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   BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06   

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https://dejure.org/2007,504
BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06 (https://dejure.org/2007,504)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2007 - VI ZR 109/06 (https://dejure.org/2007,504)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 (https://dejure.org/2007,504)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Haftungsprivileg eines Kindes im Straßenverkehr

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Zusammenstoßes eines achtjährigen Fahrradfahrers mit einem verkehrsbedingt haltendenden Pkw aufgrund überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit des Kindes; Annahme der typischen Fallkonstellation der ...

  • rabüro.de

    Zum Haftungsprivileg eines Kindes im Straßenverkehr

  • Judicialis

    BGB § 828 Abs. 2 Satz 1 n.F.

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 828 Abs. 2 S. 1
    Haftungsprivileg eines minderjährigen Radfahrers bei Beschädigung eines verkehrsbedingt haltenden Kfz

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Haftung eines Kindes bei Überforderung

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Eingeschränkte Deliktsfähigkeit von Kindern im Alter von 7 - 9 Jahren bei Unfällen im Straßenverkehr (§ 828 II BGB): Voraussetzung der "typischen Überforderungssituation"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 828 Abs. 2 S. 1 (n.F.)
    Haftung eines achtjährigen Kindes bei einem Unfall im Straßenverkehr mit einem Fahrrad

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Überforderung von Kindern im Straßenverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Haftungsprivileg - Kinderhaftung

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung - Kind mit Fahrrad gegen verkehrsbedingt stehendes Auto

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    8-jähriges Kind im fließenden Verkehr

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB auch bei haltendem Kfz

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kinderunfall: Kinder unter 10 Jahren haften grundsätzlich nicht für Unfälle im Straßenverkehr

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Haftungsausschluss für 8-Jährige

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Haftungsausschluss für 8-Jährige

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung von Kindern und Eltern im Straßenverkehr

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Wichtiges BGH-Urteil zum Kinderunfall

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zum Umfang der teleologischen Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Eingeschränkte Deliktsfähigkeit von Kindern im Alter von 7 - 9 Jahren bei Unfällen im Straßenverkehr (§ 828 II BGB): Voraussetzung der "typischen Überforderungssituation"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 172, 83
  • NJW 2007, 2113
  • MDR 2007, 1012
  • NZV 2007, 403
  • FamRZ 2007, 1092 (Ls.)
  • VersR 2007, 855
  • JR 2008, 69
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 276/03

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein

    Auszug aus BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06
    Er hat hierzu ausgeführt, die Vorschrift greife nach ihrem Sinn und Zweck nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert habe (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378 m.w.N.).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03

    Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06
    Er hat hierzu ausgeführt, die Vorschrift greife nach ihrem Sinn und Zweck nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert habe (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378 m.w.N.).
  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99

    Mitverschulden bei Nichtanlagen des Sicherheitsgurts

    Auszug aus BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06
    Der einheitliche Vorgang der Fahrt wird nicht dadurch beendet, dass das Fahrzeug durch verkehrsbedingte Umstände vorübergehend angehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 - VersR 2001, 524).
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 181/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem acht Jahre alten auf die

    Auszug aus BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06
    Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155).
  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08

    Gesetzliche Vermutung der Verwirklichung einer Überforderungssituation für ein

    Demgegenüber hat der Senat eine typische Überforderungssituation für einen Minderjährigen unter zehn Jahren in mehreren Fällen bejaht: So für einen achtjährigen Jungen, der mit dem Fahrrad gegen einen in einer Straßeneinmündung anhaltenden PKW stieß, wobei die Sicht für ihn durch eine Hecke beeinträchtigt war (Senat, BGHZ 172, 83 ff.); bei einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines achtjährigen Jungen und dem Fahrzeug des Geschädigten, das in diesem Augenblick vorbeifuhr (Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - VersR 2007, 1669); zuletzt für das Fahren mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines am Straßenrand stehenden PKW (Senat , Beschluss vom 11. März 2008 - VI ZR 75/07 - VersR 2008, 701).

    Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen vielmehr einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell auf die Vollendung des 10. Lebensjahres heraufgesetzt hat (vgl. Senat BGHZ 172, 83, 86; Urteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155 und vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - aaO).

    a) Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - aaO und vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 75/07

    Haftung eines fahrradfahrenden Kindes bei Kollision mit geöffneten Türen eines am

    Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155; vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856, vorgesehen für BGHZ 172, 83; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - VersR 2007, 1669, 1670).
  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 42/07

    Begriff des Unfalls mit einem Kraftfahrzeug

    Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155 und vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856).
  • LG Saarbrücken, 20.11.2009 - 13 S 133/09

    Haftung eines neun Jahre alten Radfahrers

    Demgegenüber ist eine typische Überforderungssituation für einen Minderjährigen unter zehn Jahren in mehreren Fällen bejaht worden: So für einen achtjährigen Jungen, der mit dem Fahrrad gegen einen in einer Straßeneinmündung anhaltenden PKW stieß, wobei die Sicht für ihn durch eine Hecke beeinträchtigt war (vgl. BGH VersR 2009, 1136; BGHZ 172, 83 ff.); bei einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines achtjährigen Jungen und dem Fahrzeug des Geschädigten, das in diesem Augenblick vorbeifuhr (vgl. BGH VersR 2009, 1136 und VersR 2007, 1669) und für das Fahren mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines am Straßenrand stehenden PKW (vgl. BGH VersR 2009, 1136 und VersR 2008, 701).
  • LG Osnabrück, 02.07.2008 - 2 S 201/08

    Beschränkte Deliktsfähigkeit von Kindern

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2007 (BGH 172, 83 ff.) steht dem nicht entgegen, denn der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung ausschließlich mit dem Regelungsinhalt des § 828 Abs. 2 BGB befasst, nämlich mit der beschränkten Deliktsfähigkeit von Kindern.
  • LG Hannover, 12.04.2021 - 1 O 206/20
    c) Anders als der Kläger meint, ist das vorliegende Geschehen nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der von dem Kläger angeführten Entscheidung des BGH vom 17.04.2007 (Az. VI ZR 109/06 , BGHZ 172, 83 ff. ) zugrunde lag; auch die Entscheidungsgründe des BGH sind nicht auf das hier gegebene Ereignis übertragbar.
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