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   BGH, 22.03.1983 - VI ZR 108/81   

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https://dejure.org/1983,472
BGH, 22.03.1983 - VI ZR 108/81 (https://dejure.org/1983,472)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1983 - VI ZR 108/81 (https://dejure.org/1983,472)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1983 - VI ZR 108/81 (https://dejure.org/1983,472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Leasing-Vertrag einem anderen auf längere Zeit überlassen, so wird der Leasingnehmer in der Regel für die Leasingzeit dessen alleiniger Halter

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Haltereigenschaft eines Kfz-Leasingnehmers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Leasingvertrag - Kfz - Haltereigenschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Leasing-Vertrag - Leasingnehmer - Halter - Fahrzeug - Zeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1
    Haltereigenschaft des Leasingnehmers

Papierfundstellen

  • BGHZ 87, 133
  • NJW 1983, 1492
  • ZIP 1983, 698
  • MDR 1983, 656
  • VersR 1983, 656
  • VersR 1983, 657
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.07.1969 - VI ZR 49/68

    Begriff des Halters eines Kfz

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - VI ZR 108/81
    a) Halter des Kraftfahrzeuges ist, wie das Berufungsgericht zutreffend (und insoweit von der Revision nicht beanstandet) ausführt, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (so schon BGHZ 13, 351; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 908).

    Im Rahmen einer solchen Vertragsgestaltung ist es nur folgerichtig, dass vereinbarungsgemäß das Fahrzeug auf den Leasing-Nehmer zugelassen worden ist, und dass die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dieser solle während der Laufzeit Halter des Kraftfahrzeuges sein (was jedenfalls ein Indiz für die Haltereigenschaft sein kann, vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1969 a. a. O.).

  • BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53

    Begriff des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - VI ZR 108/81
    a) Halter des Kraftfahrzeuges ist, wie das Berufungsgericht zutreffend (und insoweit von der Revision nicht beanstandet) ausführt, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (so schon BGHZ 13, 351; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 908).
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 199/06

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kfz-Leasinggeber

    a) Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 13, 351; 87, 133, 135 und vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 908).

    Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll (Senatsurteil BGHZ 87, 133, 135).

    Halter eines Leasingfahrzeugs ist demnach bei üblicher Vertragsgestaltung - von deren Vorliegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier auszugehen ist - nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber, auch wenn diesem das Eigentum verbleibt (Senatsurteile BGHZ 87, 133, 136 und vom 26. November 1985 - VI ZR 149/84 - VersR 1986, 169).

    Ohnehin erscheint die bestehende Regelung nicht unbillig, denn der Schädiger hat gegen den mitschuldigen Sachinhaber den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB; er kann dessen Mitverschulden lediglich nicht im Rahmen von § 254 BGB dem geschädigten Leasinggeber entgegenhalten, wenn dieser ihn wegen schuldhafter Verletzung seines Eigentums nach § 823 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63 - aaO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 87, 133, 138).

  • AG Brandenburg, 03.07.2015 - 31 C 163/14

    Aktivlegitimation und Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers des Fahrzeugs

    "Halter" eines Kraftfahrzeugs ist aber, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt ( BGH , BGHZ 13, Seite 351; BGH , BGHZ 87, Seiten 133 ff.; BGH , VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH , VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff. ), so dass hier wohl nur die Beklagte als tatsächliche "Halterin" dieses Kfz anzusehen ist, da sie unstreitig die laufenden Kosten bezüglich dieses Pkw´s getragen hat und insofern dem Kläger die Kfz-Steuer, die Kfz-Versicherung und Kfz-Reparaturkosten ersetzte, soweit dieser selbige Kosten bereits verauslagt hatte.

    Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der "Halter" nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll ( BGH , BGHZ 87, Seiten 133 ff.; BGH , VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH , VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff. ).

    Zudem ist selbst der Halter eines Fahrzeugs oft gerade nicht auch immer der Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs ( BGH , BGHZ 87, Seiten 133 ff. = VersR 1986, Seite 169; BGH , VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH , VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff.; LG Görlitz , SVR 2014, Seiten 389 f.; LG Essen , Urteil vom 17.12.2012, Az.: 2 O 126/12, u.a. in: "juris" ).

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZR 288/09

    Verkehrsunfallhaftung des Leasingnehmers und Halters des Kraftfahrzeugs gegenüber

    a) Das Berufungsgericht meint unter Hinweis auf ein Urteil des Senats vom 22. März 1983 und eine im Schrifttum vertretene Auffassung, im Fall der Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs könne der vom Halter verschiedene Eigentümer des Kraftfahrzeugs den Leasingnehmer als dessen Halter aus § 7 StVG in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteil vom 22. März 1983 - VI ZR 108/81, BGHZ 87, 133, 138; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 7 StVG Rn. 218; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 17 Rn. 31, 95).
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