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   BGH, 30.06.1964 - VI ZR 108/63   

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https://dejure.org/1964,13929
BGH, 30.06.1964 - VI ZR 108/63 (https://dejure.org/1964,13929)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1964 - VI ZR 108/63 (https://dejure.org/1964,13929)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1964 - VI ZR 108/63 (https://dejure.org/1964,13929)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 906
  • VersR 1964, 966
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 28.03.1996 - IX ZR 77/95

    Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in Konkurs einer GmbH & Co. KG;

    Ist Konkurs über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet worden, so wird auch dessen Befreiungsanspruch gegen den Versicherer vom Konkursbeschlag erfaßt (RGZ 93, 209, 211; vgl. auch BGH, Urt. v. 30. Juni 1964 - VI ZR 108/63, VersR 1964, 966; v. 25. April 1989 - VI ZR 146/88, VersR 1989, 730 f).
  • BGH, 17.03.2004 - IV ZR 268/03

    Anerkennung des Haftpflichtanspruchs durch den Versicherungsnehmer

    Das ist auch in dem von der Beschwerdeerwiderung genannten erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 21. Mai 2001 mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1964 (VI ZR 108/63 - VersR 1964, 966) nicht geschehen.
  • BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88

    Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Geschädigte das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne den Umweg über das konkursrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Konkursverwalter geltend machen kann, freilich beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer (Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 - VersR 1956, 625, 626 und vom 30. Juni 1964 - VI ZR 108/63 - VersR 1964, 906; zust. Bruck/Möller/Johannsen VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. B 103).
  • OLG Dresden, 16.04.2008 - 8 U 1543/07

    Kein Schadensersatz für BFI-Kunden

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  • OLG Dresden, 16.04.2008 - 8 U 1544/07

    Kein Schadensersatz für BFI-Kunden

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  • OLG Hamm, 23.04.2012 - 18 U 236/10

    Hinweispflicht Absender

    Zur Geltungszeit der Konkursordnung entsprach es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Geschädigte das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne den Umweg über das konkursrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Konkursverwalter geltend machen konnte, freilich beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer (BGH, Urteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 - VersR 1956, 625, 626 , vom 30. Juni 1964 - VI ZR 108/63 - VersR 1964, 906 und vom 25.04.1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730).
  • OLG Dresden, 03.11.2010 - 1 U 605/10

    Aufrechnung mit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter auf abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer der Schuldnerin gemäß § 110 VVG (§ 157 VVG a.F.) dann zulässig, wenn der Anspruch auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer beschränkt geltend gemacht wird (BGH VersR 1989, 730 ; 1964, 906).
  • LG Köln, 21.04.2004 - 20 O 690/03

    Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen; Geltendmachung des Rechts auf

    Die Befugnis des Dritten, den Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 157 VVG einzuziehen, ändert nichts an der Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für den Haftpflichtprozeß (BGH VersR 1964, 966 und 1993, 1222 f; BGH VersR 1987, 655 f; Prölss/Martin § 157 VVG Rn 3).

    Der Geschädigte kann das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne den Umweg über das konkursrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen, allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer (BGH VersR 1989, 730; BGH VersR 1964, 966; Prölss/Martin § 157 VVG Rn 4).

  • LG Köln, 05.05.2004 - 20 O 690/03

    Verfahrensrecht - Haftpflichtprozess gegen insolv. Schuldner: Passivlegitimation

    Die Befugnis des Dritten, den Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 157 VVG einzuziehen, ändert nichts an der Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für den Haftpflichtprozeß (BGH VersR 1964, 966 und 1993, 1222 f; BGH VersR 1987, 655 f; Prölss/Martin § 157 VVG Rn 3).

    Der Geschädigte kann das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne den Umweg über das konkursrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen, allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer (BGH VersR 1989, 730; BGH VersR 1964, 966; Prölss/Martin § 157 VVG Rn 4).

  • BGH, 03.04.1973 - VI ZR 58/72

    Vollmacht des Haftpflichtversicherers zur Entgegennahme einer BSHG

    Mit Rücksicht auf die enge Verknüpfung der Vertretungsmacht des Pflichtversicherers bei der Schadensregulierung mit den Aufgaben der Pflichtversicherung war deshalb auch bereits vor der Einführung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer durch das neu gefaßte Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 anerkannt, daß sich die Wirkungen der Schadensregulierung durch den Versicherer unter entsprechender Ausdehnung seiner Vollmacht auf die nach Art. 1 § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7. November 1939 (RGBl I 2223) nur mitversicherten Personen erstreckten (vgl. BGHZ 28, 244, 249 ff; BGH VersR 1964, 966; 1964, 1199; 1965, 142), weil der Schutz des Geschädigten insoweit nur eine einheitliche Beurteilung zuläßt.
  • BGH, 25.09.1964 - VI ZR 128/63

    Anerkennung der Haftung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer

  • LG Köln, 27.10.2005 - 24 O 365/02
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