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   BGH, 14.04.1992 - VI ZB 8/92   

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BGH, 14.04.1992 - VI ZB 8/92 (https://dejure.org/1992,3979)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1992 - VI ZB 8/92 (https://dejure.org/1992,3979)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 (https://dejure.org/1992,3979)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterschriften aller erkennenden Richter im angefochtenen Urteil als Voraussetzung des Beginns der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener Berufungsbegründung infolge eines Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten - Wirksame ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 315; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
    Zur Ersetzung von Unterschriften im Fall der Verhinderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1992, 1155
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Oberlandesgerichts bei Mitwirkung eines

    Auszug aus BGH, 14.04.1992 - VI ZB 8/92
    Darüber hinaus ist die Tätigkeit des noch nicht planmäßigen Richters, soweit er in zulässiger Weise an der Rechtsprechung eines Spruchkörpers mitwirkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.06.1985 - VIII ZR 135/84 - NJW 1985, 2336), grundsätzlich keinen weiteren Beschränkungen unterworfen.
  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im

    Auszug aus BGH, 14.04.1992 - VI ZB 8/92
    Die im Kalender vermerkten Fristen dürfen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist; der Rechtsanwalt muß dafür sorgen, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423, 424; siehe auch Senatsbeschluß vom 10. März 1992 - VI ZB 6/92 - Umdruck S. 4 m.w.N.).
  • BGH, 10.03.1992 - VI ZB 6/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 14.04.1992 - VI ZB 8/92
    Die im Kalender vermerkten Fristen dürfen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist; der Rechtsanwalt muß dafür sorgen, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423, 424; siehe auch Senatsbeschluß vom 10. März 1992 - VI ZB 6/92 - Umdruck S. 4 m.w.N.).
  • BGH, 18.04.1984 - IVa ZB 2/84

    Zustellung - Urteil - Unterschriftsersatz - Vorsitzender Richter - Beisitzer

    Auszug aus BGH, 14.04.1992 - VI ZB 8/92
    Allerdings kann nur ein Urteil, das den Erfordernissen des § 315 Abs. 1 ZPO gemäß unterschrieben ist, Gegenstand einer wirksamen Zustellung sein (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1984 - II ZR 159/83 - VersR 1984, 287 und Beschluß vom 18.04.1984 - IVa ZB 2/84 - VersR 1984, 586).
  • BGH, 30.01.1984 - II ZR 159/83

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 14.04.1992 - VI ZB 8/92
    Allerdings kann nur ein Urteil, das den Erfordernissen des § 315 Abs. 1 ZPO gemäß unterschrieben ist, Gegenstand einer wirksamen Zustellung sein (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1984 - II ZR 159/83 - VersR 1984, 287 und Beschluß vom 18.04.1984 - IVa ZB 2/84 - VersR 1984, 586).
  • BGH, 10.03.1992 - VI ZB 3/92

    Organisationsverschulden bei bloßer Eintragung von Vorfristen.

    Auszug aus BGH, 14.04.1992 - VI ZB 8/92
    Der Anwalt darf sich nicht mit der Eintragung eines derartigen fiktiven Fristendes begnügen; er mag insoweit eine Vorfrist notieren lassen, die ihn aber nicht enthebt, sein Personal strikt anzuweisen, in derartigen Fällen auch den 15. Oktober als für den Fristablauf entscheidendes Datum im Kalender festzuhalten (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluß vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 - Umdruck S. 5).
  • BGH, 10.06.1975 - VI ZB 4/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 14.04.1992 - VI ZB 8/92
    Wenn der Anwalt im Fristenkalender eine vor dem eigentlichen Fristablauf liegende Vorlegungsfrist notieren läßt, dann reicht das zu der gebotenen Fristenkontrolle allein nicht aus; er muß vielmehr sicherstellen, daß von vornherein im Fristenkalender auch das genaue, prozeßrechtlich verbindliche Fristende vermerkt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 10.06.1975 - VI ZB 4/75 - VersR 1975, 1005, 1006).
  • BGH, 15.01.1981 - VII ZR 73/80

    Berufungsbegründungsfrist - Gerichtsferien - Anwalt - Prozeßhandlung -

    Auszug aus BGH, 14.04.1992 - VI ZB 8/92
    Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO begann die Berufungsbegründungsfrist mit der Einlegung der Berufung zu laufen; da hier die Berufung während der Gerichtsferien eingelegt wurde, lief die Begründungsfrist, weil keine Feriensache vorlag, am 15. Oktober 1991 ab (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VI ZR 73/80 - VersR 1981, 459, 460).
  • BGH, 08.04.1997 - VI ZB 8/97

    Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrages im Rahmen der Beschwerde gegen die

    Der Anwalt muß durch die Büroorganisation dafür Sorge tragen, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 - VersR 1992, 1155, 1156, BGH, Beschlüsse vom 1. April 1993 - III ZB 33/92 - VersR 1994, 369, 370, vom 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93 - VersR 1994, 703 und vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 5 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.1995 - VI ZB 5/95

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Anwalt durch eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle sicherstellen, daß fristwahrende Schriftstücke auch tatsächlich rechtzeitig abgesandt werden (Senatsbeschlüsse vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 - VersR 1992, 1155, 1156 und vom 3. Mai 1994 - VI ZB 4/94 - BGH, Beschlüsse vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178 und vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93 - NJW 1993, 1655, 1656 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 2).
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZB 9/92

    Sorgfaltspflichten bei Fristenkontrolle

    Die im Kalender vermerkten Fristen dürfen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist; der Rechtsanwalt muß dafür sorgen, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 - Umdruck S. 7; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 FamRZ 1991, 423, 424).
  • BGH, 22.09.1992 - VI ZB 11/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden bei mangelhafter

    Es muß dafür gesorgt werden, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 - Umdr. S. 7; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423, 424).
  • BFH, 03.06.2004 - VI B 110/01

    Unterzeichnung des Urt. durch jüngeren Beisitzer; ordnungsgemäße Rüge der

    Das FA hat selbst darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei der Verhinderung des Vorsitzenden als auch des ältesten Beisitzers an der Unterzeichnung des Urteils --wie im Streitfall-- die Unterschrift des jüngeren Beisitzers mit Verhinderungsvermerk für beide anderen Richter genügt (BGH-Urteil vom 14. April 1992 VI ZB 8/92, Versicherungsrecht 1992, 1155).
  • BGH, 01.02.1994 - VI ZB 47/93

    Sofortige Beschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Der Rechtsanwalt muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist; er muß weiter dafür sorgen, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769; vom 10. März 1992 - VI ZB 6/92; vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 - VersR 1992, 1155, 1156; vom 22. Mai 1992 - VI ZB 13/92; ferner BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 1, und vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93, BGH ZPO § 233, Ausgangskontrolle 2, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1992 - VI ZB 14/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Der Rechtsanwalt muß dafür sorgen, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 - Umdr. S. 7; BGH, Beschl. vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423, 424).
  • BGH, 17.05.1994 - VI ZB 5/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Nach dem Vorbringen des Klägers vor dem Berufungsgericht und dem erkennenden Senat läßt sich nicht feststellen, daß in dem Büro seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, wie erforderlich, durch eine ordnungsgemäße Endkontrolle sichere Vorsorge dafür getroffen war, daß fristgebundene Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig und in einer zur Fristwahrung geeigneten Weise hinausgingen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 - VersR 1992, 1155, 1156 m.w.N.).
  • BGH, 06.07.1993 - VI ZB 13/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    So war nichts darüber vorgetragen, in welcher Weise er dafür gesorgt hätte, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft würde (zu diesem Erfordernis s. Senatsbeschlüsse vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 - VersR 1992, 1155, 1156 und vom 22. September 1992 - VI ZB 11/92 - VersR 1993, 207).
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