , NJW 2003, Seite 1398; OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 13.05.2016, Az.: 18 W 74/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr.: 14510; OLG Köln , Beschluss vom 20.4.2016, Az.: 17 W 26/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 1275 f.; OLG Bremen , Beschluss vom 12.06.2015, Az.: 2 W 32/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr.: 1455, OLG Karlsruhe , VersR 2004, Seiten 931 f.; OLG Köln , VersR 2004, Seite 803 ). - LG Stuttgart, 25.10.2018 - 19 T 337/18 Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu nur BGH vom 26.2 2013 - VI ZB 59/12 - VersR 2013, 1194 Tz. 4ff. m. w. N.; vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11 - VersR 2012, 920 Tz. 10 ff.) also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spricht nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Versicherer getragen hat (BGH Beschluss v. 25.10.2016 - VI ZB 8/16; VersR 2017, 442; OLG Stuttgart Beschluss v. 16.08.1984 - 8 W 544/83;… Zöller-Herget S 91 ZPO, Rn. 13 "Versicherungsgesellschaft";… Münchner KommentarSchulz, S 104 ZPO Rn. 26).