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   BGH, 08.05.1973 - VI ZR 101/71   

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BGH, 08.05.1973 - VI ZR 101/71 (https://dejure.org/1973,306)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1973 - VI ZR 101/71 (https://dejure.org/1973,306)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1973 - VI ZR 101/71 (https://dejure.org/1973,306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Gesamtschau - Kettenunfall

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auffahrunfall - Verkehrsunfall mit mehreren Beteiligten - Schätzung des Schadens - Gesamtschaden - Kfz-Schaden - Totalschaden - Hypothetische Reparaturkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 287
    Schadensabgrenzung bei doppeltem Auffahrunfall

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1283
  • MDR 1973, 661
  • VersR 1973, 762
  • DB 1973, 1295
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.01.1973 - VI ZR 14/72

    Geschädigter als Beteiligter? (§ 830 Abs. 1 S.2 BGB)

    Auszug aus BGH, 08.05.1973 - VI ZR 101/71
    Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auf Fälle der vorliegenden Art lehnt das Berufungsgericht mit Recht ab; es befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit einer unlängst ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats (Urteil vom 30. Januar 1973 - VI ZR 14/72 - Betrieb [...]19 912, für die Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • OLG Karlsruhe, 16.04.1971 - 10 U 180/70
    Auszug aus BGH, 08.05.1973 - VI ZR 101/71
    Das Berufungsgericht (sein Urteil ist veröffentlicht in NJW 1971, 1944) vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass auch die Frontschäden am Fahrzeug des Klägers, soweit sie über die Beschädigung der Stoßstange hinausgehen, durch den Erstbeklagten (demnächst: der Beklagte) verursacht sind; es sieht vielmehr die ernstliche Möglichkeit, dass der Kläger alle diese Schäden bei seinem ersten Aufprall selbst verursacht hat.
  • BGH, 07.07.1970 - VI ZR 233/69

    Pflichten des Kraftfahrers auf stark vereister Straße; Überhöhte Geschwindigkeit

    Auszug aus BGH, 08.05.1973 - VI ZR 101/71
    Damit war, da die genannte Vorschrift von der Beachtung der Beweislastregeln nicht allgemein entbindet (grundsätzlich hierzu Senatsurteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 = LM ZPO § 287 Nr. 39 = VersR 1970, 924 = JZ 1971, 228 mit Anm. von Klauser), insoweit aus der Sicht des Tatrichters eine andere Entscheidung rechtlich nicht möglich.
  • BGH, 16.12.1963 - III ZR 47/63
    Auszug aus BGH, 08.05.1973 - VI ZR 101/71
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in diesen besonders gelagerten Fällen der Richter im Rahmen des § 287 ZPO zu einer echten Schätzung, zu einem teilweisen Absehen von der Beweislast (was sonst auch bei § 287 ZPO nicht allgemein zulässig ist - vgl. das oben angeführte Senatsurteil vom 7. Juli 1970) befugt sein kann (vgl. BGH Urt. v. 16. Dezember 1963 - III ZR 4 VersR 1964, 258).
  • OLG Hamm, 06.02.2014 - 6 U 101/13

    Ungeklärter Ablauf eines Kettenauffahrunfalls - Oberlandesgericht Hamm klärt, wer

    In einem solchen Fall kann zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse bei ungeklärter Verursachung der Frontschäden derjenige Teil des Gesamtschadens, für den der auffahrende Hintermann verantwortlich ist, durch eine quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens gem. § 287 ZPO ermittelt werden (vgl. BGH VersR 1973, 762; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.1991 - 1 U 274/902 -, abgedr. bei "juris" Rz. 23 f.).
  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Steht - wie hier aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung - fest, daß der Schaden - hier in der Form des herauszugebenden Verletzergewinns - jedenfalls zu einem Teil durch die unlautere Nachahmung verursacht worden ist und läßt dieser Teil sich aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Geschädigten, sondern in der Natur der Sache liegen, nicht verläßlich bestimmen, so darf - was der Bundesgerichtshof im Anschluß an das Reichsgericht (RGZ 149, 68, 70) außerhalb des Wettbewerbsrechts bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1963 - III ZR 47/63, LM ZPO § 287 Nr. 33 unter IV, 3 = NJW 1967, 589 [OLG Celle 15.09.1966 - 1 Ss 8/65]; BGH, Urt. v. 09.07.1968 - VI ZR 14/67, LM ZPO § 287 Nr. 36 a; BGH, Urt. v. 05.08.1973 - VI ZR 101/71, LM ZPO § 287 Nr. 44 unter III, 2 = NJW 1973, 1283; BGH, Urt. v. 26.11.1986 - VIII ZR 260/85, NJW 1987, 909, 910) und für die Ermittlung eines wettbewerbsrechtlichen Schadens gleichermaßen und im Hinblick auf die hier regelmäßig in der Natur des Anspruchs liegenden großen Beweisschwierigkeiten sogar in besonderem Maße gelten muß - das Gericht dies nicht in vollem Maße zu Lasten des Geschädigten gehen lassen; vielmehr hat es im Wege der Schätzung jedenfalls einen Mindestschaden zu ermitteln (BGH a.a.O. LM ZPO Nr. 33 und a.a.O. NJW 1987, 909, 910), sofern nicht ausnahmsweise auch für dessen Schätzung jeglicher Anhaltspunkt fehlt.
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2008 - 1 U 181/07

    Zur Ermittlung der Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall mit einer einzigen

    Eine ursächliche Beteiligung des Fahrzeuges des Beklagten an den streitigen Beschädigungen muss danach nur deutlich wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (Eggert a.a.O., Rdnr. 111 mit Hinweis auf BGH NJW 1973, 1283).
  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 256/91

    Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts wegen versäumten Vorbehalts beschränkter

    Jedenfalls eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit reicht für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urt. v. 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69, NJW 1970, 1970, 1971; v. 8. Mai 1973 - VI ZR 101/71, NJW 1973, 1283, 1284; v. 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74, NJW 1976, 1145, 1146; Münch-Komm/Prütting, ZPO 1992 § 287 Rdnr. 17; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 287 Rdnr. 30; Thomas/Putzo, ZPO 17. Aufl. § 287 Anm. 3 b).
  • AG Ingolstadt, 13.02.2008 - 15 C 2181/07

    Mitursächlichkeit und Haftungsverteilung bei einem Serienauffahrunfall,

    Die Klägerin ist der Meinung, in Anlehnung an das BGH NJW 1973, 1283.

    (3) Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.05.73, Az. VI ZR 101/71 (BGH NJW 1973, 1283) ergibt sich nichts anderes.

    Insbesondere hätten die unter Rückgriff auf § 287 ZPO entwickelten Grundsätze nicht zur Anwendung kommen dürfen, wenn die wesentlichen Frontschäden bereits vor dem Eintritt der Heckschäden entstanden gewesen wären (BGH NJW 1973, 1283, 1284: "Die anderweite Entscheidung setzt die tatrichterliche Prüfung voraus, ob sich das zu III.2 aufgezeigte Vorgehen nicht etwa deshalb verbietet, weil nach dem Beweisergebnis der Eintritt der wesentlichen Frontschäden erst zusammen mit den Heckschäden weniger wahrscheinlich ist als der zeitlich umgekehrte Verlauf. In diesem Fall müßte es bei dem Ergebnis des angefochtenen Urteils [Haftung nur für die sicher verursachten Heckschäden] sein Bewenden haben; denn die Befugnis des Gerichts zu einer echten und damit notwendig in gewissem Umfang willkürlichen Schätzung muß besonderen Sachgestaltungen vorbehalten bleiben").

  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 204/76

    Bemessung des in Zukunft liegenden Erwerbsschadens

    Hier muß dann notfalls mit einer besonders freien Schätzung geholfen werden (Senatsurteile vom 8. Dezember 1959 - VI ZR 98/59 = VersR 1960, 179 und vom 8. Mai 1973 - VI ZR 101/71 = VersR 1973, 762; BGH Urt. v. 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63 - VersR 1964, 258; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, 19. Aufl. Anm. I und III zu § 287 ZPO m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 24.03.2010 - 13 U 125/09

    Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall; Höhe zu erstattender

    Sofern sich allerdings eine Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht feststellen lässt oder weniger wahrscheinlich ist, haftet der Nachfolgende dagegen nur für den ihm sicher zuzurechnenden Heckschaden (vgl. auch parallel BGH, NJW 1973, 1283, 1284; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486; KG, DAR 1995, 482; Becker/Böhme/Biela, KfZ-Haftpflichtschäden, 23. Aufl. 2009; Kap. 1 Rdnr. 199).
  • OLG Karlsruhe, 27.11.1981 - 10 U 80/81

    Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

    Im Anschluß an die Rechtsprechung des BGH (VersR 1973, 762) hat auch das OLG Karlsruhe VersR 1982, 1150 (Urt. v. 27.11.81 - 10 U 80/81)) eine quotale Aufteilung des Gesamtschadens entsprechend der Höhe der Front- und Heckschäden vorgenommen: Bei Kettenunfällen hat jeder Beteiligte nach näherer Maßgabe der Schadenschätzung gem. § 287 ZPO denjenigen Teil des Gesamtschadens zu tragen, welcher dem Umfang der von ihm mit Sicherheit verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen nicht zurechenbaren Beschädigungen entspricht.

    Nach seiner Auffassung hat der Schädiger denjenigen Teil des Gesamtschadens zu tragen, welcher dem Umfang der von ihm mit Sicherheit verursachten Schäden (hier: Heckschäden) im Verhältnis zu den übrigen Beschädigungen entspricht, die ihm nicht oder nicht mit hinreichender Sicherheit zugerechnet werden können (BGH VersR 73, 762 (763).

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2008 - 1 U 199/07

    Haftung eines Beklagten für die Unfallschäden aufgrund einer Kollision im

    Eine ursächliche Beteiligung des Fahrzeuges des Beklagten an den streitigen Beschädigungen muss daher nur deutlich wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl., Teil 14, Rdnr. 111 mit Hinweis auf BGH NJW 1973, 1283).
  • LG Saarbrücken, 07.09.2018 - 13 S 43/17

    Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall: Haftung des Hintermanns für

    Allerdings gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten in diesen Fällen eine Beweiserleichterung nach § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.1973 - VI ZR 101/71, NJW 1973, 1283).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2010 - 1 U 111/09

    Kein Nachweis einer streitigen Eigentümerstellung allein schon durch die Vorlage

  • OLG Hamm, 06.09.2001 - 6 U 188/00

    Haftungsverteilung bei einem Mehrfach-Auffahrunfall

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2006 - 1 U 172/05

    Haftung und Schadensbemessung bei ungeklärtem Serienauffahrunfall

  • OLG Düsseldorf, 12.06.1995 - 1 U 145/94

    Haftungsverteilung und Schadensberechnung bei ungeklärtem Kettenauffahrunfall

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2014 - 1 U 156/13

    Reduzierung des verurteilenden Erkenntnisses des Gerichts auf die Berufung;

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 1 U 50/14

    Anforderungen an die Feststellung eines unfallbedingten Sachschadens an einem

  • AG Mannheim, 15.05.2009 - 3 C 7/08

    Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall: Beschränkte Geltung des

  • OLG Koblenz, 16.11.2020 - 12 U 207/19

    Anscheinsvermutung bei einem "Kettenauffahrunfall"

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2013 - 1 U 125/12

    Schadenersatzbegehren des Geschädigten aus einem Unfallereignis; Teilweise

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 266/07

    Nachweis des Entstehens eines quantifizierbaren Neuschadens oder einer fassbaren

  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 4 C 07.3356

    Prozesskostenhilfe; Feuerwehrkosten; Verkehrsunfall; Ermessen; Billigkeit

  • OLG Hamm, 27.05.1999 - 6 U 35/99

    Anspruch auf Ersatz des Frontschadens und weiterer immaterieller Schäden nach

  • OLG Stuttgart, 16.01.1980 - 13 U 144/79

    Anspruch einer Transportversicherung auf Ersatz des valutierten Schadens

  • AG Villingen-Schwenningen, 21.02.2020 - 7 C 387/18

    Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall

  • OLG Stuttgart, 21.09.1979 - 2 U 62/79
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